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EVU KV-Neu

Broschüre mit Anleitung zur Überleitung und Umstufung

pixabay

Gleichzeitig mit der diesjährigen Lohn- und Gehaltserhöhung von plus 3,4 Prozent tritt auch der EVU Kollektivvertrag-Neu in Kraft.
Dieser war notwendig, um auf die Veränderungen in der Branche (Outsourcing,
Fremdvergaben, unterschiedliche Kollektivverträge in Konzernen etc.) reagieren zu können. Er soll auch zukünftig dazu beitragen, dass z. B. der rasch wachsende Sektor der erneuerbaren Energien seinen Platz im Branchen-Kollektiv findet.
Mit dem neuen Kollektivvertrag werden alle Beschäftigten in eine neue Entgelttabelle übergeleitet, welche ebenfalls mit 3,4 % valorisiert wurde.
Für diese Überleitung gilt eine Umsetzungsfrist in den Betrieben bis 30.11.2019, wobei der Einführungszeitpunkt 01.02.2019 jedenfalls erhalten bleibt.

Der neue Kollektivvertrag enthält insbesondere folgende Punkte:

  • Neue gemeinsame Entgelttabelle für ArbeiterInnen und Angestellte sowie entsprechende Beschäftigungsgruppenbeschreibungen
  • Absicherung der Lohn- und Gehaltsansprüche durch einen Bestandsschutz für alle derzeitig Beschäftigten (Biennien bleiben in Anzahl und ursprünglicher Höhe erhalten)
  • Grundsatz: „Durch die Einführung des neuen kollektivvertraglichen Lohn- und Gehaltssystems darf es zu keinen Verschlechterungen für den Einzelnen kommen.“
  • Regelungen für künftige Lohn- und Gehaltsentwicklungen (Umstufungen etc.) auf Basis der bisherigen Kollektivvertragstabellen
  • Verbindliche Regelungen für Insourcing und Schaffung neuer Arbeitsplätze durch formalisierte sozialpartnerschaftliche Anwendungen
  • Betriebliches Bildungsmanagement als Antwort auf technologische und digitale Entwicklung
  • Dieser Kollektivvertrag eröffnet neue Chancen und bietet gleichzeitig Sicherheit in der Überleitung. Die bisherigen rahmenrechtlichen Inhalte bleiben natürlich aufrecht!