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Vorbereitung

Was ist vor der Betriebsratswahl zu bedenken?

Ist die Wahl eines Betriebsrates angedacht und soll diese durchgeführt werden, ist es günstig, sich schon im Vorfeld die Unterstützung der zuständigen Gewerkschaft zu sichern.
Wird im Betrieb zum ersten Mal eine Wahl durchgeführt, dann sollten die Vorbereitungsschritte vertrauensvoll durchgeführt werden!
Keine Arbeitnehmerin und kein Arbeitnehmer soll vor der Wahldurchführung gefährdet sein. Erst mit dem offiziellen Start besteht ein erhöhter Kündigungsschutz für jene Personen, die Funktionen in Bezug auf die Wahl ausüben, dies ist durch das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) geregelt.

Einberufung der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands

Wenn bereits ein Betriebsrat besteht, sind (je nach Art des Betriebsrats) zur Einberufung verpflichtet:

  • Der Betriebsrat der ArbeiterInnen oder Angestellten (Einberufung der Gruppenversammlung) beziehungsweise

  • der Gemeinsame Betriebsrat (Einberufung der Betriebsversammlung).


Einberufung, wenn noch kein Betriebsrat besteht:

  • Wenn noch kein Betriebsrat besteht sind zur Einberufung der Betriebs(Gruppen)versammlung berechtigt:
  • der/die an Lebensjahren älteste ArbeitnehmerIn oder
  • mindestens so viele ArbeitnehmerInnen des Betriebes, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind (zur Festlegung der Zahl der Betriebsratsmitglieder siehe "Mandatsermittlung"), oder
  • die zuständige freiwillige (Gewerkschaft) oder gesetzliche (Arbeiterkammer) Interessenvertretung. Sie hat das Einberufungsrecht aber nur in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 ArbeitnehmerInnen beschäftigt sind, falls dort die oben genannten berechtigten Personen trotz Aufforderung der gesetzlichen oder freiwilligen Interessenvertretung die Betriebsversammlung nicht innerhalb von 2 Wochen einberufen.

Dieser Personenkreis beruft auch - vor der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands - die Gruppenversammlung ein, die die Wahl eines gemeinsamen Betriebsrats beschließt.

Verständigung BetriebsinhaberIn

Die Einberufung der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstands muss in Form einer von dem/der EinberuferIn unterzeichneten schriftlichen Kundmachung erfolgen. Der/die EinberuferIn hat den/der BetriebsinhaberIn vom Stattfinden der Betriebsversammlung schriftlich in Kenntnis zu setzen, wobei auf die Tagesordnung der Betriebs(Gruppen)versammlung sowie auf die Pflicht des/der Betriebsinhabers/inhaberin zur Übermittlung des ArbeitnehmerInnenverzeichnisses gemäß § 14 Abs. 1 BRWO ausdrücklich hinzuweisen ist.

Kundmachung

Die Kundmachung muss so oft angebracht werden, dass jede/r ArbeitnehmerIn die Möglichkeit hat, diese zur Kenntnis zu nehmen. Bei örtlich getrennten Arbeitsstätten (Filialen, Baustellen) soll die Kundmachung in jeder Arbeitsstätte angeschlagen werden.

Wird die Einberufung von mehreren Personen vorgenommen, haben alle EinberuferInnen die Kundmachung zu unterzeichnen.

Die Kundmachung über die Einberufung der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstands muss mindestens 2 Wochen vor dem Termin der Versammlung ausgehängt werden.

Wahlvorschläge für die Wahl des Wahlvorstands

Wahlvorschläge sind dem/der EinberuferIn der Betriebs(Gruppen)versammlung spätestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich zu übergeben. Ein Wahlvorschlag muss die Namen von 3 Mitgliedern und 3 Ersatzmitgliedern enthalten.

Ausnahme: In Betrieben/ArbeitnehmerInnengruppen mit weniger als 20 ArbeitnehmerInnen gilt das vereinfachte Wahlverfahren.

Die 3 Mitglieder und die 3 Ersatzmitglieder des Wahlvorstands müssen wahlberechtigte ArbeitnehmerInnen sein. Das heißt, sie müssen das aktive Wahlrecht für die Betriebsratswahl besitzen (zu diesem siehe "WählerInnenliste").

Bei Betrieben, in denen mindestens 20 ArbeitnehmerInnen beschäftigt sind, kann eines der 3 Mitglieder des Wahlvorstandes (und ebenso ein Ersatzmitglied) auch aus dem Bereich der Vorstandsmitglieder oder Angestellten einer freiwilligen oder gesetzlichen Interessenvertretung der ArbeitnehmerInnen kommen.

