Gibt es einen Anspruch auf "Hitzeferien"?
Das fragen sich viele Arbeitnehmer:innen bei hochsommerlichen Temperaturen am Arbeitsplatz
Leider existiert für "Hitzeferien" keine gesetzliche Grundlage. Auch bei Außentemperaturen von 35 Grad oder mehr müssen Arbeitnehmer:innen an ihrem Arbeitsplatz ausharren.
Unbestritten ist jedoch, dass an heißen Tagen Konzentration und Leistungsfähigkeit bei körperlicher wie bei geistiger Tätigkeit rapide abnehmen. Die Arbeitsqualität sinkt, während Fehleranfälligkeit und Unfallrisiko steigen. Aus diesen Gründen treffen den/die Arbeitgeber:in während einer Hitzeperiode zumindest ein paar Verpflichtungen.
Raumtemperaturen:
Die Arbeitsstättenverordnung (AStV) trifft Regelungen zum Raumklima. Nach dieser Verordnung hat der/die Arbeitgeber:in dafür zu sorgen, dass in der warmen Jahreszeit
1. bei Vorhandensein einer Klima- oder Lüftungsanlage die Lufttemperatur 25 Grad Celsius möglichst nicht überschreitet.
2. Andernfalls müssen sonstige Maßnahmen ausgeschöpft werden, um nach Möglichkeit eine Temperaturabsenkung zu erreichen. Denkbar wären z.B. Außenjalousien zur Vermeidung direkter Sonneneinstrahlung, Ventilatoren oder eine Abschirmung all jener (Arbeits)Flächen, die durch Maschinen erwärmt werden.
Eine Pflicht zur Errichtung einer Klima- oder Lüftungsanlage besteht nicht. Gibt es allerdings eine solche Anlage, muss der/die Arbeitgeber:in sie auch in Betrieb nehmen. Die relative Luftfeuchtigkeit muss in der Regel zwischen 40% und 70% liegen.
Arbeiten im Freien:
Auch bei Arbeiten unter direkter Sonneneinstrahlung gibt es keine Temperaturgrenzen.
Eine Sonderregelung gilt für Bauarbeiter:innen. Das Überschreiten einer Temperatur von 32,5 Grad gilt als Hitze. Der Betrieb kann in diesem Fall die Arbeit einstellen bzw den Arbeitnehmer:inne/n zumutbare Arbeit (zB Garagenbau, Kellerausbau) zuweisen.
Jedenfalls hat der/die Arbeitgeber:in aber im Rahmen der Fürsorgepflicht Maßnahmen zu treffen, um die Arbeit im Freien bei hohen Temperaturen zu erleichtern (zB Bereitstellung von Trinkwasser, Duschgelegenheiten, zusätzliche Arbeitspausen).
Wasch- und Duschgelegenheit:
Eine grundsätzliche Verpflichtung des/der Arbeitgeber(s):in, während einer Hitzeperiode Duschen für die Arbeitnehmer:innen zur Verfügung zu stellen, besteht nicht.
Allerdings müssen Waschplätze verfügbar sein, damit sich die Arbeitnehmer:innen nach Beendigung ihrer Arbeit waschen können.
Während einer Hitzeperiode wird man außerdem davon ausgehen dürfen, dass Arbeitnehmer:innen auch während ihrer Arbeitszeit das Recht haben, eine kurze "Waschpause" einzulegen, um sich abzukühlen und, sollten sie z.B. stark schwitzen, zu waschen.
Was kann der/die Arbeitgeber:in sonst noch tun?
In Arbeitsräumen müssen Verhältnisse herrschen, die der menschliche Organismus verträgt. Steigen die Temperaturen so weit, dass sie den menschlichen Körper belasten, kann es zu gesundheitlichen Problemen kommen.
Im Rahmen der Fürsorgepflicht ist der/die Arbeitgeber:in angehalten, der Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschäftigten (Kreislaufbeschwerden, Kollaps, Sonnenstich, etc.) nach Möglichkeit entgegenzuwirken.
Rücksichtsvolle Arbeitgeber:innen
• lockern bestehende Kleidungsvorschriften, sofern möglich,
• stellen geeignete Getränke in ausreichender Menge (kein Alkohol) bereit,
• spendieren Speiseeis,
• lassen in den Arbeitsräumen Ventilatoren aufstellen,
• teilen bei Arbeit im Freien Kopfbedeckungen und Sonnencreme aus,
• gewähren zusätzliche Arbeitspausen,
• nehmen besondere Rücksicht auf ältere und gesundheitlich gefährdete Arbeitnehmer:innen,
• ermöglichen einen früheren Arbeitsbeginn und damit auch ein früheres Arbeitsende.
Müssen Arbeitnehmer:innen "die Stellung halten", bis sie einen Hitzekollaps erleiden?
Natürlich nicht!
Arbeitnehmer:innen, die aufgrund der Hitze ernstzunehmende gesundheitliche Beschwerden verspüren, haben das Recht, den Arbeitsplatz zu verlassen und eine Ärztin oder Arzt aufzusuchen.
Beratung
Wenn du noch Fragen zum Thema Hitze und Arbeit hast, beraten dich die Experten und Expertinnen deiner Gewerkschaft GPA gerne.