Pflegeteilzeit
Bei Vorliegen der Voraussetzungen für Pflegekarenz kann statt ihr Pflegeteilzeit auf die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten schriftlich vereinbart werden (§14d AVRAG). Dabei darf die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit zehn Stunden nicht unterschreiten. Sonstige Ausmaßbeschränkungen bestehen nicht.
Auch zur Pflegeteilzeit gilt die Beschränkung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin auf grundsätzlich nur einmal pro nahem Angehörigen, außer im Fall einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe; wie bei der Pflegekarenz ist in diesem Fall einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegeteilzeit oder deren Verlängerung zulässig.
Die Vereinbarung hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zu berücksichtigen sind und auf Verlangen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin des Arbeitnehmers der Betriebsrat den Verhandlungen beizuziehen ist.
Vereinbarungen, die Änderungen im Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung vorsehen sind unzulässig.
Im Übrigen sind die für Bildungskarenzen geltenden Regelungen des § 11 Abs. 3 und 4 sowei § 14c Abs 4 AVRAG sinngemäß anzuwenden.
Personen, die Pflegeteilzeit vereinbart haben, gebührt für die vereinbarte Dauer der Pflegeteilzeit ein aliquotes Pflegekarenzgeld, mindestens jedoch in Höhe des aliquoten Teiles der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze im Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit, zu beantragen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
NEU (gilt erst ab 1.1.2020) Rechtsanspruch auf Pflegekarenz
Der oder die Arbeitnehmer:in hat einen Anspruch auf Pflegeteilzeit von bis zu zwei Wochen, wenn er oder sie zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegeteilzeit in einem Betrieb mit mehr als fünf Arbeitnehmer:innen beschäftigt ist. Sobald dem oder der Arbeitnehmer:in der Zeitpunkt des Beginns der beabsichtigten Pflegeteilzeit bekannt ist, hat er oder sie dies dem Arbeitgeber mitzuteilen. Auf Verlangen sind dem Arbeitgeber binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person nach Abs. 1 zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Kommt während dieser Pflegeteilzeit keine Vereinbarung zwischen dem oder der Arbeitnehmer:in und dem Arbeitgeber über eine Pflegeteilzeit zustande, so hat der oder die Arbeitnehmer:in Anspruch auf Pflegeteilzeit für bis zu weitere zwei Wochen. Die auf Grund des Rechtsanspruchs verbrachten Zeiten der Pflegeteilzeit sind auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegeteilzeit anzurechnen.
Ab 01.11.2023 hat die Arbeitgeber:in eine Ablehnung oder Aufschiebung der Pflegeteilzeit sachlich und schriftlich zu begründen.
Im Falle einer Kündigung im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme von Pflegeteilzeit ist über ein schriftliches Verlangen der Arbeitnehmer:in binnen 5 Kalendertagen ab Zugang der Kündigung, diese binnen weiteren 5 Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens von der Arbeitgeber:in schriftlich zu begründen. Im Falle des Unterbleibens der schriftlichen Begründung, ändert dies nicht an der Rechtswirksamkeit der Kündigung. Eine Kündigung in diesem Zusammenhang kann nach Prüfung der Sachlage wegen Motiv innerhalb sehr kurzer Fristen gerichtlich angefochten werden.
Bitte wende dich in so einem Fall umgehend an deine Gewerkschaft!
Im Übrigen darf auf die Ausführungen zur Pflegekarenz verwiesen werden!