Ich habe Kinder
Arbeitnehmer:innen mit Kindern haben ganz spezifische Bedürfnisse im Berufsleben. Ist es zunächst die Frage nach der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes, so sind es später Fragen der Pflegefreistellung und möglicher Beihilfen.
Was ist Karenz?
Während der Karenz hast du weiterhin ein Dienstverhältnis, musst aber nicht arbeiten und bekommst kein Gehalt für die Dauer der gesetzlichen Karenz. Die gesetzliche Karenz ist eine Angelegenheit zwischen Arbeitnehmerin und ArbeitgeberIn.
Für alle Geburten ab dem 01.11.2023 gelten die neuen Karenzvorschriften.
Grundsätzlich besteht jetzt ein gesetzlicher Karenzanspruch bis zum Ablauf des 22. Lebensmonat und nicht mehr bis zum Ablauf des 24. Lebensmonat ( maximal 1 Tag vor dem 2. Geburtstages des Kindes) des Kindes. Der Anspruch auf gesetzliche Karenz bis zum Ablauf des 24. Lebensmonates des Kindes besteht zukünftig nurmehr dann, wenn der Elternteil, der die Karenz in Anspruch nimmt, im Zeitpunkt der Karenzmeldung/Karenzverlängerung mit dem Kind einen gemeinsamen Haushalt hat und alleinerziehend ist. Als alleinerziehend gilt man dann, wenn kein anderer Elternteil vorhanden ist ( weil bspw.: anderer Elternteil verstorben oder unbekannt) oder weil der andere Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Der Elternteil, der alleinerziehend ist und Karenz im Ausmaß bis zum Ablauf des 24. Lebensmonates des Kindes in Anspruch nimmt, hat die Voraussetzung des Alleinerzieher:innenstatus der Arbeitgeber:in schriftlich nachzuweisen. Für Elternteile, die nicht alleinerziehend in diesem Sinne sind und mit dem anderen Elternteil in einen gemeinsamen Haushalt leben, haben nur dann eine Anspruch auf Karenz bis zum Ablauf des 24. Lebensmonates des Kindes, wenn beide sich die Karenz für das Kind teilen. Ein Teil der Karenz muss zumindest 2 Monate pro Elternteil betragen. Die gesetzliche Karenz kann zwischen Mutter und Vater zweimal geteilt werden, wobei beim ersten Wechsel beide einen Monat überlappend in der gesetzlichen Karenz sein können.
Bei Eltern, bei denen der andere Elternteil keinen gesetzlichen Karenzanspruch nach MschG oder VKG hat, weil er/sie bspw.: arbeitslos, Student:in ist, ist es nunmehr gesetzlich geregelt, dass der Elternteil mit dem gesetzlichen Karenzanspruch, der den Karenzantritt frühestens mit Ablauf von zwei Monaten ab Ende des Schutzfrist nach der Geburt meldet, sich die Karenz wiederum bis zum Ablauf des 24. Lebensmonates des Kindes verlängert.
Wann beginnt und endet die gesetzliche Karenz?
Die gesetzliche Karenz beginnt nach der Geburt entweder
- im Anschluss an den Mutterschutz oder
- im Anschluss an einen vereinbarten Urlaub nach dem Mutterschutz oder
- im Anschluss an eine Dienstverhinderung (Krankheit oder Unglücksfall) nach der Schutzfrist oder
- im Anschluss an die Karenz des anderen Elternteils oder
- zu einem anderen Zeitpunkt, sofern der andere Elternteil keinen Anspruch auf Karenz hat.
Die gesetzliche Karenz endet spätestens einen Tag vor dem Ablauf des 22. oder 24. Lebensmonates des Kindes oder früher, wenn du das mit deinem Arbeitgeber/deiner Arbeitgeberin so vereinbart hast. Die gesetzliche Karenz muss mindestens 2 Monate betragen, darf aber höchstens bis zum 24. Lebensmonat des Kindes in Anspruch genommen werden. Auch wenn die gesetzliche Karenz geteilt wird, kann sie höchstens bis zum 24. Lebensmonat des Kindes in Anspruch genommen werden. Nehmen beide Elternteile einen Monat überlappend in Anspruch, endet die gesetzliche Karenz ein Monat vor dem 2. Geburtstag des Kindes.
Bin ich während der gesetzlichen Karenz versichert?
