Urlaub ist zu Erholung da und nicht für den Rauchfangkehrer-Termin
Arbeitnehmer:innen müssen offensichtlich in Angelegenheiten, die eine Dienstverhinderung darstellen, Urlaubstage nehmen
Nicht die Rauchfangkehrer kosten die Österreicher:innen jährlich 1,3 Millionen Urlaubstage, sondern die Arbeitgeber, die von ihren Angestellten verlangen, für den Termin der Hauptkehrung einen Urlaubstag zu konsumieren. Laut einer KFP-Studie liegt der Gegenwert der dafür benötigten Urlaubstage bei 65 Millionen Euro.
Fragwürdige Rechtsauffassung
Eine sehr eigenartige Rechnung, die von einer zumindest fragwürdigen Rechtsauffassung ausgeht und einmal mehr beweist, dass Arbeitnehmer:innen in Angelegenheiten, die grundsätzlich eine Dienstverhinderung mit Entgeltfortzahlungsanspruch darstellen, offensichtlich häufig Urlaubstage nehmen bzw. nehmen müssen. Für Angestellte regelt § 8 (3) des Angestelltengesetzes die Dienstverhinderung, für Arbeiter:innen der § 1154b (5) im ABGB. Nach diesen Bestimmungen behält man den Anspruch auf Entgelt, wenn man durch wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert wird.
Informieren Sie sich vor dem nächsten Termin!
Muss der Rauchfangkehrer für die vorgeschriebene Kontrolle in die Wohnung gelassen werden und kann das keine andere im Haushalt lebende Person tun, dann stellt das eine Dienstverhinderung dar. Informieren Sie also vor dem nächsten Termin bei Ihrem Betriebsrat oder bei der Gewerkschaft. Schließlich ist Urlaub zur Erholung und sicher nicht dafür da, um einen Rauchfangkehrer zu empfangen!