Kollektivvertrag 2023/2024 für den Entgelterhöhungs-Zweckzuschuss!
Der monatliche Pflegezuschuss beträgt im Jahr 2023 und 2024 135,50 Euro für eine Vollzeitbeschäftigung
Der Gesundheitsminister hat am 12. Mai 2023 eine Pflegereform inklusive Pflegezuschuss versprochen, damals war die Rede von ca. einem Monatsgehalt. Im Juni wurde das Gesetz (EEZG) beschlossen, die Umsetzung ist in den Bundesländern sehr unterschiedlich. Die Bundesländer können allerdings nur für die „öffentlichen“ Bereiche – also für Spitäler von Ländern und Gemeinden die „lohngestaltende Maßnahme“ machen, manche Bundesländer sehen dies aber auch als Vorgabe für den privaten Bereich. Deshalb war es wichtig einen Kollektivvertrag für den privaten Bereich abzuschließen.
Wie ist der Geltungsbereich, also wer bekommt's?
Folgende Berufsgruppen bekommen den Zuschuss:
- Heimhilfen
- Pflegeassistent:innen (PA)
- Pflegefachassistent:innen (PFA)
- Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger:innen (DGKP)
- Fachsozialbetreuer:innen (FSB) in der Altenarbeit (AA), Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB)
- Diplomsozialbetreuer:innen (DSB) in der Altenarbeit (AA), Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB) und Familienarbeit (FA)
Diesen Zuschuss erhalten all diese Berufsgruppen unabhängig davon in welchen Bereich sie arbeiten, also Alten- und Pflegeheim, mobil, stationär, Behindertenbereich,……
Wie hoch ist der Pflegezuschuss?
Aufgrund einer Gesetzesänderung beträgt der Betrag im Jahr 2023 Euro 2.540 inkl. Dienstgeberbeiträgen pro Vollzeitbeschäftigten. Teilzeitbeschäftigte erhalten dies aliquot.
Das ergibt nach 135,50 Euro brutto pro Vollzeitbeschäftigten.
Wurde die Ungerechtigkeit im Behindertenbereich beseitigt?
Leider NEIN – obwohl es eine Gesetzesänderung gab – haben die Regierungsparteien die Ungerechtigkeiten in der Behindertenhilfe nicht beseitigt.
Wir bleiben allerdings dran, und fordern die politisch Verantwortlichen zum Handeln auf. Wer dies unterstützen möchte unterstützt diese Petition!
Wer zahlt das Geld aus?
Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass der Zuschuss mit der Gehaltsabrechnung ausbezahlt wird.
Als Gewerkschaft war es uns wichtig, dass es sich bei dem Zuschuss um einen „arbeitsrechtlichen“ Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber handelt, darum haben wir einen Kollektivvertrag abgeschlossen.
Wie sieht es mit Steuer und Sozialversicherung aus?
Der Entgeltzuschuss ist Steuer- und Sozialversicherungspflichtig. Er wirkt sich somit auch positiv auf alle Ansprüche aus, die sich nach dem Einkommen richten: Pension, Arbeitslosenentgelt, Bildungskarenzgeld, ...
Wird bei Teilzeit aliquotiert?
JA, klar! Die Grundlage dazu steht bereits im Gesetz.
Gelten in den Bundesländern unterschiedliche Regelungen?
Die Regelungen in den Bundesländern sind nach wie vor unterschiedlich. Erfreulicherweise ist es gelungen, dass der Kollektivvertrag EINHEITLICHE Mindeststandards für ALLE in oben genannten KVs (SWÖ, Caritas, Diakonie,…..) gibt.