Nur solange Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, bist du versichert. Bist du länger in Karenz als Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, musst du dich für diese Zeit selbstversichern bzw. beim anderen Elternteil mitversichern. Eine Meldung bei der Krankenkasse ist notwendig.
Gibt es während der Karenz einen Kündigungs- und Entlassungsschutz?
Kündigungs- und Entlassungsschutz bedeutet, dass du nur dann gekündigt bzw. entlassen werden kannst, wenn das Arbeits- und Sozialgericht eingeschaltet wurde, und dieses deiner Arbeitgeberin/deinem Arbeitgeber erlaubt, dass du gekündigt oder entlassen wirst (z.B. weil du einen Entlassungsgrund gesetzt hast). Eine Kündigung oder Entlassung ohne Zustimmung des Gerichts ist nicht rechtswirksam.
Wird mir die Zeit der gesetzlichen Karenz bei meinem Arbeitsverhältnis angerechnet, wenn es um Zeiten der Beschäftigung geht?
Für Geburten ab dem 1. August 2019 werden die tatsächlich in Anspruch genommenen Zeiten der gesetzlichen Karenz für Ansprüche, die sich nach der Dienstzeit richten (für die Entgeltfortzahlung, den Urlaubsanspruch, Jubiläumsgelder, kollektivvertragliche Gehaltsvorrückungen usw.) bis maximal dem 24. Lebensmonat des Kindes voll berücksichtigt. Die Vollanrechnung gilt für jedes Kind.
Kann ich während der gesetzlichen Karenz einer Beschäftigung nachgehen?
Während einer gesetzlichen Karenz ist es möglich, entweder bei derselben Arbeitgeberin/beim selben Arbeitgeber oder bei einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen ohne den Kündigungs- und Entlassungsschutz zu verlieren. Das Einkommen darf allerdings die Geringfügigkeitsgrenze von 518,44 Euro monatlich (Stand 01.01.2024) nicht überschreiten. Eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze ist darüber hinaus im Ausmaß von höchstens 13 Wochen pro Kalenderjahr (wenn du das ganze Kalenderjahr in der gesetzlichen Karenz warst, ansonsten wird das Ausmaß der zulässigen Beschäftigung der Karenz entsprechend aliquotiert) zulässig. Willst du während der gesetzlichen Karenz bei einem anderen Arbeitgeber (geringfügig) arbeiten, musst du unbedingt in den bestehenden Dienstvertrag schauen, ob ein Nebenbeschäftigungsverbot, Konkurrenzverbot oder andere arbeitsvertragliche Bestimmungen, die ein Arbeiten in der gesetzlichen Karenz ohne Zustimmung deines Arbeitgebers verbieten, vereinbart wurden.
Für wen gilt der Papamonat?
Alle Väter, die unselbstständig beschäftigt sind, haben einen Rechtsanspruch auf den Papamonat.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden/sein?
Der Vater muss mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und er muss die Meldefristen an den Arbeitgeber einhalten.
In welchem Zeitraum und wie lange kann der Papamonat genutzt werden?
Der Vater hat gegenüber dem Arbeitgeber einen arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch für die Dauer von einem Monat. Dieser kann frühestens mit dem Tag nach der Geburt des beginnen und bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter (sofern sie einen Karenzanspruch hat) in Anspruch genommen werden.
Wann muss der Papamonat dem Arbeitgeber gemeldet werden?
Spätestens drei Monate vor der errechneten Geburt muss der Vater dem Arbeitgeber mitteilen (Vorankündigungsfrist), dass er den Papamonat in Anspruch nehmen will. Nach der Geburt muss der Vater den Arbeitgeber unverzüglich von der Geburt verständigen. Spätestens eine Woche nach der Geburt hat der Vater den tatsächlichen Antrittszeitpunkt bekannt zu geben.
Haben Väter im Papamonat einen Kündigungs- und Entlassungsschutz?
Während des Papamonats haben Väter einen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Dieser beginnt mit der Mitteilung des Vaters, dass er den Papamonat in Anspruch nehmen will, frühestens jedoch vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin. Der Kündigungs-und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach dem Ende des Papamonats.
Bekommt der Papa/andere Elternteil während des Papamonats Geld?
Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht gilt für Geburten ab dem 01.08.2023, dass sich der Tagsatz gemäß Familienzeitbonusgesetz von € 22,60/Tag auf € 54,46/Tag erhöht (Stand: 01.01.2024). Seit 01.01.2023 kommt es zu keiner Anrechnung auf das Kinderbetreuungsgeld mehr, sollte der Vater zukünftig Kinderbetreuungsgeld beziehen. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht besteht für Geburten ab 01.11.2023 die Möglichkeit binnen 121 Tagen ab der Geburt des Kindes den Antrag auf Familienzeitbonus zustellen und ebenso das Recht binnen 182 Tagen ab der Geburt die Dauer der Familienzeit von mind. 28 bis max. 31 Tage einmalig abzuändern. Die Freistellung von mindestens 28 bis 31 Tage muss innerhalb von 91 Tage ab der Geburt des Kindes genommen werden und es ist ein gemeinsamer Haushalt und den Hauptwohnsitz mit dem Kind und dem anderen Elternteil notwendig. Ebenso muss unmittelbar vor dem Bezugsbeginn eine 182 Tage dauernde Kranken- und Pension versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit des Beziehenden vorliegen. Eine Unterbrechungen von 14 Tagen im Beobachtungszeitraum (182 Tage) schaden allerdings nicht.
Wichtig: Der Familienzeitbonus darf in der Regel erst bezogen werden, wenn Mutter und Kind aus dem Krankenhaus entlassen sind.
Wann steht mir Wochengeld zu?
Für die Zeit des Mutterschutzes (Beschäftigungsverbot/Schutzfrist) gibt es Wochengeld, das von der Krankenkasse ausbezahlt wird. Den Antrag auf Wochengeld musst du selbst bei deiner zuständigen Krankenkasse stellen.
Für folgende Zeiten steht dir das Wochengeld zu:
- während des absoluten Beschäftigungsverbots, also acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin am Tag der Geburt acht Wochen nach der Geburt
- bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten, bis zu zwölf Wochen nach der Geburt
- wird die Achtwochenfrist vor der Geburt verkürzt, bis max. 16 Wochen nach der Geburt
- während dem vorzeitigen Mutterschutzes aus medizinischen Gründen
Wie viel Wochengeld bekomme ich?
Die Höhe des Wochengeldes richtet sich nach deinem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten drei vollentlohnten Kalendermonate vor Beginn des Beschäftigungsverbotes/des Mutterschutzes. Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld, werden durch einen Aufschlag berücksichtigt. Das Wochengeld wird dir monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Wenn du vor Meldung der Schwangerschaft regelmäßig Überstunden geleistet oder an Sonn- und Feiertagen gearbeitet hast, müssen diese bei der Berechnung des Wochengeldes berücksichtigt werden.
Wenn du geringfügig beschäftigt bist, hast du keinen Anspruch auf Wochengeld, da du lediglich unfallversichert bist. Es sein denn, du hast eine Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung bei der Krankenkasse abgeschlossen.
Unter welchen Voraussetzungen bekomme ich Kinderbetreuungsgeld?
Leibliche Mütter und Väter, Adoptiveltern und Dauerpflegeeltern können Kindebetreuungsgeld beziehen.
Die Voraussetzungen dafür sind:
- Für dein Kind muss Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen oder es besteht nur deshalb kein Anspruch auf Familienbeihilfe, weil eine gleichartige Leistung aus den Mitgliedsstaaten der EU; des EWR oder der Schweiz tatsächlich bezogen wird.
- Du musst mit deinem Kind im gemeinsamen Haushalt leben.
- Wenn du von deinem Partner getrennt lebst, muss du die Obsorge für das Kind haben, mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben und auch die Familienbeihilfe beziehen.
- Du musst die Zuverdienstgrenze einhalten.
- Du musst einen Nachweis über die Durchführung der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen erbringen.
- Der Mittelpunkt eurer (Eltern und Kind) Lebensinteressen muss in Österreich liegen, der Aufenthalt muss rechtmäßig sein.
Welche Varianten des Kinderbetreuungsgeldes gibt es?
Es gibt einerseits das Kinderbetreuungsgeld-Konto und andererseits das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld. Das Kinderbetreuungsgeld-Konto kannst du unabhängig von einer vorherigen Erwerbstätigkeit beziehen. Das Einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld ist ein Ersatz deines Erwerbseinkommens, es gebührt nur nach einer vorherigen Erwerbstätigkeit.
Ab wann bekomme ich Kinderbetreuungsgeld?
Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld beginnt mit der Antragsstellung, frühestens aber ab dem Tag der Geburt deines Kindes (bzw. ab dem Tag an dem du dein Kind adoptiert bzw. in Pflege genommen hast). Wenn du Wochengeld erhalten hast, wird das Kinderbetreuungsgeld im Anschluss an den Wochengeldbezug ausbezahlt (während des Wochengeldbezuges ruht der Anspruch auf Kindergeldbezug, es sei denn das Wochengeld ist niedriger als das Kinderbetreuungsgeld, dann bekommst du die Differenz bezahlt).
Den Antrag auf Kinderbetreuungsgeld kannst du direkt bei der Krankenkasse oder auch online mittels digitaler Signatur stellen. Die Auszahlung ist bis zu sechs Monate rückwirkend möglich. Jeder Elternteil muss seinen eigenen Antrag stellen.
Wie lange können Eltern Kinderbetreuungsgeld beziehen?
Es kommt darauf an, welche Variante man wählt. Das Kinderbetreuungsgeld kann immer nur für ein Kind bezogen werden. Der Bezug kann durch Verzicht vorübergehend oder durch eine gesonderte Meldung vorzeitig beendet werden. Dabei muss im Vorhinein bekanntgegeben werden, auf wie viele und welche Monate man verzichtet. Ein neuerlicher Bezug bei Beendigung ist nur nach neuer Antragsstellung nach einer Frist von einem Kalendermonat möglich.
Der Kindergeld-Bezug für das ältere Kind endet für die Mutter ab Wochengeldbezug für das jüngere Kind bzw. ab Geburt des jüngeren Kindes.
Bin ich krankenversichert, während ich Kinderbetreuungsgeld bekomme?
Du bist in den Monaten, in denen du Kinderbetreuungsgeld beziehst, krankenversichert. Sobald du kein Kinderbetreuungsgeld mehr beziehst, aber weiterhin in Karenz bist, musst du dich bei deinem Partner mitversichern oder selbst versichern.
Bin ich pensionsversichert, während ich Kinderbetreuungsgeld bekomme?
Ab Geburt werden bis zu 48 Monate als Versicherungszeiten für die Pension angerechnet, bei einer Mehrlingsgeburt bis zu 60 Monate. Mit Kinderbetreuungsgeld kannst du deine Pensionsmonate erhöhen. Die ersten 24 Monate nach der Geburt des Kindes sind Beitragsmonate. Bitte kontrolliere das in deinem Pensionskonto!
Können Eltern gleichzeitig Kinderbetreuungsgeld beziehen?
Beim erstmaligen Wechsel des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld zwischen dir und dem anderen Elternteil ist der gleichzeitige Bezug von höchstens 31 Tagen zulässig. Ein Doppelbezug ist aber nur möglich, wenn ein Elternteil vorher und der andere Elternteil nach dem Doppelbezug Kinderbetreuungsgeld bezieht, das heißt ihr könnt nicht den doppelten Bezug ans Ende des Kinderbetreungsgeld-Bezuges legen.
Können wir als Eltern auf das Kinderbetreuungsgeld verzichten?
Auf das Kinderbetreuungsgeld kann für einen bestimmten Zeitraum im Vorhinein, aber jeweils nur für ganze Kalendermonate, verzichtet werden. Im Falle eines Verzichtes werden die Einkünfte dieses Monats bei der Ermittlung der Zuverdienstgrenze nicht berücksichtigt. Dadurch verkürzt sich aber auch die Dauer des Bezuges. Der Verzicht kann innerhalb von sechs Monaten widerrufen werden.
Darf ich, wenn ich Kinderbetreuungsgeld bekomme, dazuverdienen?
Ja, du darfst dazu verdienen. Allerdings darf der Zuverdienst eine bestimmte jährliche Grenze nicht überschreiten. Die Zuverdienstgrenze bezieht sich nur auf den Elternteil, der Kinderbetreuungsgeld bezieht. Das Einkommen des anderen Elternteils wird nicht berücksichtigt. Es werden bei der Berechnung des Zuverdienstes nur die Kalendermonate herangezogen, in denen an allen Kalendertagen dieses Monats Kinderbetreuungsgeld bezogen wird. Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, muss jener Betrag des Kinderbetreuungsgeldes zurückgezahlt werden, um den die Grenze überschritten wurde.
Was ist das Kinderbetreuungsgeld-Konto?
