Arbeits- und Sozialrecht in der EU
Die Europäische Union (EU) ist das Ergebnis einer mehr als 60-jährigen Zusammenarbeit in Europa.
In den Anfangsjahren lag der Schwerpunkt auf einer gemeinsamen Handels- und Agrarpolitik. Die Mitgliedstaaten schufen schrittweise einen "Gemeinsamen Markt" (Binnenmarkt), in dem die 4 Grundfreiheiten der EU gewährleistet sind.
Diese 4 Grundfreiheiten sind
- der freie Warenverkehr
- der freie Personenverkehr (Freizügigkeit der Arbeitnehmer:innen und Niederlassungsfreiheit)
- die Dienstleistungsfreiheit und
- der freie Kapitalverkehr.
Die wirtschaftliche und politische Integration der Mitgliedstaaten der EU bedeutete aber in der Folge, dass auch in vielen anderen Bereichen gemeinsame Politiken entwickelt wurden (z.B. in den Bereichen Beschäftigung und Sozialpolitik, Verbraucher:innenschutz, Umweltschutz, Wettbewerb, Energie, Verkehr). Außerdem entwickelte die EU eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik.
Die einheitliche Währung, der Euro, wurde am 1. Januar 2002 auch als Bargeld eingeführt.
Österreich ist der EU am 1.1.1995 beigetreten. Die EU hat 27 Mitgliedstaaten.
Mitgliedstaaten der EU
Die 27 Mitgliedstaaten der EU sind:
- Belgien
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Irland
- Italien
- Kroatien
- Lettland
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Niederlande
- Polen
- Österreich
- Portugal
- Rumänien
- Schweden
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
- Tschechische Republik
- Ungarn
- Zypern
Rechtsquellen der EU
Die Europäische Union beruht auf rechtstaatlichen Grundsätzen. Ihr Handeln leitet sich aus Verträgen ab. Die wichtigsten Verträge sind der EU-Vertrag und der EG-Vertrag. Mit 1.12.2009 ist der Vertrag von Lissabon, ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen den 27 Mitgliedstaaten der EU, in Kraft getreten. Er ändert und ergänzt das bisherige Vertragswerk, insbesondere den EU-Vertrag und den EG-Vertrag. Die wichtigsten Neuerungen betreffen die Einführung des Amtes eines/einer Hohen Vertreters/in der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, die Ausweitung der Rechte des Europäischen Parlaments, die Einführung eines Europäischen Bürgerbegehrens, die Rechtsverbindlichkeit der EU-Grundrechtscharta und die Regelung eines EU-Austritts.
Die EU erlässt außerdem "Gesetze", die für sämtliche Mitgliedstaaten verpflichtend sind.
Man unterscheidet Richtlinien und Verordnungen.
- Richtlinien müssen innerhalb vorgegebener Zeit (oft mehrere Jahre) von den Mitgliedstaaten in nationales (innerstaatliches) Recht umgesetzt werden. Diesen Vorgang nennt man Transformation. Richtlinien wirken somit nicht direkt und unmittelbar.
- Verordnungen hingegen sind allgemein verbindliche Normen, die direkt in den einzelnen Mitgliedstaaten gelten. Hier bedarf es keiner Umsetzung. Widersprechendes nationales Recht darf nicht angewendet werden.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) interpretiert in seinen Entscheidungen das Gemeinschaftsrecht, also das Recht der EU. Seine Interpretation ist für die Mitgliedstaaten verbindlich. Da der EuGH das Gemeinschaftsrecht nicht bloß interpretiert, sondern auch in jedem seiner Urteile weiterentwickelt, sind auch die EuGH-Entscheidungen wichtige Rechtsquellen.
Organe der EU
Die wichtigsten Organe der EU sind der Europäische Rat, der/die Hohe Vertreter:in der Union, der Rat der Europäischen Union, die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Europäische Gerichtshof.
Zur Gesetzgebung der EU: Grundsätzlich schlägt die Kommission neue EU-Rechtsvorschriften vor, aber angenommen werden sie von Parlament und Rat der Europäischen Union (ein großer Teil der europäischen Rechtsvorschriften wird von Parlament und Rat gemeinsam verabschiedet).
Weitere Organe sind zB der Europäische Rechnungshof und die Europäische Zentralbank.
