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Entgelt

(inkl. Neuregelung ab 1.7.2018)

Zum Entgelt zählen - vereinfacht ausgedrückt - alle regelmäßigen Einkommensbestandteile aus dem Dienstverhältnis, die nicht Aufwandsentschädigungen sind.

Beispielsweise also:

  • Gehalt
  • Überstundenabgeltung
  • 13./14. Monatsbezug
  • Prämien
  • Provisionen usw.

Bei bestimmten Dienstverhinderungen (z.B. bei Krankheit) und Urlaub haben Angestellte Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Wenn du beispielsweise regelmäßig Überstunden leistest, bedeutet dies, dass du während deines Urlaubs oder Krankenstandes nicht nur dein Gehalt in voller Höhe bekommen müssen, sondern auch den Durchschnitt der regelmäßig geleisteten Überstunden.

Neuregelung der Entgeltfortzahlung ab 1.7.2018:

Mit 1.7.2018 wird ein einheitliches Regime der Entgeltfortzahlung (EFZ) in Kraft treten, das sowohl für Arbeiter:innen als auch für Angestellte gilt. Die Neuregelung kommt allerdings erst auf Dienstverhinderungen, die in nach dem 30.6.2018 begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind, zur Anwendung.

Nach der neuern Regelung gibt es bereits nach einer einjährigen Dauer des Dienstverhältnisses ein Anspruch auf acht Wochen volle und vier Wochen halbe EFZ besteht (bisher erst nach fünfjähriger Dauer). Die Sprünge auf zehn bzw. zwölf Wochen volle und jeweils vier Wochen halbe EFZ erfolgen weiterhin nach 15 bzw. 25 Jahren.

Sieht beispielsweise ein Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung eine günstigere Regelung in Bezug auf die EFZ-Ansprüche für eine (durchgehende) Dienstverhinderung vor, so bleibt diese Regelung auch nach dem 30.6.2018 aufrecht.

Diese EFZ-Ansprüche beziehen sich auf das Arbeitsjahr. D.h.: Sind die dargestellten EFZ-Ansprüche für das betreffende Arbeitsjahr ausgeschöpft, so steht nur mehr Krankengeld zu. Beginnt allerdings ein neues Arbeitsjahr, so entsteht der gesetzliche EFZ-Anspruch in vollem Umfang wieder neu. Die bislang im Angestelltenrecht vorzunehmende 6-Monatsbetrachtung ist somit für die Frage des Entstehens eines neuen Vollanspruches nicht mehr von Relevanz.

Bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit iSd Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung besteht ein eigenständiger Anspruch auf volle EFZ in Höhe von 8 Wochen, nach 15 Dienstjahren erhöht sich dieser Anspruch auf 10 Wochen.

Bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses während eines Krankenstandes besteht (analog zur AG-Kündigung) über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus ein EFZ-Anspruch. Dies gilt auch für jene Fälle bei denen das Dienstverhältnis im Hinblick auf eine Dienstverhinderung/Krankenstand einvernehmlich beendet wird. Diese Regelung ist mit 1.7.2018 in Kraft getreten und gilt für einvernehmliche Auflösungen, die eine Beendigung nach dem 30.6.2018 bewirken.

Neuregelung für Lehrlinge ab 1.7.2018: Hier kommt es zur Verdopplung der EFZ-Ansprüche: 8 Wochen statt bislang 4 Wochen volle EFZ, danach 4 Wochen statt bislang 2 Wochen ein Teilentgelt als Zuschuss zum Krankengeld. Diese Regelung ist auf Arbeitsverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 30.6.2018 begonnenen Lehrjahren eingetreten sind.

Nähere Auskünfte erteilt dir deine GPA-Landesgeschäftsstelle.