Wenn du alleine Kinderbetreuungsgeld beziehst:
Es steht dir ein bestimmter Geldbetrag (14.355,45 Euro - Stand 2024) zur Verfügung, der in einem Zeitraum von 365 bis 851 Tagen ab Geburt bezogen werden kann. Bei 365 Tagen erhältst du täglich 39,33 Euro und bei 851 Tagen erhältst du täglich 16,87 Euro täglich Euro (Stand 01.01.2024). Die tägliche Höhe des Kinderbetreuungsgeldes hängt davon ab, wie lange du es beziehst.
Wenn ihr als Eltern Kinderbetreuungsgeld bezieht:
Es steht euch ein bestimmter Geldbetrag (17.934,50Euro = Stand 2024) zur Verfügung, der in einem Zeitraum von 456 bis 1.063 Tagen ab Geburt von euch bezogen werden kann. Das gilt aber nur dann, wenn ein Elternteil mindestens 20% dieses Zeitraums Kinderbetreuungsgeld bezieht. Bei 456 Tagen erhaltet ihr täglich 39,33 Euro und bei 1.063 Tagen erhaltet ihr täglich 16,87 Euro. (Stand 01.01.2024). Die tägliche Höhe des Kinderbetreuungsgeldes hängt davon ab, wie lange ihr es bezieht. Wenn ihr das Kinderbetreuungsgeld abwechselnd bezieht, muss ein Bezugsteil mindestens 61 Tage betragen.
Wie viel darf ich zum Kinderbetreuungsgeld-Konto dazu verdienen (Zuverdienstgrenze)?
Es gibt zwei Zuverdienstgrenzen, eine absolute und deine individuelle. Die absolute Zuverdienstgrenze beträgt 18.000 Euro für das gesamte Kalenderjahr (Stand 01.01.2023).
Die zweite Zuverdienstgrenze ist deine individuelle Zuverdienstgrenze. Dabei wird auf die Einkünfte aus dem Steuerbescheid jenes Jahres vor der Geburt des Kindes aufgebaut, indem du kein Kinderbetreuungsgeld bezogen hast. Das geht zurück bis maximal zum drittvorangegangenen Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes. Wenn du in jedem Jahr Kinderbetreuungsgeld bezogen hast, ist die Grundlage für die Berechnung dieses drittletzte Kalenderjahr. Die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze wird als unverbindliche Serviceleistung von der Krankenkasse bereits bei der Antragstellung auf Kinderbetreuungsgeld durchgeführt. Die höhere (für dich bessere) Zuverdienstgrenze musst du auf jeden Fall einhalten.
Was ist das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld?
Voraussetzung für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld ist für dich als Mutter eine durchlaufende tatsächliche Ausübung der Erwerbstätigkeit in den letzten 182 Kalendertagen vor Mutterschutz. Wenn du vor Geburt deines Kindes keinen Mutterschutz hattest, brauchst du eine durchlaufende tatsächliche Ausübung der Erwerbstätigkeit in den letzten 182 Kalendertagen vor Geburt des Kindes. Für Väter und Adoptiveltern/Dauerpflegeeltern gilt als Voraussetzung eine durchlaufende tatsächliche Ausübung der Erwerbstätigkeit von 182 Kalendertagen vor Geburt des Kindes. Unterbrechungen von bis zu 14 Tagen der tatsächlichen Ausübung der Erwerbstätigkeit sind nicht anspruchsschädigend. Wenn du in diesen 182 Tagen zum Beispiel länger als 14 Tage volles Krankengeld von der Krankenkasse bekommen hast, giltst du für diese Zeit für die Berechnung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes nicht als tatsächlich erwerbstätig und erfüllst daher die Voraussetzungen der 182 Tage der durchlaufenden tatsächlichen Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht. Es bleibt dir dann aber die Variante des Kinderbetreuungsgeld-Kontos.
Wie hoch ist das einkommensabhängige KBG?
Wir können dir hier nur allgemeine Informationen geben. Wenn du Wochengeld bezogen hast, erhältst du im Rahmen des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes 80% des Wochengeldes. Für den anderen Elternteil wird zuerst einmal berechnet, wie hoch das Wochengeld auf der Grundlage des eigenen Einkommens wäre. Davon werden dann 80% als einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt mindestens 39,33 Euro/Tag und höchstens 76,60 Euro/Tag (also zwischen 1.179,9 Euro und 2.298 Euro im Monat - Stand 01.01.2024). Es gibt eine weitere Berechnungsmethode, die sich nach dem Einkommensteuerbescheid des letzten Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes orientiert. Bitte lass dich auf jeden Fall beraten, bevor du dich für eine Variante des Kinderbetreuungsgeldes entscheidest.