Der Europäische Rat und sein:e Präsident:in
Mitglieder: Staats- und Regierungschefs der EU-Länder, Präsident des Europäischen Rates, Präsident der Europäischen Kommission
Vorsitz: Charles Michel
Gegründet: 1974 (informelles Forum), 1992 (offizieller Status), 2009 (offizielles EU-Organ)
Standort: Brüssel, Belgien
Der Europäische Rat gilt als wichtiger Motor der Europäischen Integration.
Die wesentlichen Aufgaben des Europäischen Rats sind die Festlegung der allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten der Europäischen Union, die Entscheidung über EU-Erweiterungen und die Übertragung weiterer Kompetenzen an die EU.
Der Europäische Rat schlägt den/die KommissionspräsidentIn, den/die Hohe/n VertreterIn der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die übrigen Kommissionsmitglieder vor.
Der/die PräsidentIn des Europäischen Rats wird mit qualifizierter Mehrheit für 2 ½ Jahre gewählt; eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
Der/die Hohe Vertreter:in der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
Der/die Hohe Vertreter:in der Außen- und Sicherheitspolitik ist Vorsitzende/r des Außenministerrats, Außenkommissar:in und Vizepräsident:in der Europäischen Kommission. Er/sie soll die schwierige Koordination der europäischen Außenpolitik leiten. Er/sie kann Initiative ergreifen und Politikvorschläge unterbreiten.
Auch der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) ist dem/der hohen Vertreter:in für Außen- und Sicherheitspolitik unterstellt. Der EAD arbeitet mit den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten zusammen.
Derzeitiger Amtsinhaber ist der Spanier Josep Borrell.
Der Rat der Europäischen Union
Mitglieder: Minister aus jedem EU-Land, je nach behandeltem Politikbereich
Vorsitz: Jedes EU-Land übernimmt wechselweise den Ratsvorsitz für sechs Monate (1. Halbjahr 2024: Belgien, 2. Halbjahr 2024: Ungarn, 1. Halbjahr 2025: Polen, 2. Halbjahr 2025: Dänemark)
Gegründet: 1958 (als Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft)
Sitz: Brüssel, Belgien
Der Rat besteht jeweils aus jenen Minister:innen der einzelnen Mitgliedstaaten, die für das gerade aktuelle Thema zuständig sind. Geht es also z.B. um Umweltfragen, nehmen die Umweltminister:innen aller Mitgliedstaaten an der Tagung teil.
Der Rat ist die Stimme der Regierungen der EU-Mitgliedsländer, die Gesetze annehmen und die EU-Politik koordinieren.
Seine Hauptaufgabe ist die Gesetzgebung, zusammen mit dem Parlament. Im Normalfall entscheidet der Rat mit qualifizierter Mehrheit. Die Rolle des Parlaments im Prozess der Gesetzgebung wurde durch den Vertrag von Lissabon gestärkt (weitestgehend gleiche Rechte wie der Rat).
Die Europäische Kommission
Zusammensetzung: Ein Kommissionsmitglied aus jedem EU-Land. Gemeinsam bildet dieses Team das „Kollegium“.
Präsidentin: Ursula von der Leyen
Gegründet: 1958
Standort: Brüssel, Belgien
Die Europäische Kommission ist ein politisch unabhängiges Organ, das die Interessen der gesamten EU vertritt und wahrt.
Sie fördert die allgemeinen Interessen der EU durch Vorschläge für neue europäische Rechtsvorschriften und deren Durchsetzung. Sie setzt Strategien um und verwaltet den EU-Haushalt.
Die Neubesetzung der Kommission erfolgt alle fünf Jahre nach der Wahl des Europäischen Parlaments.
Die Mitglieder der Kommission werden "Kommissar:innen" genannt. Sie sind verpflichtet, im Interesse der gesamten Union zu handeln und dürfen insbesondere keine Anweisungen von nationalen Regierungen annehmen.
Die Europäische Kommission hat im Wesentlichen vier Aufgaben:
- Sie macht dem Parlament und dem Rat Vorschläge für neue Rechtsvorschriften.
- Sie setzt die EU-Politik um und verwaltet den Haushalt.
- Sie überwacht (gemeinsam mit dem Gerichtshof) die Einhaltung des Europäischen Rechts.
- Sie vertritt die Europäische Union auf internationaler Ebene, zum Beispiel durch Aushandeln von Übereinkommen zwischen der EU und anderen Ländern.
Das Europäische Parlament
Rolle: Direkt gewähltes EU-Organ mit
Mitglieder: 705 Mitglieder des Europäischen Parlaments
Präsidentin: Roberta Metsola
Gegründet: 1952 als Gemeinsamen Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, 1962 als Europäisches Parlament, erste direkte Wahl 1979
Standort: Straßburg (Frankreich), Brüssel (Belgien), Luxemburg
Zuständigkeit für Gesetzgebung, Aufsicht und Haushalt.
