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Altersteilzeit (§ 27 AlVG)

Die Altersteilzeit soll es älteren Mitarbeiter:innen ermöglichen, ihre Arbeitszeit individuell zu reduzieren. Der/Die Arbeitgeber:in entrichtet die Beiträge zur Unfallversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pensionsversicherung und zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge entsprechend der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit. 

Altersteilzeit gebührt nur dann, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin in den letzten 25 Jahren mindestens 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist. Diese Voraussetzung muss zu Beginn der Vereinbarung erfüllt sein. 

Altersteilzeit gebührt für längstens 5 Jahre vor Pensionsantritt.

Es gibt grundsätzlich keinen Anspruch auf Altersteilzeit. Nur durch vertragliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber können Arbeitnehmer:innen für die Dauer von längstens 5 Jahren ihre Arbeitszeit um 40 bis 60% (zB bei einer 40 Stunden-Woche zwischen 16 und 24 Stunden) der ursprünglichen Normalarbeitszeit verringern und erhalten zwischen 70% und 80% des bisherigen Einkommens.

Die Sozialversicherungsanteile für Kranken-, Pensions- Unfall- und Arbeitslosenversicherung und betriebliche Vorsorge werden in der bisherigen Höhe (!) vom Arbeitgeber weiterbezahlt. Es gibt also keine Einbußen bei der gesetzlichen Kranken-, Pensions- Unfall- und Arbeitslosenversicherung, sowie bei der „Abfertigung neu“ !

Der Arbeitgeber erhält einen Zuschuss des Arbeitmarktservice (AMS) und ist verpflichtet, einen Lohnausgleich zu bezahlen, der auf Basis des durchschnittlichen Vorjahresentgelts berechnet wird und die Hälfte des Entgeltverlustes beträgt. Die Obergrenze des Einkommens bei Altersteilzeit ist die Höchstbeitragsgrundlage gem § 45 ASVG von derzeit EUR 6. 060,-- (Stand 1.1.2024).

Altersteilzeit kann auch von Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitszeit in den letzten 12 Monaten zumindest 60% der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit betragen hat, vereinbart werden. Phasen einer Kurzarbeit werden wie Zeiten der Normalarbeitszeit gewertet. 

Die Altersteilzeit kann durchgehend/kontinuierlich oder geblockt mit anschließender Freizeitphase vereinbart werden.

Beim Blockmodell beträgt der Kostenersatz für den Arbeitgeber nur mehr 42,5 % (Ausnahme: Wenn bei einem Blockzeit-Modell bereits vor dem 01.01.2024 Altersteilzeitgeld bezogen wurde, dann beträgt der Kostenersatz 50%), bei kontinuierlicher Arbeitszeit 90%, jeweils maximal bis zur Höchstbeitragsgrundlage. Bei der Blockvariante ist der Arbeitgeber verpflichtet eine Ersatzarbeitskraft zu beschäftigen.

Abhängig vom Beginn des Zeitraumes, für den das Altersteilzeitgeld beantragt wird, ändert sich die Ersatzquote bei der geblockten Altersteilzeit in den nächsten Jahren wie folgt:

  • Laufzeit-Beginn 2025: 35 %
  • Laufzeit-Beginn 2026: 27,5 %
  • Laufzeit-Beginn 2027: 20 %
  • Laufzeit Beginn 2028: 10 %

Bei einem Laufzeit-Beginn ab dem Jahr 2029 erfolgt keine Rückerstattung mehr.

In kontinuierlichen Altersteilzeitvereinbarungen sind Schwankungen der Arbeitszeit möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass die Schwankungen innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von einem Jahr ausgeglichen werden oder die Abweichungen von der Normalarbeitszeit nicht mehr als 20% der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt ausgeglichen werden (zB im 1.Jahr der Altersteilzeitlaufzeit 60% der Normalarbeitszeit, im 2.Jahr 50% der Normalarbeitszeit, im 3.Jahr 40% der Normalarbeitszeit).

Die Blockzeitvariante liegt vor, wenn der Durchrechnungszeitraum, in dem Arbeitszeitschwankungen ausgeglichen werden, mehr als ein Jahr beträgt oder die Abweichungen von der Normalarbeitszeit mehr als 20%  betragen. Die Freizeitphase im Rahmen der Blockzeitvereinbarung kann nicht mehr als 2,5 Jahre betragen. 

Arbeitnehmer:innen, die eine eigene Leistung aus der Pensionsversicherung (ausgenommen Witwen-/Witwerpension), Sonderruhegeld gemäß dem Nachtschwerarbeitsgesetz oder einem Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder zumindest die Anspruchsvoraussetzungen für eine dieser Leistungen erfüllen, sind vom Bezug des Altersteilzeitgeldes ausgeschlossen. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension (62 Jahre und 450 Versicherungsmonate) für den Zeitraum von einem Jahr stellt weiterhin kein Hindernis für eine Altersteilzeit dar.

Eine Abfertigung "alt" (nur bei Dienstverhältnissen, die vor dem 1.1.2003 abgeschlossen wurden) ist auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit und des damit verbundenen Entgeltes zu berechnen. Auch Überstunden sind im seinerzeitigen durchschnittlichen Monatsausmaß zu berücksichtigen.

Bei Erkrankung während der Altersteilzeit erhält ein/e Arbeitnehmer:in im Rahmen der Entgeltfortzahlung sein/ihr Entgelt vom dem Arbeitgeber weiter. Nach Ausschöpfen der Entgeltfortzahlungspflicht durch den Arbeitgeber erhält der/die Arbeitnehmer:in Krankengeld von der Krankenkasse. Besteht gegenüber dem Arbeitgeber noch ein Anspruch auf halbes Entgelt, so gebührt auch während der Altersteilzeit halbes Krankengeld von der Krankenkasse.

Bei Erkrankung in der Arbeitsphase ist für Zeiten der 100%igen (50%igen) Entgeltfortzahlung der eingearbeitete Teil der Freizeitphase im vollen (halben) Umfang gesichert.

Die Auszahlung des Altersteilzeitgeldes erfolgt in monatlichen Teilbeträgen unter Berücksichtigung der anteiligen (steuerlich begünstigten) Sonderzahlungen. Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen ab 2010 sind entsprechend dem Tariflohnindex zu berücksichtigen.