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Gemeinsamer Betriebsrat

Gemeinsamer Betriebsrat bedeutet, dass die Gruppe der ArbeiterInnen und die Gruppe der Angestellten, im Gegensatz zu getrennten Betriebsratsorganen (ArbeiterInnenbetriebsrat oder Angestelltenbetriebsrat), einen gemeinsamen Betriebsrat wählen.

Das gemeinsame Betriebsratsratsorgan vertritt die Interessen beider Gruppen (ArbeiterInnen und Angestellte) nach den Möglichkeiten, die für ein Betriebsratsorgan nach dem Arbeitsverfassungsgesetz vorgesehen sind.

Voraussetzungen

Unter folgenden Voraussetzungen ist die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrats vorgesehen:

  • wenn einer der beiden Gruppen (ArbeiterInnen oder Angestellte) weniger als 5 stimmberechtigte ArbeitnehmerInnen angehören
  • wenn jeder der beiden Gruppen (ArbeiterInnen und Angestellte) weniger als 5 (gemeinsam aber jedenfalls 5) stimmberechtigte ArbeitnehmerInnen angehören
  • wenn beiden Gruppen mindestens 5 stimmberechtigte ArbeitnehmerInnen angehören, aber beide Gruppen die Wahl eines gemeinsamen Betriebsrats beschließen

Im letzten Fall müssen die Gruppenversammlung der ArbeiterInnen und die Gruppenversammlung der Angestellten den Beschluss in getrennter und geheimer Wahl, jeweils mit Zweidrittelmehrheit der aktiv Wahlberechtigten der jeweiligen Gruppe fassen.
Dieser Beschluss gilt nur für eine Betriebsratsfunktionsperiode, das heißt, vor jeder Neuwahl muss über die Wahl eines gemeinsamen Betriebsrats wieder - getrennt - abgestimmt werden.

§ 40 Abs3 ArbVG,  § 42 Abs2 ArbVG, § 49 Abs2 ArbVG 

Aufgaben der Betriebsversammlung

  • die Behandlung von Berichten des Betriebsrats und der RechnungsprüferInnen
  • die Wahl des Wahlvorstands für die Betriebsratswahl
  • die Beschlussfassung über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds
  • die Beschlussfassung über die Enthebung des Betriebsrats
  • die Beschlussfassung über die Enthebung des Wahlvorstands für die Betriebsratswahl
  • die Wahl der RechnungsprüferInnen
  • die Beschlussfassung über die Enthebung der RechnungsprüferInnen
  • die Beschlussfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrats nach Wiederaufnahme des Betriebes
  • Die Enthebung eines Betriebsratsmitglieds, wenn dieses nicht mehr der ArbeitnehmerInnengruppe angehört, die es vertritt, und dadurch das Vertrauen der Gruppenversammlung verliert.

Wahlvorschläge für ein gemeinsames Betriebsratsorgan

Wahlvorschläge sind bis spätestens zwei Wochen vor dem (ersten) Wahltag schriftlich bei einem Mitglied des Wahlvorstands einzureichen, das den Empfang des Wahlvorschlags unter Angabe der Zeit der Empfangannahme zu bestätigen hat.

Bei der Erstellung eines Wahlvorschlags ist erstens darauf zu achten, wie viele aktive Betriebsratsmitglieder maximal gewählt werden können. Die Mandatszahl wird an Hand der Anzahl aller im Betrieb beschäfigten Personen mit Hilfe der Tabelle "Ermittlung der Betriebsratsmandatszahl" festgestellt, und zweitens überprüft, ob die vorgesehenen KandidatInnen das passive Wahlrecht besitzen.

Wahlvorstand

Der Wahlvorstand für die Wahl eines gemeinsamen Betriebsrats wird in der Betriebsversammlung gewählt.
Er hat dieselben Rechte und muss dieselben Bestimmungen beachten wie ein Wahlvorstand, der bei getrennten Betriebsräten die Wahl eines Gruppenbetriebsrats vorbereitet.

Der Gemeinsame Betriebsrat hat dieselben Kompetenzen wie der Betriebsrat der ArbeiterInnen oder der Angestellten und der Betriebsausschuss der getrennten Betriebsräte zusammen, weil es bei Bestehen eines gemeinsamen Betriebsratsorgans keinen Betriebsausschuss gibt.