Seit 1979 werden die Abgeordneten von den Bürger:innen, die sie vertreten, direkt gewählt. In den Parlamentswahlen, die alle fünf Jahre stattfinden, sind alle als Wähler registrierten EU-Bürger:innen stimmberechtigt.
Die monatlichen Plenartagungen, zu denen alle Abgeordneten zusammenkommen, finden in Straßburg (Frankreich) statt, das somit "Sitz" des Parlaments ist. Die parlamentarischen Ausschüsse sowie zusätzliche Plenartagungen werden in Brüssel (Belgien) abgehalten. Die Verwaltungsstellen (das "Generalsekretariat") wiederum sind in Luxemburg angesiedelt.
Das Parlament zählt zu jenen Organen der EU, deren Kompetenzen durch den Vertrag von Lissabon am meisten ausgebaut wurden.
Das Parlament hat drei wesentliche Aufgaben:
- Es teilt sich die gesetzgebende Gewalt mit dem Rat der Europäischen Union (weitestgehend haben Parlament und Rat im Prozess der Gesetzgebung die gleichen Rechte; die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik verbleibt allerdings beim Rat).
- Es übt eine demokratische Kontrolle über alle Organe der EU (insbesondere) über die Kommission aus. Es stimmt der Benennung der Kommissionsmitglieder zu oder lehnt sie ab und kann einen Misstrauensantrag gegen die gesamte Kommission einbringen.
- Es teilt sich die Haushaltsbefugnis und kann daher Einfluss auf die Ausgaben der EU nehmen.
Der Gerichtshof der Europäischen Union
Darunter versteht man das gesamte Gerichtssystem der Europäischen Union (EU).
Der Gerichtshof gliedert sich in zwei Gerichte:
Gerichtshof (EuGH) – befasst sich mit Anträgen auf Vorabentscheidungen von nationalen Gerichten, bestimmten Nichtigkeitsklagen und Berufungen.
Gericht – fällt Urteile über Nichtigkeitsklagen von Einzelpersonen, Unternehmen und in manchen Fällen auch EU-Verwaltungen. Es befasst sich also in der Praxis vor allem mit Wettbewerbsrecht, staatlichen Beihilfen, Handel, Landwirtschaft und Handelsmarken.
Besetzung:
EuGH: Ein:e Richter:in aus jedem EU-Land, dazu elf GeneralanwältInnen
Gericht: zwei Richter:innen aus jedem EU-Land
Jede:r Richter:in und Generalanwält:in wird von den nationalen Regierungen für sechs Jahre ernannt. Eine Wiederwahl ist zulässig. In jedem Gericht wählen die Richter:innen einen/eine Präsident:in für drei Jahre, der/die wiedergewählt werden kann.
Der EuGH hat seinen Sitz in Luxemburg; er ist das Höchstgericht der EU. Er ist nicht mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg zu verwechseln.
Aufgaben: Der EuGH gewährleistet, dass das EU-Recht in allen EU-Mitgliedstaaten auf die gleiche Weise interpretiert/angewendet wird und sorgt dafür, dass Länder und EU-Institutionen das EU-Recht einhalten.
Im Arbeits- und Sozialrecht kommt v.a. den Vorabentscheidungsverfahren große Bedeutung zu.
Die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten haben die Aufgabe, in ihrem Land für eine ordnungsgemäße Anwendung des EU-Rechts Sorge zu tragen. Nichtsdestoweniger besteht die Gefahr, dass die nationalen Gerichte die europäischen Rechtsvorschriften unterschiedlich interpretieren. Um das zu verhindern, wurde das "Vorlageverfahren" (Vorabentscheidungsverfahren) eingeführt. Hat ein nationales Gericht Zweifel über die Auslegung oder Gültigkeit einer Rechtsvorschrift der EU, so kann/muss es den EuGH anrufen. Die Entscheidung des EuGH, der lediglich das Gemeinschaftsrecht, nicht das im jeweiligen Fall anzuwendende nationale Recht zu interpretieren hat, ist für die urteilsmäßige Entscheidung des nationalen Gerichtes verbindlich.
Den Entscheidungen des EuGH kommt "Präzedenzfall-Charakter" zu. Die Auslegung von Gemeinschaftsrecht ist nämlich nicht nur für den konkreten Anlassfall, sondern für alle vergleichbaren Fälle in allen Mitgliedstaaten verbindlich.
