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Gleichbehandlungsrecht

Seit 1.7.2004 gilt ein sehr umfassendes Anti-Diskriminierungsrecht.

Aufgrund des Geschlechts durfte in der Arbeitswelt ja schon seit 1979 nicht diskriminiert werden, nunmehr ist auch die Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung  verboten.

Dies gilt während eines Arbeitsverhältnisses

  1. bei der Begründung desselben,
  2. bei der Festsetzung des Entgelts,
  3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
  4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
  5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
  6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
  7. bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

sowie außerhalb eines Arbeitsverhältnisses

  1. beim Zugang zur Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung,
  2. bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen,
  3. bei den Bedingungen für den Zugang zur selbständigen Erwerbstätigkeit.

Die entsprechenden Regelungen finden sich im Gleichbehandlungsgesetz.
Mit der ab 1.3.2011 gültigen Novelle wurde außerdem der Einkommensbericht eingeführt.

Seit 1.1.2006 gilt der Diskriminierungsschutz auch für Menschen mit Behinderung (geregelt im Behinderteneinstellungsgesetz).

Insbesondere kann man sich auch gegen (sexuelle) Belästigung und Mobbing schützen. Verstöße haben u.a. Schadenersatzansprüche zur Folge.

§ 2 lautet: „Ziel dieses Abschnittes ist die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt und die Ermöglichung der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben von Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie pflegenden Angehörigen.“

Mit 01.11.2023 wurde in das Gleichbehandlungsgesetz eine weitere Bestimmung aufgenommen, um Diskriminierungen rund um die Inanspruchnahme von Elternkarenzen, Elternteilzeit, Freistellungen bei familiären Dienstverhinderungsgründe, Pflegefreistellungen, Pflegeteilzeit, Pflegekarenzen und Begleitung von schwersterkrankter Kinder auch nach dem Gleichbehandlungsgesetz bekämpfen zu können. 

Wenn du Näheres erfahren möchtest, wende dich bitte an deine GPA-Landesgeschäftsstelle.