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Kündigungsschutz

Bestimmte Personengruppen genießen von Gesetzes wegen einen besonderen Kündigungsschutz. Sie können ohne (idR vorherige) Zustimmung des Gerichts weder wirksam gekündigt noch entlassen werden.

Dies betrifft z.B. Betriebsratsmitglieder, schwangere Frauen, Mütter sowie Väter im Zusammenhang mit Karenz/Elternteilzeit (Näheres unter "Mutterschutz, Karenz und Elternteilzeit") oder Arbeitnehmer, die zum Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst einberufen sind.

Nach dem Behinderteneinstellungsgesetz "begünstigte Behinderte" (Voraussetzung: Feststellungsbescheid über eine zumindest 50%-ige Erwerbsminderung aufgrund eines körperlichen oder geistigen Gebrechens) können nach einer 6-monatigen Dienstzeit nur mit (in der Regel vorheriger) Zustimmung des bei jeder Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen errichteten Behindertenausschusses gekündigt werden.
Erfolgt eine Entlassung, kann der oder die "begünstigte Behinderte" - sofern kein Entlassungsgrund vorliegt - bei Gericht auf Bestand des aufrechten Dienstverhältnisses klagen.

Ab 1.1.2011 gilt:

Ist dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt und muss ihm auch nicht bekannt sein, dass der oder die Dienstnehmer:in dem Personenkreis der "begünstigten Behinderten" angehört, kann die Zustimmung zur ausgesprochenen Kündigung auch nachträglich erteilt werden.

Außerdem gilt für Dienstverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2010 neu begründet werden:
Der besondere Kündigungsschutz gilt nicht, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung noch nicht länger als vier Jahre bestanden hat, es sei denn,

  • die Feststellung der Begünstigteneigenschaft wäre innerhalb dieses Zeitraumes erfolgt, wobei während der ersten sechs Monate nur die Feststellung der Begünstigteneigenschaft infolge eines Arbeitsunfalls diese Rechtsfolge auslöst, oder
  • es wäre ein Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns erfolgt.

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