Zum Hauptinhalt wechseln

Ferialjob und Praktikum

Beratung bei Gewerkschaft GPA einholen, damit Ferialjob und Praktikum nicht zu bösen Überraschungen führen

Robert Kneschke - stock.adobe.com

Das erste Monat der Sommerferien ist vorbei. Zehntausende Schüler:innen und Studierende in Österreich nutzen diese Zeit und beginnen einen Ferialjob oder ein Praktikum. Das Wissen über die wichtigsten Rechte und Pflichten im Rahmen eines Ferialjobs oder Praktikums ist wichtig, damit es nachher nicht zu einer bösen Überraschung kommt.

Ferialjob

Ferialjobs sind meistens ganz normale Arbeitsverhältnisse mit allen sozialrechtlichen Vorteilen, aber auch einer Arbeitspflicht. Hier geht es vor allem ums Geld verdienen. Ein Ferienjob hat nichts mit einer verpflichtend vorgeschriebenen Ergänzung der schulischen/universitären Ausbildung zu tun, die Beschäftigung ist daher durch keinen Ausbildungszweck bestimmt. Es handelt sich in der Regel um Arbeitsverhältnisse, für die die arbeitsrechtlichen gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften gelten. Der Kollektivvertrag bestimmt ein Mindestentgelt. Je nach Tätigkeitsbereich gilt ein Kollektivvertrag, der ein entsprechendes Gehalt als Mindestgrenze definiert. Doch auch bei Jobs, die von keiner kollektivvertraglichen Regelung erfasst sind, kann man sich an anderen Kollektivverträgen orientieren. Dazu kommen noch aliquotes Urlaubs- und Weihnachtsgeld und die Urlaubsentschädigung für nicht konsumierten Urlaub.

Praktikum

Das Praktikum (Pflichtpraktikum) ist Teil einer schulischen oder universitären Ausbildung und muss absolviert werden, um die Ausbildung abschließen zu können. Das österreichische Arbeitsrecht kennt den Zustand „Praktikant:in“ eigentlich nicht, sondern nur den Unterschied zwischen Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen. Bei einem Ausbildungspraktikum steht der Wissenserwerb im Vordergrund. Man ist dabei nicht in den betrieblichen Ablauf eingebunden, steht in keinem hierarchischen Verhältnis und ist nicht leistungsverpflichtet. Die Entlohnung eines Ausbildungsverhältnisses kann der/die Praktikumsgeber:in selbst entscheiden, auch ein kompletter Verzicht auf Entlohnung ist rechtlich erlaubt. Ein Praktikum als Arbeitsverhältnis bedeutet aber, dass man regulär mitarbeitet, in betriebliche Hierarchien eingebunden wird und verpflichtet ist eine gewisse Form der Leistung zu erbringen.