Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt (§ 14e AVRAG, ab 01.11.2023)
Künftig haben Eltern einen Rechtsanspruch auf die Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt von insgesamt vier Wochen pro Jahr. In dieser Zeit erhalten sie auch Pflegekarenzgeld.
Der Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld besteht künftig für Personen, deren Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Er besteht auch für Wahl- oder Pflegekinder oder für das leibliche Kind von Ehepartner, Ehepartnerin, eingetragenem Partner, eingetragener Partnerin oder Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin. Zusätzliche Anspruchsvoraussetzung ist lediglich die Genehmigung des stationären Reha-Aufenthalts durch den Sozialversicherungsträger.