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Durchführung

Die Betriebsratswahl ist nach den Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechts durchzuführen. Der Wahlvorstand hat dafür zu sorgen, dass diese Grundsätze nicht verletzt werden.
  • Gleiches Wahlrecht bedeutet jede Stimme hat gleiches Gewicht
  • unmittelbares Wahlrecht bedeutet die Wahlberechtigten bestimmen die endgültige Zusammensetzung des Betriebsrats
  • geheimes Wahlrecht bedeutet die Entscheidung des Wählers/der Wählerin muss geheim bleiben, auch gegenüber dem Wahlvorstand

Die Wahl hat im Regelfall durch persönliche Stimmabgabe zu erfolgen. Ist dies nicht möglich, kann die Stimme auch brieflich (auf dem Postweg) abgegeben werden. Sich bei der Stimmabgabe durch eine zweite Person vertreten zu lassen, ist unzulässig.

Wenn es nur einen Wahlvorschlag gibt, sind die Betriebsratsmitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

Ebenso in Betrieben mit höchstens 19 ArbeitnehmerInnen (also Betriebe, in denen höchstens 2 BetriebsrätInnen plus 2 ErsatzbetriebsrätInnen zu wählen sind). Hier ist auch das Einbringen eines Wahlvorschlags nicht notwendig. Siehe dazu auch "vereinfachtes Wahlverfahren".

Im Einzelnen gliedern sich die Aufgaben des Wahlvorstands in folgende Hauptpunkte:

Betriebs(Gruppen)versammlung / Konstituierung des Wahlvorstands

  1. Wahlkundmachung

  2. WählerInnenliste

  3. Wahlvorschläge

  4. Stimmzettel

  5. Wahlkarten

  6. Wahlhandlung

  7. Abschlusshandungen


Mandatsermittlung

Ermittlung der Zahl der zukünftigen Betriebsratsmitglieder, erforderliche Unterstützungsunterschriften und anrechenbare Unterschriften von WahlwerberInnen.

Anhand der Anzahl der im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen, können mit Hilfe dieser Tabelle die Rahmenbedingungen für die Wahldurchführung festgesetzt werden.

Mandatsermittlung für die Betriebsratswahl

 

Wahlvorschläge

Wahlvorschläge sind bis spätestens zwei Wochen vor dem (ersten) Wahltag schriftlich bei einem Mitglied des Wahlvorstands einzureichen, das den Empfang des Wahlvorschlags unter Angabe der Zeit der Empfangannahme zu bestätigen hat.

Die Erstellung eines Wahlvorschlags

Bei der Erstellung eines Wahlvorschlags ist erstens darauf zu achten, wie viele aktive Betriebsratsmitglieder maximal gewählt werden können (Mandatszahl), und zweitens, ob die vorgesehenen KandidatInnen das passive Wahlrecht besitzen.

Wie viele WahlwerberInnen können auf einem Wahlvorschlag kandidieren?

Die Zahl der aktiven Betriebsratsmitglieder bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstands im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen einschließlich der jugendlichen ArbeitnehmerInnen und Lehrlinge unter 18 Jahren. Wird ein Getrennter Betriebsrat gewählt, zählen die der ArbeiterInnen- oder Angestelltengruppe jeweils zugehörigen ArbeitnehmerInnen.

Einheitlicher Stimmzettel

Der Wahlvorstand hat unverzüglich nach Feststellung der zugelassenen Wahlvorschläge einen Stimmzettel aufzulegen, der sämtliche zugelassenen Wahlvorschläge in einer vom Wahlvorstand zu beschließenden Reihenfolge zu enthalten hat (einheitlicher Stimmzettel).

Obwohl es keine Angaben über die Reihenfolge gibt, ist Willkür des Wahlvorstandes sicher nicht im Sinne des Gesetzgebers. Das heißt, man sollte sich zum Beispiel nach den Erfolgen der letzten Wahl orientieren. Bei einer Erstwahl kann nach dem Alphabet oder dem Einlangen der Listen gereiht werden.

