Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Zwischen Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber kann eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens 6 Monaten bis zu einem Jahr vereinbart werden. Für die Dauer der Freistellung kann eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservices in Anspruch genommen werden.
Wird das Arbeitsverhältnis während einer solchen Freistellung beendet, ist bei Berechnung einer allenfalls zustehenden gesetzlichen Abfertigung das für den letzten Monat vor Antritt der Freistellung gebührende Entgelt zu Grunde zu legen.
Wird wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Freistellung die Kündigung gegen den Arbeitnehmer ausgesprochen, kann er diese bei Gericht anfechten.
Wird die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzkraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen, hat der freigestellte Arbeitnehmer oder die freigestellte Arbeitnehmerin Anspruch auf Weiterbildungsgeld aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung.