Ich gehe bald in Pension
Die Möglichkeiten und Bedingungen des Pensionsantritts sind für ältere Arbeitnehmer:innen ein wichtiges Thema. Die wichtigsten Infos haben wir dir hier zusammengestellt:
Wann bin ich im Pensionsalter?
Das Regelpensionsalter beträgt für Männer 65 Jahre. Für Frauen wird das Regelpensionsalter in den nächsten Jahren von 60 auf 65 Jahre angehoben. Der Übergang findet in den Jahrgängen 1963 bis 1968 statt.
Kann ich früher in Pension gehen?
Es gibt verschiedene Möglichkeiten vor dem Regelpensionsalter in Pension zu gehen:
Korridorpension
Solltest du das 62. Lebensjahr beendet und bereits 480 Versicherungsmonate (= 40 Jahre) erworben haben, erfüllst du die Voraussetzungen für die Korridorpension. Da die Korridorpension frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch genommen werden kann, kommt sie für Frauen erst ab 2028 in Betracht, denn sie können in den nächsten Jahren noch vor Vollendung des 62. Lebensjahres in die Regelalterspension gehen. Bei der Korridorpension hat man Abschläge von 5,1% pro Jahr des Antritts vor dem Regelpensionsalter.
Langzeitversicherungspension
Männer können eine Langzeitversicherungspension in Anspruch nehmen, wenn sie das 62. Lebensjahres vollendet haben und über 45 Beitragsjahre verfügen. Für Frauen wird das Zugangsalter schrittweise auch auf 62 Jahre angehoben. Zu den notwendigen Jahren zählen Arbeitsjahre, Präsenz- und Zivildienst sowie 5 Jahre Kindererziehungszeiten, nicht jedoch Zeiten der Arbeitslosigkeit. Die Abschläge für jedes Jahr vor dem Regelpensionsalter betragen bei dieser Pensionsart 4,2%.
2019 hat das Parlament beschlossen, dass man ab 2020 abschlagsfrei in Pension gehen kann, wenn man 45 Arbeitsjahre aufweist, dabei werden bis zu 5 Jahre durch Zeiten der Kindererziehung angerechnet. Die Regierung aus ÖVP und Grünen hat diese Bestimmung aber sehr rasch wieder abgeschafft. Ab 2022 gelten wieder generell Abschläge bei Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter, unabhängig ob man 45 oder weniger Versicherungsjahre aus einer Erwerbstätigkeit aufweist.
Entscheidend für die Abschlagsfreiheit ist, dass man am 31.12.2021 45 Arbeitsjahre aufweist. Das bedeutet, dass man auch abschlagsfrei in Pension gehen kann, wenn man erst nach 2021 62 Jahre alt wird, aber schon bis Ende 2021 45 Arbeitsjahre aufweist. Das betrifft v.a. Jahrgänge 1960 und 1961.
Schwerarbeitspension
Die Schwerarbeitspension ermöglicht einen Pensionsantritt mit 60 Jahren und setzt geleistete Schwerarbeit voraus. Voraussetzung ist zum einen, dass man insgesamt 45 Versicherungsjahre erworben hat und zum anderen müssen 120 Schwerarbeitsmonate in den 20 Jahren vor dem Pensionsantritt vorliegen. Mit Schwerarbeit sind Tätigkeiten gemeint, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden. Dazu zählen beispielsweise Schicht- oder Wechseldienst, regelmäßige Arbeit unter Hitze oder Kälte, Arbeit unter chemischen oder physikalischen Einflüssen, schwere körperliche Arbeit sowie Pflege in der Hospiz- oder Palliativmedizin. Was genau als Schwerarbeit gilt, ist per Verordnung des Sozialministeriums definiert. Wir beraten dich gerne persönlich oder telefonisch, ob diese Kriterien auf dich zutreffen.
Wer in Schwerarbeitspension geht, hat Abschläge zu akzeptieren. Diese betragen für jedes Jahr vor dem Regelpensionsalter 1,8%.
Bei der Schwerarbeitspension gilt für Männer und Frauen dasselbe Antrittsalter. Da Frauen in den nächsten Jahren noch mit 60 Jahren in Regelpension gehen können, ist für sie die Schwerarbeitspension noch nicht relevant.
Krankheitsbedingte Pension
Für Menschen, die aufgrund einer Erkrankung nicht mehr arbeiten können, gibt es die Möglichkeit, eine krankheitsbedingte Pension zu beantragen. Begrifflich wird hier unterschieden zwischen der Berufsunfähigkeitspension für Angestellte und der Invaliditätspension für Arbeiter:innen.
Jedenfalls ist eine ärztliche Begutachtung und eine Bestätigung über die geminderte Arbeitsfähigkeit eine Voraussetzung für eine solche Pension. Die geminderte Arbeitsfähigkeit muss außerdem voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern und auch bestimmte Mindestversicherungszeiten müssen vorliegen. Diese sogenannte Wartezeit ist erfüllt, wenn 180 Beitragsmonate, oder 300 Versicherungsmonate vorliegen. Nach dem 50. Lebensjahr verlängert sich die Wartezeit pro Lebensmonat um einen Versicherungsmonat und vor dem 27. Lebensjahr genügen sechs Versicherungsmonate. Ist die Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall, oder eine Berufskrankheit zurückzuführen, entfallen diese Mindestversicherungszeiten zur Gänze. Unsere Expertinnen und Experten in der Gewerkschaft GPA beraten dich gerne.
