Einvernehmliche Auflösung
(inkl. Neuregelung ab 1.7.2018)
Ein Dienstverhältnis kann jederzeit ohne Einhaltung von Fristen im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in aufgelöst werden.
Da im Rahmen einer einvernehmlichen Auflösung in der Regel eine Generalbereinigung des Dienstverhältnisses vorgenommen wird (so genannte Generalklausel), ist allerdings größte Vorsicht geboten. Wird eine Generalbereinigung vorgenommen, darf auf keine Ansprüche vergessen werden. Wurden im Vertrag oder im Verlauf des Dienstverhältnisses gewisse für Arbeitnehmer:innen ungünstige Klauseln vereinbart (zB Konkurrenzklausel, Konventionalstrafe, Ausbildungskostenrückersatz, etc), so ist im Rahmen einer einvernehmlichen Auflösung darauf zu achten, dass seitens des/der Arbeitgeber:in auf diese Klauseln verzichtet wird.
Neuregelung ab 1.7.2017: Bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses während eines Krankenstandes besteht (analog zur AG-Kündigung) über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus ein Entgeltfortzahlungsanspruch. Dies gilt auch für jene Fälle bei denen das Dienstverhältnis im Hinblick auf eine Dienstverhinderung/Krankenstand einvernehmlich beendet wird. Diese Regelung ist mit 1.7.2018 in Kraft getreten und gilt für einvernehmliche Auflösungen, die eine Beendigung nach dem 30.6.2018 bewirken. Diese Regelung gilt sowohl für Arbeiter:innen als auch für Angestellte.
Ziehe deinen Betriebsrat hinzu, bevor du eine einvernehmliche Auflösung unterschreibst und/oder lasse dich in deiner zuständigen GPA-Landesgeschäftsstelle beraten.