KV-Abschluss Chemische Industrie: Löhne und Gehälter steigen um bis zu 2,46 Prozent
PRO-GE/GPA-djp: Volle Anrechnung aller gesetzlichen Elternkarenzen auf alle dienstzeitabhängigen Ansprüche
Wien (OTS) – In den Abendstunden des 6. April 2017 haben die Gewerkschaften PRO-GE und GPA-djp mit den ArbeitgeberInnen der Chemischen Industrie in der zweiten Runde die Kollektivvertragsverhandlungen für rund 44.000 Beschäftigte erfolgreich abgeschlossen. Mindestlöhne und Mindestgrundgehälter werden um 1,89 Prozent erhöht. Die IST-Löhne und -Gehälter steigen um 1,85 Prozent, bzw. mindestens um 43 Euro. Dies bedeutet für die unteren Einkommensgruppen eine Erhöhung um bis zu 2,46 Prozent. Der neue Kollektivvertrag tritt mit 1. Mai 2017 in Kraft. Der neue Mindestlohn beträgt 1.858,17 Euro.
„Die starke Anhebung der unteren Lohn- und Gehaltsgruppen ist ein wichtiger Impuls zur Stärkung der Kaufkraft“, so Verhandlungsleiter Alfred Artmäuer, stv. Bundesvorsitzender der PRO-GE. Ebenso konnten die Gewerkschaften die volle Anrechnung aller gesetzlichen Elternkarenzen auf alle dienstzeitabhängigen Ansprüche und die Übernahme der Fahrtkosten für Lehrlinge zum Berufsschulinternat erreichen. „Durch die volle Anrechnung aller Elternkarenzen auf alle dienstzeitabhängigen Ansprüche leisten wir einen wesentlichen Beitrag zur Gleichstellung. Karenzen die nach dem 1. Mai 2017 enden werden auf die Entgeltfortzahlung, auf die Kündigungsfristen, auf die Abfertigung alt und auf die Jubiläumsgelder angerechnet“, sagt Eva Scherz, Wirtschaftsbereichssekretärin der GPA-djp.
Das Verhandlungsergebnis im Detail:
- Erhöhung der Mindestlöhne/-gehälter um 1,89 Prozent
- Erhöhung der IST-Löhne/-Gehälter um 1,85 Prozent, jedoch mindestens um 43 Euro
- Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 1,89 Prozent
- Erhöhung der Schicht und Nachtarbeitszulagen um 1,89 Prozent - Volle Anrechnung aller gesetzlichen Elternkarenzen auf alle dienstzeitabhängigen Ansprüche
- Übernahme der Fahrtkosten zum Berufsschulinternat
- Ab jetzt gilt auch die Hochzeit der Eltern als Dienstverhinderung unter Fortzahlung des Entgeltes
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