Wenn die Berufsunfähigkeit bzw. Invalidität nicht dauerhaft, aber jedenfalls länger als sechs Monate andauert, kommt der Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“ zum Tragen. Mit Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation oder mit Umschulungen wird versucht, die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. Anstatt einer Pension wird in dieser Zeit Rehabilitationsgeld durch die Krankenversicherung bzw. Umschulungsgeld seitens des AMS ausbezahlt.
Habe ich als ältere/r ArbeitnehmerIn einen Kündigungsschutz?
Einen speziellen Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmerinnen oder ältere Arbeitnehmer gibt es in Österreich nicht. Du kannst eine Kündigung jedoch wegen Sozialwidrigkeit anfechten und zwar unabhängig davon, ob der Betrieb einen Betriebsrat hat oder nicht. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, wenn sie wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt (zB zu erwartende lange Arbeitslosigkeit/empfindliche Einkommenseinbußen/Sorgepflichten/hohe monatliche Fixkosten).
Gibt es im Betrieb einen Betriebsrat und hat dieser der Kündigung ausdrücklich widersprochen, so hat er das primäre Anfechtungsrecht. Daher muss in diesem Fall die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer vom Betriebsrat die Bekämpfung der Kündigung verlangen.
Du musst mindestens sechs Monate in dem Betrieb beschäftigt gewesen sein und aufgrund deines Alters härter als andere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter von der Kündigung betroffen sein.
Der/die gekündigte Arbeitnehmerin/der gekündigte Arbeitnehmer muss die Anfechtungsklage grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung einbringen.
Ausnahme: Wenn der Betriebsrat primär anfechtungsberechtigt ist, so muss dieser die Kündigung innerhalb einer Woche ab Verständigung vom Ausspruch der Kündigung anfechten. Nur wenn der Betriebsrat das nicht macht, kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer selbst die Kündigung innerhalb von zwei Wochen ab Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Frist anfechten.
Was ist Altersteilzeit?
Die Altersteilzeit ermöglicht älteren Arbeitnehmer:innen weniger zu arbeiten, ohne Pensionsansprüche zu verlieren. Dazu wird die Arbeitszeit mit halbem Lohnausgleich reduziert. Pensionshöhe, Arbeitslosengeld und Abfertigung werden aber berechnet, wie wenn man die Arbeitszeit nicht reduziert hätte. Altersteilzeit ist mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, einen Rechtsanspruch gibt es darauf nicht. Der Arbeitgeber bekommt die entstehenden Mehrkosten teilweise vom AMS refundiert.
Im Rahmen der Altersteilzeit kannst du maximal 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter die Arbeitszeit reduzieren, d.h. Altersteilzeit ist für Männer ab 60 möglich. Bei Frauen wird gerade das Pensionsalter an das der Männer angepasst, in den nächsten Jahren ist noch ein Beginn der Altersteilzeit vor 60 möglich.
Die Arbeitszeitreduktion kann entweder kontinuierlich oder geblockt in Form einer Einarbeitungs- und Freizeitphase erfolgen. In jedem Fall wird der Entgeltverlust zu Hälfte kompensiert (maximal bis zur Höchstbeitragsgrundlage, diese beträgt im Jahr 2024 6.060,00 Euro).
Ein Beispiel: Wenn man die Arbeitszeit auf die Hälfte reduziert, erhält man in der Altersteilzeit 75% des Entgelts. Die Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung werden vom Arbeitgeber in der bisherigen Höhe weiter entrichtet. Somit entstehen keine Nachteile bei der Pensionshöhe oder dem Arbeitslosengeld und auch auf die Höhe der Abfertigung hat die Altersteilzeit keine Auswirkungen.
Die Teilpension ist übrigens eine Variante der Altersteilzeit, bei der die Arbeitszeit auch kontinuierlich reduziert wird. Der Unterschied zur eigentlichen Altersteilzeit liegt in der Höhe der Förderung, die der/die Arbeitgeber:in vom AMS erhält. Da das früheste Antrittsalter für die Teilpension bei 62 liegt, ist sie für Frauen aufgrund ihres noch niedrigeren Pensionsantrittsalters noch nicht relevant.
ACHTUNG: Nach der Regierungsklausur im Jänner 2023 wurde bekannt, dass es bei der Altersteilzeit in absehbarer Zeit Änderungen geben soll.
Insbesondere soll die geblockte Altersteilzeit abgeschafft werden.
Geplant ist diese Abschaffung in mehreren Schritten: Das derzeitige Zugangsalter von fünf Jahren vor Regelpensionsalter soll pro Kalenderjahr, beginnend mit 1. Jänner 2024, um jeweils sechs Monate angehoben werden.
Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.