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Kündigungsfristen

(inkl. Neuregelung ab 1.1.2018)

Die Kündigungsfrist ist die Zeitspanne zwischen dem Erhalt der Kündigung und dem tatsächlichen Ende des Dienstverhältnisses.

Das Angestelltengesetz regelt die Kündigungsfristen wie folgt:

  1. Für den Arbeitgeber: Im ersten und zweiten Arbeitsjahr beträgt die Kündigungsfrist 6 Wochen; danach verlängert sich die Kündigungsfrist je nach Dauer des Dienstverhältnisses zunächst auf 2 Monate, nach dem vollendeten 5. Dienstjahr auf 3, nach dem vollendeten 15. Dienstjahr auf 4 und nach dem vollendeten 25. Dienstjahr auf 5 Monate.
    Ist nichts anderes vereinbart, kann der oder die Angestellte nur zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden; dies bedeutet, dass das Dienstverhältnis nur am 31.03., 30.06., 30.09. oder 31.12. enden kann. Durch Vereinbarung am Beginn des Dienstverhältnisses kann aber festgelegt werden, dass das Arbeitsverhältnis auch am 15. oder Letzten eines jeden Monats enden kann.

  2. Für den Angestellten: Hier beträgt die Kündigungsfrist - sofern nicht anders vereinbart - ohne Rücksicht auf die Dauer des Dienstverhältnisses einen Monat. Eine Kündigung kann zu jedem Monatsletzten erfolgen.

Auch Kollektivverträge können Bestimmungen zu Kündigungsfristen sowie Kündigungsterminen enthalten.

Neuregelung für Angestellte mit geringer Arbeitszeit ab 1.1.2018:

Im September 2017 wurde im Parlament die Angleichung der Rechte von Arbeitern und Angestellten beschlossen. Teil dieser Gesetzesänderungen war auch die Ausdehnung der Kündigungsfristen des AngG auf alle Angestellte. Ab 1.1.2018 gelten die Kündigungsfristen des Angestelltengesetzes unabhängig vom Ausmaß der Beschäftigung für alle Angestellten. Bislang konnten Angestellte bei einer geringen Wochenarbeitszeit – zB unter 8 Stunden bei einer Normalarbeitszeit von 40 Stunden – unter Einhaltung einer 14-tägigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Zukünftig gilt die Kündigungsfrist von zumindest 6 Wochen für alle Angestellten. Dies trifft insbesondere auf zahlreiche geringfügig Beschäftigte im Einzelhandel und in der Gastronomie zu.

Achtung: Die ursprünglich für 1.1.2021 geplante Angleichung wurde auf 1.10.2021 verschoben. Die Verlängerung der Kündigungsfristen für Arbeiter ist somit auf Beendigungen anzuwenden, die nach dem 30.9.2021 ausgesprochen werden.

Bei Nichteinhaltung der korrekten Kündigungsfristen und -termine entstehen Schadenersatzansprüche. Arbeitnehmer:innen haben Anspruch auf Kündigungsentschädigung (= alle Ansprüche, die bis zum Ablauf der korrekten Kündigungsfrist entstanden wären). Eine einvernehmliche Lösung sollte daher keinesfalls leichtfertig mit dem Arbeitgeber vereinbart werden!

Achtung: Der Anspruch auf Kündigungsentschädigung muss binnen 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht werden.

Aber auch die Angestellten selbst haben nun eine längere Kündigungsfrist – nämlich mindestens 1 Monat – einzuhalten. Arbeitnehmer:innen, die keine oder eine zu kurze Kündigungsfrist einhalten, verlieren im Übrigen ihren Anspruch auf Abgeltung der offenen Urlaubsansprüche und werden unter Umständen selbst schadenersatzpflichtig.

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