Wie lange können wir als Eltern das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beziehen?
Ein Elternteil kann bis zum 365. Tag ab der Geburt des Kindes beziehen.
Wenn es beide beziehen: Der Zeitraum von 365 Tagen ab Geburt verlängert sich auf höchstens 426 Tage ab Geburt eures Kindes. Ein Elternteil muss jedoch mindestens 61 Tage das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beziehen. Während des Wochengeldbezuges wird kein Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt, außer das Wochengeld ist niedriger als das Kinderbetreuungsgeld. Dann bekommt ihr natürlich die Differenz.
Was ist der Partnerschaftsbonus?
Der Partnerschaftsbonus ist eine Geldleistung, die es dafür gibt, dass ihr euch als Eltern den Kinderbetreuungsgeld-Bezug geteilt habt und beträgt 500 Euro pro Elternteil (Stand 01.01.2023). Dieser Bonus steht all jenen Eltern zu, die jeweils mindestens 124 Tage in einem Verhältnis von 40%:60% bis 50%:50% Kinderbetreuungsgeld tatsächlich bezogen haben. Der Antrag auf den Partnerschaftsbonus muss spätestens 124 Tage ab dem letzten Tag der höchstmöglichen Anspruchsdauer für beide Elternteile beantragt werden. .
Wann bekomme ich den Familienzeitbonus?
Der Familienzeitbonus und der Papamonat sind unterschiedliche Ansprüche. Will man den Familienzeitbonus beziehen, sollte dies gut geplant sein.
Was ist die Familienbeihilfe?
Du hast Anspruch auf Familienbeihilfe für dein Kind bzw. Kinder, wenn du deinen Lebensmittelpunkt in Österreich hast und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebst. Die Familienbeihilfe wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt. Der Anspruch besteht für alle Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Anspruch auf Familienbeihilfe haben
- Österreichische Staatsbürger:innen
- EU/EWR-Staatsbürger:innen & Schweizer Staatsbürger:innen
- Drittstaatsangehörige, die sich auf Grund eines auf Dauer ausgerichteten Aufenthaltstitels in Österreich aufhalten
- Anerkannte Flüchtlinge nach dem Asylgesetz
- Aufenthaltsberechtigte, die nach dem Asylgesetz besonderen Schutz genießen
- Subsidiär Schutzberechtigte (sofern keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen werden und Erwerbstätigkeit vorliegt)
Für Bürger:innen aus der EU/EWR und der Schweiz gilt:
Sie haben in jenem Staat vorrangig Anspruch auf Familienleistungen, in dem Sie die Beschäftigung ausüben, auch wenn sich die Familie ständig in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder der Schweiz aufhält. Arbeiten die Eltern in unterschiedlichen Unionsmitgliedsstaaten, ist jener Staat vorranging für die Familienleistungen zuständig, in dem das Kind lebt. In diesem Fall muss jener Staat, der die höheren Familienleistungen vorsieht, eine Differenzzahlung auf sein Leistungsniveau aufzahlen.
Seit 01.01.2019 wurde die Familienbeihilfe für Unionsbürger:innen, deren Kinder in einem anderen EU/EWR Mitgliedstaat leben an das Preisniveau des Wohnstaates angepasst. Diese Bestimmung wurde vom EuGH als unionsrechtswidrig eingestuft und es werden die Anspruchsmonate von Jänner 2019 bis Juni 2022 automatisch an die Familienbeihilfen-Bezieher/-innen nachgezahlt.
Seit 2023 wird die Familienbeihilfe jährlich an die Inflation angepasst. Sie steigt daher ab 2024 um 9,7 Prozent.
Auch für den Familienbonus Plus, Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag sowie Unterhaltsabsetzbetrag erfolgt die Nachzahlung automatisch.
Wer hat ab 18 noch Anspruch auf Familienbeihilfe?
Für Kinder, die bereits 18 sind, besteht nur dann Anspruch auf die Familienbeihilfe, wenn sie für einen Beruf (Lehre, Schule, Studium, Fachhochschule etc.) aus- oder fortgebildet werden.