Die Reihung auf dem Wahlvorschlag ist wichtig, denn die 3 ersten Namen sind die KandidatInnen für die ordentlichen Mitglieder des Wahlvorstands, die anschließend gereihten KandidatInnen für die Ersatzmitglieder.

In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, ist der Wahlvorstand so rechtzeitig zu bestellen, dass der neugewählte Betriebsrat spätestens unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden Betriebsrats seine Konstituierung vornehmen kann (siehe "Die Konstituierung").

Der Wahlvorgang soll sich aber auch nicht zu lange in die Funktionsperiode des noch amtierenden Betriebsrats hineinziehen. Deshalb legt die Betriebsratswahlordnung fest, dass die Wahl des Wahlvorstandes frühestens 12 Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden Betriebsrats erfolgen soll. Nach diesen beiden "Eckterminen" hat sich der gesamte Terminplan für die Betriebsratswahl zu richten.

Die Wahl des Wahlvorstandes

Gibt es mehrere Vorschläge, wird der Wahlvorstand von der Betriebs(Gruppen)versammlung durch Handheben gewählt. Es kann aber auch geheim (mit Stimmzetteln) gewählt werden, wenn es die Versammlung beschließt. Gibt es nur einen Vorschlag, ist keine Abstimmung nötig; wenn die Betriebs(Gruppen)versammlung die Zusammensetzung des Wahlvorstands zur Kenntnis genommen hat, gilt dieser als gewählt.

Es werden nicht die einzelnen MitgliederInnen des Wahlvorstands gewählt/bestellt, sondern der Wahlvorstand als Ganzes. Als gewählt gilt jener Vorschlag, der die meisten Stimmen auf sich vereint.

Da es sich um eine Wahl und nicht um einen Beschluss handelt, haben hier die allgemeinen Beschlusserfordernisse, wie sie in § 49 des Arbeitsverfassungsgesetzes festgelegt sind, keine Gültigkeit.


Das heißt, die Wahl ist auch dann gültig, wenn weniger als die Hälfte der stimmberechtigten ArbeitnehmerInnen an ihr teilnehmen, auch wenn nicht vom Beginn der Sitzung an eine halbe Stunde bis zur Wahl gewartet wurde.


Wenn die Gewerkschaft oder Arbeiterkammer die Betriebs(Gruppen)versammlung einberuft, ist die Wahl des Wahlvorstandes nur dann gültig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten ArbeitnehmerInnen anwesend ist, und zwar unter allen Umständen.


Die Konstituierung des Wahlvorstandes

Die Konstituierung des Wahlvorstands muss gleich nach dessen Wahl stattfinden. Dabei muss ein/e Vorsitzende/r gewählt werden. Kommt es zu keiner Einigung, so hat das an Lebensjahren älteste Mitglied des Wahlvorstandes den Vorsitz zu führen.

  • Beschlüsse des Wahlvorstands werden mehrheitlich gefasst. Es genügt, wenn bei der Beschlussfassung zwei der Mitglieder anwesend sind.

  • Der/die Vorsitzende des Wahlvorstands muss das Ergebnis der Konstituierung des Wahlvorstands und den voraussichtlichen Tag der Betriebsratswahl dem/der BetriebsinhaberIn so rasch als möglich "schriftlich" mitteilen.

  • Dabei ist der/die BetriebsinhaberIn auf seine Verpflichtung zur Übermittlung des ArbeitnehmerInnenverzeichnisses hinzuweisen (Formular BR 3).

  • Ein allfälliger Beschluss, keinen einheitlichen Stimmzettel aufzulegen, sollte ebenfalls in dieser Sitzung gefasst werden (gilt nur in Betrieben, in denen erstmals ein Betriebsrat gewählt werden soll, oder in denen nicht mehr als 150 ArbeitnehmerInnen wahlberechtigt sind)

  • Die Mitteilung an den/die BetriebsinhaberIn hat mit folgendem Formular zu erfolgen: BR 3


Schutz der Wahlvorstände

MitgliederInnen des Wahlvorstands genießen den besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz vom Zeitpunkt ihrer Bestellung durch die Betriebs- oder Gruppenversammlung bis zum Ablauf der Frist zur Anfechtung der Wahl (= 1 Monat nach Mitteilung des Wahlergebnisses). Es ist ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wahlvorstand die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren; sie dürfen in dieser Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser nicht benachteiligt werden.

"Besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz" bedeutet, dass ein ordentliches Mitglied des Wahlvorstands bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts gekündigt oder entlassen werden kann.

Nach dem Ablaufen der Anfechtungsfrist sowie für ErsatzmitgliederInnen besteht bei Motivkündigung (= wenn man wegen der Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstands gekündigt wird) eine Anfechtungsmöglichkeit beim Arbeits- und Sozialgericht.