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Bildungsfreistellung

Während einer Funktionsperiode haben alle Betriebsratsmitglieder Anspruch auf drei Wochen und drei Tage Bildungsfreistellung

Erwin Wodicka

Bei Vorliegen eines besonderen Interesses für eine bestimmte Ausbildung kann die Bildungsfreistellung auf maximal 5 Wochen erweitert werden (z. B. Ausbildung in Arbeitstechnik und Unfallschutz).

  • In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten besteht für diese 3 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
  • Bei dauernd weniger als 20 Beschäftigten im Betrieb, besteht trotzdem Anspruch auf Bildungsfreistellung für Betriebsratsmitglieder – jedoch ohne Entgeltfortzahlung.

Antragstellung

  • Der Antrag auf Bildungsfreistellung kann nur für Veranstaltungen gestellt werden, welche von kollektivvertragsfähigen Körperschaften (auf Seiten der Arbeitnehmer:innen: ÖGB, Gewerkschaften und Arbeiterkammern) veranstaltet werden oder von diesen als geeignet anerkannt werden.
  • Die Bildungsveranstaltungen müssen Kenntnisse vermitteln, die der Ausübung der Funktion als Betriebsrat/Betriebsrätin dienen.
  • Über die Bildungsfreistellung muss zunächst der Betriebsrat einen Beschluss fassen.
  • Spätestens vier Wochen vor Beginn der Freistellung muss der/die Betriebsinhaber:in informiert werden.
  • Der Zeitpunkt der Freistellung ist in Übereinstimmung zwischen Betriebsrat/Betriebsrätin und Betriebsinhaber:in festzulegen. Dabei sind sowohl die Interessen des Betriebes als auch die des/der Betriebsrats/Betriebsrätin zu berücksichtigen.

Weitere Bestimmungen

  • Ersatzbetriebsrät:innen haben nur dann Anspruch auf Bildungsfreistellung, wenn sie nach Ausscheiden eines Betriebsratsmitglieds auf ein Mandat nachrücken. Sie können dann nur noch den Restanspruch des ausgeschiedenen Betriebsrats beanspruchen.
  • In Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten besteht Anspruch auf erweiterte Bildungsfreistellung. Auf Antrag des Betriebsrats kann ein Mitglied des Betriebsrats bis zu einem Jahr ohne Entgeltfortzahlung freigestellt werden.