Papamonat (§ 1a VKG/Familienzeitbonusgesetz)
Rechtsgrundlagen sind das Väter-Karenzgesetz (§ 1a VKG) sowie das Familienzeitbonusgesetz.
Alle Väter (gilt auch für gleichgeschlechtliche Paare), die unselbstständig beschäftigt sind, haben einen Rechtsanspruch auf den „Papamonat“. Spätestens 3 Monate vor dem errechneten Geburtstermin muss der Vater dem Arbeitgeber mitteilen (Vorankündigungsfrist), dass er den „Papamonat“ in Anspruch nehmen will. Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber unverzüglich von der Geburt informieren und spätestens eine Woche nach der Geburt hat der Vater dann den tatsächlichen Antrittszeitpunkt für den Papamonat bekannt zu geben.
Der Vater hat gegenüber dem Arbeitgeber einen arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch in der Dauer von einem Monat. Dieser kann frühestens mit dem auf die Geburt des Kindes folgenden Tag beginnen und bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter in Anspruch genommen werden.
Während des „Papamonats“ haben Väter einen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Dieser beginnt mit der Mitteilung des Vaters, dass er den „Papamonat“ in Anspruch nehmen will, frühestens jedoch vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach dem Ende des „Papamonats“.
Der „Papamonat“ gilt für Arbeitnehmer, da es sich um einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber handelt.
Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht gilt für Geburten ab dem 01.08.2023, dass sich der Tagsatz gemäß Familienzeitbonusgesetz von € 22,60/Tag auf € 54,46/Tag (Stand: 01.01.2024) erhöht. Seit 01.01.2023 kommt es zu keiner Anrechnung auf das Kinderbetreuungsgeld mehr, sollte der Vater zukünftig Kinderbetreuungsgeld beziehen. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht besteht für Geburten ab 01.11.2023 die Möglichkeit binnen 121 Tagen ab der Geburt des Kindes den Antrag auf Familienzeitbonus zustellen und ebenso das Recht binnen 182 Tagen ab der Geburt die Dauer der Familienzeit von mind. 28 bis max. 31 Tage einmalig abzuändern. Die Freistellung von mindestens 28 bis 31 Tage muss innerhalb von 91 Tage ab der Geburt des Kindes genommen werden und es ist ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und dem anderen Elternteil notwendig. Ebenso muss unmittelbar vor dem Bezugsbeginn eine 182 Tage dauernde kranken-und pension versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit des Beziehenden vorliegen.
Ebenso gilt für die Inanspruchnahme des „Papamonates“ für Geburten ab 01.11.2023, dass die vom Ablauf von gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betroffenen Ansprüche, die die Arbeitnehmer:in zu Beginn des Papamonates bereits erworben hat, bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Freistellung gehemmt sind. Das bedeutet, dass alle offene Ansprüche bereits vor der dem „Papamonat“, innerhalb von zwei Wochen nach Ende der Freistellung bei der Arbeitgeber:in, am besten schriftlich aus Beweiszwecken, geltend zu machen sind, anderenfalls die betroffenen Ansprüche untergehen können.
Beantragt wird dieser Bonus bei der zuständigen Krankenversicherung. Es gibt dafür ein eigenes Formular.
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