Aktives und passives Wahlrecht
Wer darf wählen und wer kann gewählt werden?
AKTIVES WAHLRECHT
Wahlberechtigt zur Wahl des Betriebsrates sind jene Betriebsangehörigen
die ArbeitnehmerInnen im Sinne des § 36 des Arbeitsverfassungsgesetzes sind
- ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft
- und am Tag der Wahl der Gruppen- oder Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes das 16. Lebensjahr vollendet haben
- und am Tag der Wahl des Wahlvorstandes und am Tag der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind
- bei der Wahl des getrennten Betriebsrates die entsprechende Gruppenzugehörigkeit besitzen
ArbeitnehmerInnen die als HeimarbeiterInnen regelmäßig beschäftigt werden, sind wahlberechtigt.
ArbeitnehmerInnen, die sich im Karenzurlaub oder in Altersteilzeit befinden oder Präsenzdienst/Zivildienst versehen, sind Beschäftigte im Betrieb und sind daher wahlberechtigt.
Überlassene Arbeitskräfte (LeiharbeiterInnen) sind, wenn sie in den Betrieb des/der Beschäftigers/in eingegliedert sind, als ArbeitnehmerInnen des BeschäftigerInnenbetriebes zu betrachten und besitzen daher auch das aktive Wahlrecht.
Voraussetzung ist, dass der BeschäftigerInnenbetrieb eine Reihe von ArbeitgeberInnenfunktionen ausübt und es sich um eine längere Überlassung handelt. Jedenfalls sind LeiharbeiterInnen stimmberechtigt, wenn die Überlassung schon sechs Monate dauert oder zumindest für diesen Zeitraum vorgesehen ist.
VorstandsmitgliederInnen, GeschäftsführerInnen und leitende Angestellte verfügen nicht über das aktive Wahlrecht.
PASSIVES WAHLRECHT
Zum Betriebsrat können alle ArbeitnehmerInnen kandidieren, die
- am Tag der Ausschreibung der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb bzw. im Unternehmen, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind
In neu errichteten Betrieben und in Saisonbetrieben sind auch ArbeitnehmerInnen wählbar, die noch nicht sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt sind.
Auch VorstandsmitgliederInnen oder Angestellte der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der ArbeitnehmerInnen (Gewerkschaft) wählbar. Dabei sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Es müssen mindestens vier BetriebsrätInnen zu wählen sein
- Die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht, mit Ausnahme der Beschäftigung, müssen gegeben sein
- Mindestens drei Viertel der Betriebsratsmitglieder sind ArbeitnehmerInnen des Betriebes
- Das Vorstandsmitglied oder der/die Angestellte der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der ArbeitnehmerInnen (Gewerkschaft) darf nicht bereits einem Betriebsrat angehören
Nicht wählbar sind:
- der Ehegatte/die Ehegattin des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaberin und Personen, die mit dem Betriebsinhaber/der Betriebsinhaberin bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind
- Wahl- oder Pflegekinder, sowie Pflegeeltern des Betriebsinhabers/ der Betriebsinhaberin sowie sein/ihr Mündel oder sein/ihr Vormund
- in Betrieben einer juristischen Person (AG, GmbH) die EhegattInnen von Mitgliedern des Organes das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist (Vorstand bei der AG, GeschäftsführerIn bei der GmbH), sowie Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorganes im ersten Grad verwandt oder verschwägert sind
- HeimarbeiterInnen
In der Betriebsratswahlordnung (BRWO) sind die Verwandtschaftsverhältnisse zum Betriebsinhaber oder zur Betriebsinhaberin, die das Anstreben eines Betriebsratsmandates ausschließen, genau angeführt.