Löhne und Gehälter in der Kinderbildung steigen um 4 Prozent bzw. 4,3 Prozent
Mindestgehalt von 3063 Euro für Pädagog:innen erreicht
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Die Gewerkschaften GPA und vida haben beim Bundeseinigungsamt einen neuen Mindestlohntarif in privaten Einrichtungen erreicht.
- Plus 4 Prozent für Kindergartenpädagog:innen
- Plus 4,3 Prozent für Assistent:innen
Das neue Mindestgehalt für Kindergartenpädagog:innen im ersten Jahr beträgt nun 3.063 Euro, für Assistent:innen 2.137 Euro.
Die Erhöhung in diesem wichtigen Bereich sichert die Kaufkraft und Einkommensentwicklung der Beschäftigten.
Die Erhöhung in diesem wichtigen Bereich sichert die Kaufkraft und Einkommensentwicklung der Beschäftigten, was angesichts der notwendigen weiteren Attraktivierung der Branche wichtig ist. In der Berufsgruppe der Assisten:innen, in der die Einkommen vergleichsweise niedrig sind, wird die verbesserte Entlohnung besonders spürbar.
Zusätzlich wurden im neuen Mindestlohntarif folgende Verbesserungen erzielt:
- Vertretungszulage: Ab sofort gibt es die Vertretungszulage gemäß § 2 Abs. 7 bereits ab einer ununterbrochenen Vertretung von 10 Tagen (bisher: 12 Tage).
- Ergänzung des Geltungsbereichs: Es wurde ergänzt, der dass der Mindestlohntarif auch für Tagesmütter(-väter) gilt, die in betrieblichen Einrichtungen, in anderen Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtungen und Räumlichkeiten einer Gemeinde Kinder betreuen, gilt. Dadurch wird sichergestellt, dass auch diese Tagesmütter und -väter rechtlich abgesichert sind und dieselben Entgeltbestimmungen wie Tagesmütter(-väter) im eigenen Haushalt erhalten.
- Pädagogische Assistent:innen: Um die pädagogischen Assistent:innen mit abgeschlossener Ausbildung klar abzubilden, wurden in den Entgeltbestimmungen sowohl Arbeitnehmer:innen in pädagogischer Ausbildung als auch solche mit bereits abgeschlossener Ausbildung aufgeführt.
- Berufsjahre in der Kinderbetreuung: Bei den Arbeitnehmer:innen in Kindergruppen wurde klargestellt, dass Zeiten der überwiegenden Kinderbetreuung, egal ob im Inland oder Ausland und unabhängig von der Zugehörigkeit zum Mindestlohntarif, als Berufsjahre anerkannt werden. Diese Formulierung sorgt für eine Anpassung an die Entgeltbestimmungen für Angestellte in privaten Kindergärten, -krippen und -horten.