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Abschluss für 2024 und 2025 im Kollektivvertrag Gewerbe, Handwerk und Dienstleistung

Am 13.12.2023 konnte eine Einigung erreicht werden

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Im Kollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe, Handwerk und in der Dienstleistung konnte am 13.12.2023 eine Einigung erreicht werden. Die Rahmenbedingungen - die zugrunde gelegte durchschnittliche 12-Monatsinflation hat 8,7 % betragen – waren diesmal besonders schwierig. Um Stabilität und Planbarkeit sicher zu stellen, wurde sowohl für 2024 als auch 2025 ein Abschluss vereinbart. Damit sollen auch 2025 die KV-Gehälter über der Inflationsrate angehoben werden.

Mit 1.1.2024 steigen die KV-Gehälter der Verwendungsgruppe I und II um 9 %, der Verwendungsgruppe III um 8,9 %, der Verwendungsgruppe IV um 8,8 % und der Verwendungsgruppen V und VI um 8,7 %. Die Meistergruppe I wird um 8,9 %, die Meistergruppen II um 8,8 % und die Meistergruppe III um 8,7 % erhöht.

Die Lehrlingseinkommen steigen auf 800 Euro (ca. 14 %) im ersten Lehrjahr, und um jeweils ca. 9 % auf 1.010 Euro im zweiten Lehrjahr, 1.190 Euro im dritten Lehrjahr und 1.580 Euro im vierten Lehrjahr.

Die Reiseaufwandsentschädigungen und die Sondervergütung für Nachtarbeit werden ebenfalls um 8,7 % erhöht.

Ab 1.1.2025 werden die KV-Gehälter aller Gruppen, Lehrlingseinkommen, Zulagen und die Reiseaufwandsentschädigung werden um den durchschnittlichen VPI (Nov. 23 bis Okt. 24) plus 0,4 % erhöht. Diese Einigung steht unter dem Vorbehalt, dass der VPI 6 % (Prognose 4,5 %) nicht überschreitet, andernfalls Verhandlungen geführt werden.

Die verhandlungsfreie Zeit soll auch dafür genützt werden Gespräche über rechtliche Verbesserungen zu führen. Aufgrund der Breite dieses Kollektivvertrags, der von 21 verschiedenen Innungen und Fachverbänden der Arbeitgeber:innen unterschrieben werden muss, sind Reformen besonders herausfordernd.

KV Gewerbe, Handwerk und Dienstleistung macht Mitarbeiterprämie im Betrieb möglich

Um die Mitarbeiterprämie auch 2024 auf betrieblicher Ebene steuerlich begünstigt auszahlen zu können, braucht es eine Ermächtigung durch den Kollektivvertrag. Im Kollektivvertrag Gewerbe/Handwerk/Dienstleistung wurde nunmehr der notwendige Zusatzkollektivvertrag abgeschlossen, der auch die Rahmenbedingungen definiert, unter denen eine Auszahlung möglich ist. Möchte ein Betrieb eine Mitarbeiterprämie ausbezahlen ist in Betrieben mit Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung Voraussetzung, in Betrieben ohne Betriebsrat braucht es eine vertragliche Vereinbarung für sämtliche Dienstnehmer:innen des Betriebes. Grundsätzlich haben alle Mitarbeiter:innen die Mitarbeiterprämie zu erhalten – mögliche Einschränkungen und Gestaltungsspielräume sind im Zusatz-Kollektivvertrag eng definiert. Differenzierungen nach Leistungskriterien sind jedenfalls nicht zulässig.

Abweichend vom fachlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und der Dienstleistung vom 1.1.2024 gilt der Zusatzkollektivvertrag nicht für folgende Bundesinnungen und Berufszweige: Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe; Bundesinnung der Berufsfotografie; Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler; Bundesinnung der Gesundheitsberufe in den Berufszweigen Schuhmacher und Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker; Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker; Bundesinnung Holzbau; Bundesinnung der Maler und Tapezierer; Fachverband der gewerblichen Dienstleister im Berufszweig Bewachungsgewerbe. Diese Innungen bzw. Berufszweige haben den Zusatz-Kollektivvertrag nicht abgeschlossen.