Ruhepausen und Ruhezeiten
Ruhepausen
Wird an einem Tag mehr als 6 Stunden gearbeitet, gebührt eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde. Über diese Pause kann der oder die Arbeitnehmer:in frei verfügen.
Ist es im Interesse der Arbeitnehmer:innen gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten gewährt werden.
Eine andere Teilung der Ruhepause aus diesen Gründen kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, kann das Arbeitsinspektorat eine andere Teilung zulassen.
Ein Teil der Ruhepause muss aber zumindest zehn Minuten betragen.
Tägliche Ruhezeiten
Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmer:innen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. Bei Jugendlichen unter 15 Jahren muss die tägliche Ruhezeit 14 Stunden und bei Jugendlichen ab 15 Jahren zumindest 12 Stunden betragen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Kollektivvertrag die ununterbrochene Ruhezeit auf mindestens acht Stunden verkürzen.
Wöchentliche Ruhezeit
Die ArbeitnehmerInnen haben außerdem in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Die Wochenendruhe hat um 13:00, bei bestimmten unbedingt notwendigen Arbeiten spätestens am Samstag um 15:00 zu beginnen.
Werden Arbeitnehmer:innen nach der für sie geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt - arbeiten sie also zum Beispiel am Sonntag -, haben sie in jeder Kalenderwoche anstelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe), wobei diese Ruhezeit einen ganzen Wochentag zu umfassen hat.
Erbringen Arbeitnehmer:innen ausnahmsweise innerhalb von 36 Stunden vor Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche - also während ihrer wöchentlichen Ruhezeit – eine Arbeitsleistung, haben sie in der nächsten Woche Anspruch auf Ersatzruhe im Ausmaß dieser Arbeitsleistung.
Beispiel
Ein:e Arbeitnehmer:n ist im Rahmen einer Fünftagewoche (Montag bis Freitag) beschäftigt. Aufgrund außergewöhnlicher Umstände muss er oder sie ausnahmsweise am Samstag von 17 Uhr bis 22 Uhr arbeiten. Die Arbeitswoche in der Folgewoche beginnt am Montag, 8 Uhr.
Rechnet man vom Beginn der nächsten Arbeitswoche (Montag, 8 Uhr) 36 Stunden zurück, kommt man auf Samstag, 20 Uhr. Für jene Stunden, die zwischen Samstag, 20 Uhr und Montag, 8 Uhr gearbeitet werden - also für 2 Stunden - gebührt in der Folgewoche Ersatzruhe.
Sowohl im Bereich der Ruhepausen als auch der täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten gibt es viele Sonder- bzw Ausnahmeregelungen. Wir unterstützen dich gerne.