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Kurzarbeit

Kurzarbeit ist die vorübergehende, zeitlich begrenzte Herabsetzung der Normalarbeitszeit wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Mit Kurzarbeit verbunden ist eine Reduktion des Entgelts.

Kurzarbeit ist nur möglich, wenn es darüber eine Einigung zwischen den Sozialpartnern (also der Gewerkschaft und der Bundeswirtschaftskammer) gibt.

Neu seit 2020:

Corona-Kurzarbeit:

Zur Bewältigung der Corona-Krise wurde von den Sozialpartnern ein besonderes Kurzarbeitsmodell ausverhandelt. Für Kurzarbeitsmodelle bis Juni 2021 ersetzte das AMS den Arbeitgebern die Zusatzkosten, welche durch die Kurzarbeit entstanden. Seit Juli 2021 werden grundsätzlich nur 85 % der durch die Kurzarbeit entstehenden Zusatzkosten ersetzt.

Arbeitnehmer:innen erhalten während der Kurzarbeit weniger Geld als vorher, aber mehr, als ihrer Arbeitszeit entspricht. Sie erhalten zusätzlich zum Entgelt für ihre Arbeitsleistung eine Kurzarbeitsunterstützung. Die Kurzarbeitsunterstützung ist ein Entgeltbestandteil und wird vom Arbeitgeber zusammen mit dem Entgelt für die Arbeitsleistung ausgezahlt.

Auf die spätere Pension wirkt sich die Kurzarbeit nicht negativ aus. Beitragsgrundlage bleibt die vorige Beitragsgrundlage. Von dieser Beitragsgrundlage werden vom Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Der  oder die Arbeitnehmer:in trägt die Sozialversicherungsbeiträge von seinem Bruttoeinkommen (Entgelt für die Arbeitsleistung plus Kurzarbeitsunterstützung).

Allen von der Kurzarbeit erfassten Arbeitnehmer:innen ist innerhalb eines Monats ab Beginn der Kurzarbeit entweder ein Kurzarbeitsdienstzettel oder eine Kopie der Sozialpartnervereinbarung auszuhändigen.

Die Corona-Kurzarbeit befand sich damit in der 5. Phase und galt seit dem 1. 7. 2021 und zwar befristet bis 30. 6. 2022.

Mehr dazu und allgemein zur Kurzarbeit erfährst du in deiner GPA Landesgeschäftsstelle.