Das Gericht der Europäischen Union ist dem EuGH angegliedert und soll ihn entlasten.
Es ist im ersten Rechtsgang für Entscheidungen über Klagen zuständig, die von den Mitgliedstaaten oder von Privatpersonen in den Fällen erhoben werden, die die europäischen Verträge vorsehen.
Die Fachgerichte werden vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren eingerichtet. Diese Gerichte entscheiden in erster Instanz über bestimmte Arten von Klagen in besonderen Bereichen.
Europäisches Arbeits- und Sozialrecht
Während das Sozialrecht der Mitgliedstaaten vom Gemeinschaftsrecht weitestgehend unberührt bleibt, finden sich im Arbeitsrecht zahlreiche gemeinschaftsrechtliche Regelungen.
Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Richtlinien und Verordnungen beziehen sich auf die Bereiche
- Grundrechte
- Freizügigkeit
- Gleichstellungsrecht
- Arbeitsverhältnis
- Arbeitszeitrecht
- Arbeitnehmer:innenschutzrecht
- Kollektives Arbeitsrecht
- Kollisionsrecht und Internationales Verfahrensrecht
Die Mitgliedstaaten müssen den durch Richtlinien gewährleisteten Mindestrechten der Arbeitnehmer:innen durch nationale Regelungen gerecht werden. Diese nationalen Regelungen dürfen aber selbstverständlich für Arbeitnehmer:innen günstiger sein als das Gemeinschaftsrecht gebietet. In Österreich ist dies häufig der Fall
Gleichstellungsrecht
Das Europäische Gleichstellungsrecht zielt auf die Bekämpfung von Diskriminierungen ab. Die prominentesten Richtlinien sind
- Lohngleichheitsrichtlinie (Gleiches Entgelt für Frauen und Männer)
- Gleichbehandlungsrichtlinie (Gleichbehandlung von Frauen und Männern hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen - Keine Geschlechter-Diskriminierung)
- Betriebspensionsrichtlinie (Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit)
- Elternurlaubsrichtlinie (Mindestanspruch auf Karenzurlaub)
- Antirassismusrichtlinie (Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder ethnischen Herkunft, u.a. auch in Beschäftigung und Beruf (hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen))
- Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie (Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen) ungeachtet des Alters, einer Behinderung, der Religion oder Weltanschauung oder der sexuellen Ausrichtung.
Arbeitsverhältnis
Die wichtigsten Richtlinien, die sich mit der Ausgestaltung sowie Sicherung von Arbeitsverhältnissen befassen, sind:
- Nachweisrichtlinie (Pflichten des Arbeitgebers zur Unterrichtung der ArbeitnehmerInnen über die für ihren Arbeitsvertrag oder ihr Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen)
- Betriebsübergangsrichtlinie (Wahrung von Ansprüchen der ArbeitnehmerInnen beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens-/Betriebsteilen)
- Insolvenzrichtlinie (Schutz der Arbeitnehmer:innen bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers)
- Entsenderichtlinie (Entsendung von Arbeitnehmer:innen im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen)
- Teilzeitarbeitsrichtlinie (Keine Diskriminierung von Teilzeit-Arbeitskräften)
- Richtlinie über befristete Arbeitsverträge (Keine Diskriminierung von Arbeitskräften, die einen befristeten Arbeitsvertrag haben)
Arbeitszeitrecht
Die für Arbeitnehmer:innen wichtigste Richtlinie ist die Arbeitszeitrichtlinie, die sich mit wichtigen Aspekten der Arbeitszeitgestaltung auseinandersetzt wie zB mit
- Mindestruhezeiten
- Ruhepausen
- Jahresurlaub
- Nachtarbeit
- Schichtarbeit
- Arbeitsrhythmus
Arbeitnehmer:innenschutzrecht
Es gibt diverse allgemeine sowie branchenspezifische Richtlinien zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer:innen. Die wichtigsten Richtlinien für Angestellte sind:
- Arbeitsschutzrahmenrichtlinie (Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer:innen)
- Bildschirmrichtlinie (Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten)
- Mutterschutzrichtlinie (Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmer:innen am Arbeitsplatz)
- Leiharbeitsrichtlinie (Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmer:innen mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis)
- Jugendarbeitsschutzrichtlinie (Jugendarbeitsschutz)
Datenschutzrecht
Auch der Datenschutzgrundverordnung kommt im Arbeits- und Sozialrecht große Bedeutung zu.