Kollektivvertrag 2024 für die Angestellten bei Fahrschulen abgeschlossen
Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter um 6,9 Prozent
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Das Verhandlungsergebnis im Detail:
- Fahrlehrer, Fahrschullehrer, Fahrlehrassistenz, Büroangestellte
Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter um 6,9 %.
Alle Gehaltsansätze werden kaufmännisch auf die nächsten 50 Cent bzw. volle Euro gerundet. - Bürolehrlinge erhalten ein Lehrlingseinkommen in folgender Höhe:
im 1. Lehrjahr € 894,–
im 2. Lehrjahr € 1.112,–
im 3. Lehrjahr € 1.540,50
Die Lehrlingseinkommen steigen damit um 6,9%. - Ist-Gehälter der Fahrlehrer, Fahrschullehrer und der Büroangestellten werden um 6,9% erhöht.
- Die Zulagen werden um 6,9% erhöht. Klarstellung, dass die Theoriezulage für jede gehaltene 50 Minuten Unterrichtseinheit gebührt, auch wenn diese geblockt stattfinden.
- Ermächtigung zur freiwilligen Zahlung einer Mitarbeiterprämie.
- Der neue Fahrlehrassistent wurde bei den Anrechnungsbestimmungen sowie bei sämtlichen Ansprüchen der Fahrschullehrer und Fahrlehrer ergänzt. Zusätzlich gibt es klare Regelungen zur Befristung zur maximalen Dauer der 4-monatigen Ausbildung. Bei den Zulagen wurde der Fahrlehrassistent entfernt, weil dieser während der Ausbildung ausschließlich Klasse B unterrichten darf.
- Neue KV Regelung zur verpflichtenden Weiterbildung entsprechend der EU-Richtlinie.
- Die tägliche Mittagspause beträgt mindestens 30 Minuten laut AZG. Damit wird die praxisferne Regelung von einer Stunde ersetzt und auch die zeitliche Fixierung dieser gestrichen.
- Klarstellung der Sozialpartner zur Arbeitszeit:
Die Kollektivvertragsparteien halten fest, dass durch die Bestimmungen IV Arbeitszeit, Absatz 4 die unterrichtsfreie Zeit zwischen einzelnen bzw. geblockten Unterrichtseinheiten in „zusammenhängender Form“ als bezahlte Arbeitszeit für Lehrpersonal, ausschließlich der Mittagspause laut AZG, unabhängig von Absatz 3 berücksichtigt werden muss. Es entstehen damit keine unbezahlten Pausen. Die Normalarbeitszeit gemäß Absatz 1 ist in zusammenhängender Form festzusetzen. Abweichende, einvernehmliche Regelungen dürfen keine verschlechternden Regelungen zu jenen dieses Kollektivvertrages enthalten und wären jedenfalls rechtswidrig. - Die Laufzeit beträgt 12 Monate.
- Alle Änderungen treten mit 1. April 2024 in Kraft.