In den Zeiten zwischen Matura und Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst gibt es Familienbeihilfe, wenn die Berufsausbildung nach Ende des Dienstes so rasch wie möglich fortgesetzt wird.
Für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und in keiner Berufsausbildung mehr stehen, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe - auch dann nicht, wenn sie beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos vorgemerkt sind.
Wie lange bekommt man Familienbeihilfe?
Die maximale Bezugsdauer für die Familienbeihilfe ist mit dem vollendeten 24. Lebensjahr begrenzt.
Für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern das Kind noch nicht 24 ist.
Bei volljährigen Kindern, die ein Studium absolvieren, besteht der Anspruch, wenn die vorgesehene Studienzeit eingehalten und ein positiver Studienerfolg vorliegt. Dieser muss dem Finanzamt nachgewiesen werden.
Wann gibt es Familienbeihilfe bis zum 25. Geburtstag?
- Studierende, die bei Vollendung des 24. Lebensjahres den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben und denen danach Familienbeihilfe wegen Berufsausbildung zusteht.
- Studierende, für die zum vollendeten 24. Lebensjahr Familienbeihilfe wegen Berufsausbildung zusteht, und die bereits ein Kind geboren haben oder schwanger sind.
- Studierende, die ein Studium von mindestens 10 Semestern Dauer betreiben, sofern das Studium in dem Kalenderjahr, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, begonnen wurde, bei Einhaltung der Mindeststudiendauer bis zum erstmöglichen Studienabschluss.
- Studierende, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % nachweisen.
Was ist der Mehrkindzuschlag?
Den Mehrkindzuschlag können Eltern mit drei oder mehr Kindern erhalten. Der Mehrkindzuschlag beträgt monatlich 23,30 Euro für das dritte und jedes weitere Kind (Stand 01.01.2024). Der Mehrkindzuschlag muss für jedes Kalenderjahr gesondert geltend gemacht werden und wird im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung ausgezahlt bzw. bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt. Wenn du keine steuerpflichtigen Einkünfte hast, kannst du eine direkte Auszahlung des Mehrkindzuschlages beim Finanzamt beantragen.
Anspruchsvoraussetzungen
- Bezug der Familienbeihilfe für mindestens drei Kinder
- Das Familieneinkommen im Jahr vor der Beantragung darf einen gesetzlichen Grenzbetrag von 55.000 Euro nicht übersteigen (Stand 01.01.2024).
Was bekomme ich, wenn ich Alleinverdienerin oder Alleinverdiener bin?
AlleinverdienerInnen sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder in einer Lebensgemeinschaft leben, von ihrer/ihrem PartnerIn nicht dauerhaft getrennt leben und diese/dieser nicht mehr als 6.000 Euro jährlich verdient.
Was und wie hoch ist der Alleinverdienerabsetzbetrag?
Der Alleinerzieherabsetzbetrag ist ein Steuerabsetzbetrag. Er steht Eltern zu, die mehr als 6 Monate im Kalenderjahr für mindestens ein Kind Familienbeihilfe bezogen haben und in diesem Zeitraum mehr als 6 Monate nicht in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft gelebt haben.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag oder -erzieherabsetzbetrag beträgt pro Jahr
- 572 Euro bei einem Kind
- 774 Euro bei zwei Kindern
- 1.029 Euro bei drei Kindern
- zusätzlich 255 Euro für jedes weitere Kind, für das du Familienbeihilfe beziehst
(Stand 01.01.2024)
Was bekomme ich, wenn ich Unterhalt zahle?
Wer für ein Kind, welches nicht im selben Haushalt wohnt, nachweislich gesetzlichen Unterhalt zahlt, hat Anspruch auf einen monatlichen Unterhaltsabsetzbetrag in folgender Höhe:
- für das erste Kind 35 Euro
- für das zweite Kind 52 Euro
- für das dritte und weitere Kinder 69 Euro
Die Eltern dürfen für dieses Kind oder diese Kinder keine Familienbeihilfe beziehen.
(Stand 01.01.2024).
Die GPA hilft
GPA-Mitgliedern steht ein vielfältiges Beratungsangebot zu arbeitsrechtlichen Fragen zur Verfügung. Nicht-Mitglieder können unter 050301-301 eine kostenlose Erstberatung in Anspruch nehmen.