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Probezeit/Dienstverhältnis auf Probe (§ 19 AngG)

Ohne vertragliche Vereinbarung gibt es keine automatische Probezeit von einem Monat. Sie kann am Beginn eines Dienstverhältnisses vereinbart werden, muss aber nicht vereinbart werden.

Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis vom Angestellten oder von der ArbeitgeberIn jederzeit, fristlos und ohne Angaben von Gründen aufgelöst werden. Lediglich eine Auflösung aus diskriminierenden Gründen im Sinne des Gleichbehandlungsrechts ist unzulässig.

Die Probezeit darf maximal 1 Monat betragen.

Ist ein längerer Zeitraum vereinbart, solltest du - zur Wahrung deiner Ansprüche - mit deiner Gewerkschaft GPA Kontakt aufnehmen.

In der Regel gilt bei einer z.B. dreimonatigen "Probezeit" der erste Monat als Probemonat, die übrigen zwei Monate als befristetes Dienstverhältnis.

Es kommt immer wieder vor, dass nach dem Probemonat eine weitere Probezeit von mehreren Monaten vereinbart wird. Bei dieser Probezeit handelt es sich um eine Befristung. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Befristung, es sei denn, es geht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über.

ACHTUNG: Mitunter werden mehrere Befristungen aneinandergereiht. Lass in einem solchen Fall bitte die Rechtmäßigkeit der Befristungen überprüfen. Es könnte sein, dass ein unzulässiges Kettenarbeitsverhältnis vorliegt, das in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umzudeuten ist. Je nach Job und Branche kann schon eine zweite Befristung unzulässig sein.

Auch Kollektivverträge können Bestimmungen zur Probezeit/Dienstverhältnis auf Probe enthalten.