Die Größe des einheitlichen Stimmzettels ist vom Wahlvorstand unter Beachtung der Anzahl der zugelassenen Wahlvorschläge festzulegen.

Der einheitliche Stimmzettel hat ein einheitliches Schriftbild ohne Unterschied in der Farbgebung aufzuweisen und ist insgesamt so zu gestalten, dass alle zugelassenen Wahlvorschläge in gleicher Weise aufscheinen, den gleichen Raum zur Verfügung haben und keine Bevorzugung eines Wahlvorschlages daraus hervorgeht. Der Stimmzettel hat neben jedem Wahlvorschlag  in angemessenem Abstand einen Kreis aufzuweisen.

Die Wahlvorschläge sind unter der Vorschlagsbezeichnung, allenfalls einschließlich einer Kurzbezeichnung, auf dem Stimmzettel anzuführen.

Musterstimmzettel:

 

Ausnahmen von der Verwendung des einheitlichen Stimmzettels:

Vom Grundsatz der Verwendung einheitlicher Stimmzettel kann in zwei Fällen abgegangen werden:

  • in Betrieben (ArbeitnehmerInnengruppen), in denen erstmalig ein Betriebsrat gewählt wird (wobei auch eine erstmalige Betriebsratswahl im Sinne dieser Regelung vorliegt, wenn in einem Zeitraum von sechs Monaten vor der Wahl des Wahlvorstandes kein funktionsfähiger Betriebsrat bestanden hat);
  • in Betrieben (ArbeitnehmerInnengruppen), in denen nicht mehr als 150 ArbeitnehmerInnen wahlberechtigt sind (d.h.auch im Vereinfachten Wahlverfahren)
  • Voraussetzung für die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung ist aber, dass der Wahlvorstand den Beschluss fasst, keinen einheitlichen Stimmzettel zu verwenden und diesen Beschluss auch in der Wahlkundmachung bekannt gibt!

Wird dieser Beschluss nicht gefasst und kein einheitlicher Stimmzettel aufgelegt, so stellt dies, trotz Vorliegens einer der beiden Ausnahmebestimmungen, einen Anfechtungsgrund dar. Dieser Anfechtungsgrund kann unabhängig davon, ob der Mangel Einfluss auf das Wahlergebnis hatte, geltend gemacht werden.

Ein Anfechtungsgrund liegt jedoch nicht vor, wenn trotz eines aufgelegten einheitlichen Stimmzettels Wahlberechtigte mittels anderer Stimmzettel (z. B. Fraktionen) wählen.

Wahlkarten

Hat ein/e wahlberechtigte/r ArbeitnehmerIn durch Abwesenheit am Tag der Betriebsratswahl (Dienstreise, Urlaub, Krankheit, usw.) nicht die Möglichkeit, von seinem/ihrem persönlichen Stimmrecht Gebrauch zu machen, kann er/sie durch briefliche Stimmabgabe (mit Wahlkarte) an der Betriebsratswahl teilnehmen. Die Ausstellung der Wahlkarten ist Aufgabe des Wahlvorstands.

Anträge auf Ausstellung einer Wahlkarte

Die Ausstellung von Wahlkarten ist beim Wahlvorstand zu beantragen. Dieser hat die Anträge bis spätestens 8 Tage vor der Betriebsratswahl entgegenzunehmen.

Wer kann die Ausstellung von Wahlkarten beantragen?

  • Der/die Wahlberechtigte selbst oder
  • eine der wahlwerbenden Gruppen.

Erfährt der Wahlvorstand, dass ein/e Wahlberechtigte/r aus maßgeblichen Gründen seine/ihre Stimme nicht persönlich abgeben kann (aus dem DienstnehmerInnenverzeichnis oder durch sonstige Information (Altersteilzeit, Karenz, Präsenz-Zivieldienst, etc.), darf er nicht abwarten, bis ein Antrag kommt, sondern hat "von Amts wegen" eine Wahlkarte auszustellen. Eine Verletzung dieser Pflicht könnte unter Umständen zu einer Wahlanfechtung führen.

