Grippe und grippale Infekte! Was ist rechtlich zu beachten?
Im Zuge der Grippewelle werden vermehrt arbeitsrechtliche Fragen betroffener Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen an die GPA-djp gerichtet.
Hier finden Sie die häufigsten Fragen samt Antworten:
Was muss ich tun, wenn ich an der Grippe erkranke?
Kranke Arbeitnehmer/innen müssen sich umgehend krank melden, wobei die innerbetrieblichen Spielregeln zu beachten sind.
Keine Verpflichtung besteht, dem/der Arbeitgeber/in mitzuteilen, woran man erkrankt ist.
Kann mein/e Arbeitgeber/in von mir verlangen, dass ich mich gegen Grippe impfen lasse?
Grundsätzlich nicht.
Die Entscheidung, ob sich jemand impfen lässt oder nicht, wird von dem/der Einzelnen, nicht von dem/der Arbeitgeber/in getroffen. Eine Anweisung zur Impfung überschreitet im Normalfall die Weisungsbefugnis des/der Arbeitgeber(s)/in.
(Bei bestimmten Berufsgruppen mag es anderweitige (gesetzliche) Regelungen geben – dies ist im Einzelfall zu klären!)
Mein Kind (mein/e Ehepartner/in) ist an Grippe erkrankt. Habe ich Anspruch auf Pflegefreistellung?
Die Pflegefreistellung ist in § 16 Urlaubsgesetz umfassend geregelt.
Sie gebührt pro Jahr
a) wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen (z.B. Ehepartner/in, der/die eingetragene Partner/in, Verwandte/r in gerader Linie, Wahl- und Pflegekind, Lebenspartner/in) oder
b) wegen der notwendigen Betreuung eines Kindes infolge Ausfalles einer Person, die das Kind ständig betreut oder
c) wegen der Begleitung eines erkrankten Kindes bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
im Ausmaß einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (also idR 1 Woche/Jahr).
Für die Zeit der Pflegefreistellung gebührt Entgeltfortzahlung.
Lassen Sie sich bezüglich der konkreten Voraussetzungen in Ihrer individuellen Situation bitte in Ihrer zuständigen Regionalgeschäftsstelle beraten.
Im Anlassfall ist auch stets zu berücksichtigen, ob der Anspruch schon ausgeschöpft ist oder nicht.
Hat der/die Arbeitnehmer/in den Anspruch verbraucht, besteht ein weiterer Freistellungsanspruch im selben Ausmaß, wenn die Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, welches das 12.Lebensjahr noch nicht überschritten hat, notwendig ist.
Dieser Anspruch besteht nur, sofern nicht ohnedies ein anderer Dienstverhinderungsgrund geltend gemacht werden kann (zB § 8 Abs 3 AngG).
Für Angestellte gibt es gemäß § 8 Absatz 3 Angestelltengesetz einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen einer Dienstverhinderung aus wichtigem Grund. Hier ist jedoch stets die Zumutbarkeit anderweitiger Vorkehrungen zu prüfen.
Die Schule/der Kindergarten ist wegen der Grippe geschlossen. Muss ich Urlaub oder Zeitausgleich nehmen, um mein Kind betreuen zu können?
Wenn die Schule oder der Kindergarten grippebedingt geschlossen wird, hat der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf Betreuungsfreistellung gemäß § 16 Urlaubsgesetz („wegen der notwendigen Betreuung eines Kindes infolge Ausfalles einer Person, die das Kind ständig betreut“), sofern dieser nicht schon ausgeschöpft ist.
Auch hier ist außerdem § 8 Absatz 3 Angestelltengesetz heranzuziehen.