Ich bin auf Dienstreise
Dienstreisen gehören in den meisten qualifizierten Berufen zum Alltag: 1,2 Millionen, das ist mehr als ein Drittel aller Arbeitnehmer:innen in Österreich, haben zumindest eine Dienstreise im Jahr. Insgesamt gibt es etwa 5 Millionen statistisch erfasste Dienstreisen im Jahr, mehr als vier Fünftel davon sind kürzere Dienstreisen mit maximal drei Nächtigungen. Regelungen dazu finden sich in einigen Gesetzen, in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder in Ihrem persönlichen Arbeitsvertrag.
Wann liegt eine Dienstreise vor?
Eine Dienstreise liegt vor, wenn Arbeitnehmer:innen die regelmäßige Betriebsstätte auf Anordnung des Arbeitgebers verlassen, um an einem anderen Ort arbeitsvertragliche Verpflichtungen zu erfüllen. Die Kollektivverträge definieren Dienstreisen in unterschiedlicher Weise und sprechen z.B. auch vom Verlassen der »Stammbetriebsstätte«, der »Betriebsstätte« oder des Gemeindegebietes des Betriebes. Erbringen Arbeitnehmer:innen bereits während der Reisezeit selbst Arbeitsleistungen bzw. bereiten sich für die Erbringung von Arbeitsleistungen vor (Arbeiten am Dienstlaptop, telefonische Erreichbarkeit, Schreiben von Berichten, Vorbereitung von Besprechungen usw.), so sind derartige Reisezeiten als Arbeitszeit zu bewerten.
Kann eine Dienstreise abgelehnt werden?
Ja, Arbeitnehmer:innen können eine Dienstreise ablehnen, wenn durch diese ihre Gesundheit überdurchschnittlich stark gefährdet wird. Das ist der Fall, wenn das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA) eine Reisewarnung ausgesprochen hat. Eine Dienstreise zu anderen Orten kann von Arbeitnehmer:innen abgelehnt werden, wenn am Zielort eine besonders hohe Ansteckungsgefahr besteht. Etwaige Vorerkrankungen sind in diesem Fall relevant und sollten bekannt gegeben werden. Wenn keine ausdrückliche Reisewarnung vorliegt, muss grundsätzlich eine Weisung zum Antritt einer Dienstreise auch während einer allfälligen Pandemie oder Epidemie befolgt werden. Im Einzelfall entscheidet über Ihre medizinische Gefährdung (z. B. bei chronischen Erkrankungen) Ihr/e betreuende/r Arzt/Ärztin. In vielen Fällen können alternativ zu Dienstreisen Video- oder Telefonkonferenzen abgehalten werden.
Was ist der Unterschied zwischen „aktiver“ und „passiver“ Reisezeit?
Unter „passiver“ Reisezeit versteht man die Reisezeit in einem öffentlichen oder privaten Verkehrsmittel, ohne dass selbst gelenkt oder eine dienstliche Tätigkeit (Vor- und Nachbereitungsbereitungsarbeiten, Telefonbereitschaft, Arbeiten mit Dienstlaptop/-smartphone usw.) ausgeführt wird. „Aktive“ Reisezeit ist demnach die eigene Lenkzeit bzw. die dienstliche Tätigkeit während der Reise. Sie ist immer als Arbeitszeit zu bewerten.
Was sind Ruhezeiten?
Unter Ruhezeiten versteht man die ununterbrochene Zeit von mindestens 11 Stunden zwischen zwei Arbeitstagen. Die ununterbrochene Ruhezeit kann durch den Kollektivvertrag auf mindestens 8 Stunden verkürzt werden, vorausgesetzt die tägliche oder wöchentliche Ruhezeit wird innerhalb der nächsten 10 Kalendertage entsprechend verlängert. Eine Verkürzung auf unter 10 Stunden ist nur dann möglich, wenn der Kollektivvertrag über andere Maßnahmen zur Sicherstellung der Erholung der Arbeitnehmer:innen verfügt.
Was ist Wochenendruhe?
Zum Wochenende besteht Anspruch auf eine ununterbrochene Wochenendruhe von 36 Stunden. In diese Zeit muss der Sonntag fallen. Das heißt, die ununterbrochene Wochenendruhe muss spätestens am Samstag um 13:00 Uhr beginnen. Wenn aufgrund von notwendigen Abschlussarbeiten, diese Zeit nicht eingehalten werden kann, können Arbeitnehmer:innen bis maximal 15:00 Uhr beschäftigt werden. Wird die Wochenendruhe innerhalb dieser 36 Stunden vor Beginn der nächsten Arbeitswoche unterbrochen, gebührt eine so genannte Ersatzruhezeit im Ausmaß der innerhalb dieser 36 Stunden geleisteten Arbeitszeit, die zum ehestmöglichen Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen ist.
Sind Firmenessen und Kundenbetreuung Arbeitszeit?
Wenn Arbeitsessen, kulturelle oder touristische Kundenbetreuung zu den Aufgaben der Dienstreise gehören und daher auf Anordnung des Arbeitgebers stattfinden, ist die aufgewendete Zeit selbstverständlich als Arbeitszeit zu werten und voll zu bezahlen. Sie sind ja nicht als »Incentive« für die Arbeitnehmer:innen zu werten, sondern stehen im Dienste der Erzielung eines besseren Geschäftserfolgs.
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