Begleitung schwerstkranker Kinder (§ 14 b AVRAG)
Die Regelungen und Rechtsfolgen zur Sterbebegleitung sind auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerstkranken Kindern (Wahl- und Pflegekindern oder leiblichen Kindern des anderen Ehegatten, des/der eingetragenen Partners oder Partnerin oder des Lebensgefährten) des AN anzuwenden.
Hier besteht ein Unterschied bei den Fristen: Die Maßnahme kann für höchstens 5 Monate, bei Verlängerung insgesamt bis höchstens 9 Monate verlangt werden.
Die Maßnahme kann bei Ausschöpfen der (ersten) 9 Monate um weiteres Mal, wiederum um höchstens 9 Monate verlängert werden, wenn die Begleitung anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerstkranke Kind erfolgen soll.
In beiden Fällen kann das Pflegekarenzgeld beantragt werden. Dieses muss beim Sozialministeriumservice beantragt werden. Es besteht darüber hinaus bei der Familienhospiz die Möglichkeit eines Zuschusses aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleichsfonds. Dieser muss ebenso beim Sozialministeriumservice beantragt werden.
Neu für die Freistellung ab dem 01.11.2023 ist, dass anlässlich der Begleitung von schwersterkrankter Kinder ein gemeinsamer Haushalt mit dem zu pflegenden Kind nicht mehr notwendig ist.
Ebenso gilt für die Begleitung schwersterkrankter Kinder ab 01.11.2023, dass der Ablauf von gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs-und Verfallsfristen betroffenen Ansprüche, die die Arbeitnehmer:in zu Beginn der Freistellung bereits erworben hat, bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Freistellung gehemmt sind. Das bedeutet, dass offene Ansprüche vor der Freistellung innerhalb von zwei Wochen nach Ende der Freistellung bei der Arbeitgeber:in, am besten schriftlich für Beweiszwecke, geltend zu machen sind, anderenfalls der Anspruch untergeht