Entscheidung über die Anträge

Der Wahlvorstand hat bis spätestens 7 Tage vor der Wahl über die Anträge auf Ausstellung einer Wahlkarte zu entscheiden.

Die wahlwerbenden Gruppen sind spätestens einen Tag vor der Sitzung des Wahlvorstandes zu verständigen. Jede wahlwerbende Gruppe hat das Recht, eine/n BeobachterIn zur Sitzung zu entsenden.

Erstellung des Verzeichnisses der WahlkartenwählerInnen

Nach Entscheidung über die Anträge auf Ausstellung einer Wahlkarte muss der Wahlvorstand ein Verzeichnis der WahlkartenwählerInnen anlegen.

In das Formular für das Verzeichnis der Wahlkartenwählerinnen sind jeweils der Familienname und der Vorname des Wählers/der Wählerin, die Anschrift des Aufenthaltsorts sowie der Grund der Verhinderung an der persönlichen Stimmabgabe und das Ausstellungsdatum der Wahlkarte einzutragen.

Die WahlkartenwählerInnen sind in der WählerInnenliste (BR 5) besonders zu kennzeichnen, zum Beispiel mit den Buchstaben "WK" in der Spalte "Anmerkung".

Ausstellung der Wahlkarten und Übermittlung der zur Stimmabgabe notwendigen Unterlagen

Der Wahlvorstand muss WahlkartenwählerInnen spätestens 6 Tage vor der Betriebsratswahl entweder mittels eingeschriebenem Brief oder nachweislich persönlich folgende Unterlagen übermitteln:

  • die ausgefüllte Wahlkarte;
  • einen vorfrankierten Briefumschlag, der an den Wahlvorstand adressiert ist;
  • ein leeres Wahlkuvert (nicht durchsichtig! Gleiche Farbe und Form wie die bei der persönlichen Stimmabgabe verwendeten Kuverts!) für den Stimmzettel;
  • a.) den einheitlichen Stimmzettel oder
    b) einen leeren Stimmzettel (dies bei Beschluss des Wahlvorstandes, keinen einheitlichen Stimmzettel aufzulegen);
  • eventuell einen Brief an die WahlkartenwählerInnen mit Hinweisen auf alles, das bei der brieflichen Stimmabgabe mit Wahlkarte zu beachten ist.

Die Rücksendung der Wahlkarten und des Wahlkuverts mit dem Stimmzettel muss unbedingt auf dem Postweg geschehen.

  • Antrag auf Ausstellung von Wahlkarten: bis spätestens 8 Tage vor der Wahl
  • Beratung und Entscheidung über Ausstellung von Wahlkarten: bis spätestens 7 Tage vor der Wahl
  • Versand der Wahlkarten: spätestens 6 Tage vor der Wahl

Hinweise für die Wahlberechtigten

Der/die Wahlberechtigte hat den einheitlichen Stimmzettel anzukreuzen oder den leeren Stimmzettel auszufüllen und in ein Wahlkuvert zu legen. Der/die Wahlberechtigte kann auch den Stimmzettel einer wahlwerbenden Gruppe verwenden.

Das Wahlkuvert ist zu schließen; es darf zur Wahrung des Wahlgeheimnisses keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen, die auf die Person des Wählers/der Wählerin schließen lassen.

Das Wahlkuvert ist dann gemeinsam mit der Wahlkarte in den Briefumschlag (adressiert an den Wahlvorstand) zu legen.

Der Briefumschlag ist vom/von der Wahlberechtigten so zeitgerecht mit der Post abzusenden, dass er spätestens bis zum Ende der Wahlzeit beim Wahlvorstand einlangt.

Wahlberechtigte, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, sind zur persönlichen Stimmabgabe nur zugelassen, wenn sie die ihnen ausgestellte Wahlkarte dem Wahlvorstand (Wahlkommission) übergeben.