Zum Hauptinhalt wechseln

Familienhospizkarenz

 (Änderung ab 1.1.2014)

Seit 1.7.2002 haben Arbeitnehmer:innen die Möglichkeit, sich zwecks Betreuung schwerst erkrankter Kinder oder Begleitung sterbender Verwandter vorübergehend karenzieren zu lassen oder zumindest ihre Arbeitszeit herabzusetzen. Es besteht Rechtsanspruch.

Seit 2014 besteht auch für Personen, die eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen, ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld. Dieses gebührt in derselben Höhe wie das Arbeitslosengeld (55 % des täglichen Nettoeinkommens) zuzüglich allfälliger Kinderzuschläge. Der Antrag auf Pflegekarenzgeld ist spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Beginn der Familienhospizkarenz beim Sozialministeriumservice zu stellen.

Ergänzend gibt es die Möglichkeit, einen Zuschuss aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich im Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend zu bekommen, wenn  bestimmte Einkommensgrenzen erheblich unterschritten werden.

Als "nahe Angehörige", derentwegen man zwecks Sterbebegleitung Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen kann, gelten EhegattInnen, LebensgefährtInnen, Eltern, Großeltern, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Wahl- und Pflegeeltern sowie leibliche Kinderdes anderen Ehegatten bzw. der anderen Ehegattin oder Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin. Ein gemeinsamer Haushalt mit der zu begleitenden Person ist nicht notwendig.

Bei der Betreuung von schwerst erkrankten Kindern, Wahl- oder Pflegekindern sowie leiblichen Kindern des anderen Ehegatten bzw. der anderen Ehegattin oder Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin ist allerdings das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes Anspruchsvoraussetzung.

Der/die betroffene ArbeitnehmerIn muss ein schriftliches Verlangen entweder auf Herabsetzung der Normalarbeitszeit oder auf Freistellung gegen Entfall der Bezüge an den/die ArbeitgeberIn richten und darlegen, wie lange diese Maßnahme dauern soll. Die Maßnahme darf maximal 3 Monate (im Fall der Betreuung von schwerst erkrankten Kindern 5 Monate) dauern, eine einmalige Verlängerung auf bis zu insgesamt 6 Monaten (im Fall der Betreuung von schwerst erkrankten Kindern insgesamt 9 Monaten) ist allerdings möglich.

Angetreten werden kann die Familienhospizkarenz frühestens 5 Arbeitstage nach Zugang des schriftlichen Verlangens beim Arbeitgeber (wird eine Verlängerung der Maßnahme verlangt, so frühestens 10 Arbeitstage nach Zugang des diesbezüglichen schriftlichen Verlangens). Nach Verstreichen dieser "Wartefrist" kann Familienhospizkarenz selbst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitgeber binnen 5 Arbeitstagen (im Fall der Verlängerung binnen 10 Arbeitstagen) Klage gegen die Wirksamkeit der Maßnahme beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingebracht hat. Der Antritt der Familienhospizkarenz kann vom Arbeitgeber nur in solchen Fällen verhindert werden, in welchen er die Erlassung einer "einstweiligen Verfügung" bewirkt. Eine "einstweilige Verfügung" kann nur dann erwirkt werden, wenn der Arbeitgeber glaubhaft machen kann, dass ihm durch die plötzliche und somit unerwartete Freistellung von der Arbeitsleistung bzw Herabsetzung der Normalarbeitszeit ein unwiederbringlicher Schaden droht.

Bei einer vollen Karenzierung entstehen Urlaubsansprüche entsprechend der Dauer des Urlaubsjahres ohne die Zeiten der Karenzierung aliquotiert; auch Sonderzahlungen (zB 13. und 14. Gehalt) werden entsprechend aliquotiert.

Ab Bekanntgabe der Inanspruchnahme von Familienhospizkarenz bis zum Ende der 4. Woche nach Beendigung derselben können ArbeitnehmerInnen nur nach vorheriger Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichtes gekündigt oder entlassen werden. ArbeitnehmerInnen, die Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen, unterliegen also einem besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Wird das Arbeitsverhältnis während einer Freistellung beendet, so erfolgt die Berechnung einer allfälligen Urlaubsentschädigung/-abfindung sowie einer gesetzlichen Abfertigung auf Basis des letzten vor Antritt der Freistellung gezahlten Entgelts.

Die Maßnahmen der Familienhospizkarenz enden mit der bekanntgegebenen Dauer bzw nach Ablauf der Verlängerung. Ein vorzeitiger Wegfall der Sterbebegleitung oder der Betreuung schwerst erkrankter Kinder ist dem Arbeitgeber unverzüglich bekannt zu geben. Innerhalb von 14 Tagen nach Wegfall der Sterbebegleitung können Arbeitnehmer:innen die vorzeitige Rückkehr zur vorherigen Arbeitszeit verlangen bzw kann der Arbeitgeber die vorzeitige Rückkehr auf den Arbeitsplatz fordern, es sei denn, dem stünden berechtigte Interessen des Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin entgegen.