Zum Hauptinhalt wechseln

Kollektivvertrag 2024 für die Angestellten bei Fahrschulen abgeschlossen

Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter um 6,9 Prozent

Adobe Stock

Das Verhandlungsergebnis im Detail:

  1. Fahrlehrer, Fahrschullehrer, Fahrlehrassistenz, Büroangestellte
    Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter um 6,9 %.
    Alle Gehaltsansätze werden kaufmännisch auf die nächsten 50 Cent bzw. volle Euro gerundet.
  2. Bürolehrlinge erhalten ein Lehrlingseinkommen in folgender Höhe:
    im 1. Lehrjahr €    894,–
    im 2. Lehrjahr € 1.112,–
    im 3. Lehrjahr € 1.540,50
    Die Lehrlingseinkommen steigen damit um 6,9%.
  3. Ist-Gehälter der Fahrlehrer, Fahrschullehrer und der Büroangestellten werden um 6,9% erhöht.
  4. Die Zulagen werden um 6,9% erhöht. Klarstellung, dass die Theoriezulage für jede gehaltene 50 Minuten Unterrichtseinheit gebührt, auch wenn diese geblockt stattfinden.
  5. Ermächtigung zur freiwilligen Zahlung einer Mitarbeiterprämie.
  6. Der neue Fahrlehrassistent wurde bei den Anrechnungsbestimmungen sowie bei sämtlichen Ansprüchen der Fahrschullehrer und Fahrlehrer ergänzt. Zusätzlich gibt es klare Regelungen zur Befristung zur maximalen Dauer der 4-monatigen Ausbildung. Bei den Zulagen wurde der Fahrlehrassistent entfernt, weil dieser während der Ausbildung ausschließlich Klasse B unterrichten darf.
  7. Neue KV Regelung zur verpflichtenden Weiterbildung entsprechend der EU-Richtlinie.
  8. Die tägliche Mittagspause beträgt mindestens 30 Minuten laut AZG. Damit wird die praxisferne Regelung von einer Stunde ersetzt und auch die zeitliche Fixierung dieser gestrichen.
  9. Klarstellung der Sozialpartner zur Arbeitszeit:
    Die Kollektivvertragsparteien halten fest, dass durch die Bestimmungen IV Arbeitszeit, Absatz 4 die unterrichtsfreie Zeit zwischen einzelnen bzw. geblockten Unterrichtseinheiten in „zusammenhängender Form“ als bezahlte Arbeitszeit für Lehrpersonal, ausschließlich der Mittagspause laut AZG, unabhängig von Absatz 3 berücksichtigt werden muss. Es entstehen damit keine unbezahlten Pausen. Die Normalarbeitszeit gemäß Absatz 1 ist in zusammenhängender Form festzusetzen. Abweichende, einvernehmliche Regelungen dürfen keine verschlechternden Regelungen zu jenen dieses Kollektivvertrages enthalten und wären jedenfalls rechtswidrig.
  10. Die Laufzeit beträgt 12 Monate.
  11. Alle Änderungen treten mit 1. April 2024 in Kraft.