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Ich arbeite in Kurzarbeit

In wirtschaftlich schwierigen Situationen kann Kurzarbeit vereinbart werden. Zur Bewältigung der durch das Coronavirus verursachten Krise hat sich die Kurzarbeit als ein besonders wichtiges Instrument erwiesen. Wir erklären dir, was sich dadurch für dich ändert und welche Ansprüche du jetzt hast.

Gina Sanders - stock.adobe.com

Was ist Kurzarbeit?

Von Kurzarbeit spricht man, wenn in einem Betrieb die Arbeitszeit eine gewisse Zeit lang verringert wird, um Kündigungen in Folge einer Krise zu vermeiden. Das passiert auf Basis einer Sozialpartnervereinbarung, es müssen sich also die Vertretungen von Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen einig sein.

Wie kommt es zu Kurzarbeit?

Kurzarbeit kann beantragt werden, wenn wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, die nicht saisonbedingt sind. Dazu muss der Arbeitgeber rechtzeitig das AMS verständigen. Dann findet üblicherweise eine Beratung über anderweitige Lösungs- und Unterstützungsmöglichkeiten statt, bei der der Betriebsrat und die Gewerkschaft dabei sind. Die Vertretungen von Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen einigen sich dann in einem bestimmten Rahmen darauf, um wie viel kürzer gearbeitet werden soll. Dabei wird auch festgelegt, für wen die Kurzarbeit gilt, dass während der Kurzarbeit nicht Mitarbeiter:innen abgebaut werden dürfen und eventuell wird eine Behaltefrist nach der Kurzarbeit vereinbart.

Welche Regelungen gelten in der Kurzarbeit?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Wie genau die Kurzarbeit in deinem Betrieb gestaltet wird, hängt davon ab, worauf sich Betriebsrat, Gewerkschaft, AMS und Arbeitgeber einigen.

Wie funktioniert die Corona-Kurzarbeit?

Bereits zu Beginn des ersten Lockdowns im März 2020 haben die Gewerkschaften mit der Wirtschaftskammer die Corona-Kurzarbeit verhandelt. Sie ist eine an die spezielle Situation angepasste Form der Kurzarbeit und wurde zwischenzeitlich schon mehrfach adaptiert und verlängert. Derzeit läuft die Phase 5 der Corona-Kurzarbeit, die aus zwei Modellen besteht und zwischen Betrieben unterscheidet, die noch besonders von den Pandemiefolgen betroffen sind – diese erhalten Förderungen in der ursprünglichen Form und haben zudem Erleichterungen im Verfahrensablauf – und Betrieben, die nicht mehr unmittelbar von den Corona-Auswirkungen betroffen sind – hier erhalten Arbeitgeber:innen eine geringere Förderung seitens des AMS. Im Rahmen der Corona-Kurzarbeit wurde außerdem ein Bonus für Langzeit-Kurzarbeitende geschaffen, der noch bis Ende 2022 beantragt werden kann.

Die speziell auf die Auswirkungen der Corona-Situation ausgelegte Kurzarbeit wird mit Ende Juni 2022 auslaufen. Betriebe, die derzeit Kurzarbeit vereinbaren, sind mehrheitlich von den Folgen des Ukrainekrieges bzw. Lieferkettenproblemen betroffen. Für die Zeit ab 1. Juli 2022 bis 31.12.2022 haben die Sozialpartner daher ein Übergangsmodell beschlossen. Danach soll es wieder eine dauerhaft geltende Regelung geben. Im Übergangsmodell erhalten Arbeitnehmer:innen einheitlich eine Nettoersatzrate von 90%, die übrigen Rahmenbedingungen der Kurzarbeit bleiben für sie im Wesentlichen bestehen. Intensiviert wird der Verfahrensablauf bei der Beantragung der Kurzarbeit um besser sicherzustellen, dass tatsächlich solche Betriebe die Kurzarbeit in Anspruch nehmen, für die sie vorgesehen ist. Alle Betriebe müssen sich demnach einem vom AMS koordinierten Beratungsverfahren unterziehen, dabei sollen auch Alternativen zur Kurzarbeit aufgezeigt werden und die Einhaltung aller in der Kurzarbeitsrichtlinie vorgegeben Bestimmungen genau kontrolliert werden. Außerdem muss seitens der Sozialpartner explizit eine Zustimmung zur Kurzarbeit erfolgen.

Für alle Arbeitnehmer:innen in Kurzarbeit sind folgende Eckpunkte weiterhin und unabhängig vom jeweils im Betrieb vereinbarten Modell gültig:

Arbeitnehmer:innen müssen nach Ende der Kurzarbeit mindestens ein Monat weiter beschäftigt werden. Arbeitgeberkündigungen dürfen in der Regel erst danach ausgesprochen werden. Nur in Ausnahmefällen kann die Behaltefrist mit Zustimmung der Gewerkschaft verkürzt werden oder entfallen.

Kommt es während der Kurzarbeit zu einer Erhöhung des Einkommens (das kann durch Erhöhungen im Kollektivvertrag, Vorrückungen, etc. sein), muss das Kurzarbeitsentgelt neu berechnet und angepasst werden.

Seit 1. Juli 2021 muss das Arbeitszeitausmaß im Durchrechnungszeitraum der Kurzarbeit mindestens 50% und maximal 80% der Normalarbeitszeit betragen. In besonders von der Coronakrise betroffenen Unternehmen kann der Arbeitszeitausfall jedoch bis zu 70% betragen, in besonderen Fällen kann auch auf 10% der bisherigen Arbeitszeit reduziert werden. Im Zeitraum eines behördlich verordneten Betretungsverbots ist es prinzipiell auch möglich, die Arbeitszeit auf 0 Stunden zu reduzieren. Weniger als 50% Arbeitszeit ist grundsätzlich jedoch nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Sozialpartner möglich.

Im Übergangsmodell sollen Lehrlinge nur in absoluten Ausnahmefällen in die Kurzarbeit einbezogen werden. Trifft dies zu, bekommen sie 100 Prozent ihres Lehrlingseinkommens. Außerdem ist sicherzustellen, dass ihre Ausbildung auch in dieser Zeit gewährleistet wird.

Arbeitnehmer:innen in der aktuellen Corona-Kurzarbeitsphase sind verpflichtet, sich weiterzubilden, wenn der/die ArbeitgeberIn Maßnahmen anbietet. Aus- und Weiterbildung ist im Ausmaß der ursprünglichen normalen Arbeitszeit möglich.

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