Übergangsgeld nach Altersteilzeit (Stand: 1.1.2013)
Übergangsgeld kann für Personen ausbezahlt werden, die eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen haben, die vor dem 1.1.2013 wirksam geworden ist.
Die erforderlichen Versicherungszeiten für die Korridorpension und die vorzeitige Alterspension werden ab 2013 schrittweise von bisher 37,5 Jahren auf 40 Jahre angehoben. Dadurch kann sich der Pensionsstichtag nach hinten verschieben und stimmt dann nicht mehr mit dem Ende der vereinbarten Altersteilzeit überein. Es kann daher bei laufenden Altersteilzeitvereinbarungen der Fall eintreten, dass bei Ende der Altersteilzeit noch kein Pensionsanspruch vorliegt. In einer solchen Situation ist es möglich, mit dem Arbeitgeber eine Verlängerung der Altersteilzeit zu vereinbaren. Das AMS zahlt in einem solchen Fall auch entsprechend länger Altersteilzeitgeld. Ist eine Verlängerung nicht möglich, hat der oder die Arbeitnehmer:in Anspruch auf Übergangsgeld nach Altersteilzeit.
Das Übergangsgeld wird vom Arbeitsmarktservice (AMS) ausbezahlt und gebührt in der Höhe des Arbeitslosengeldes bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem das Regelpensionsalter erreicht wird. Es ist bei deiner regionalen AMS-Geschäftsstelle zu beantragen.
Das Arbeitsmarktservice kann nach Anhörung des Regionalbeirates festlegen, dass Bezieher:innen von Übergangsgeld nicht ständig der Vermittlung zur Verfügung stehen müssen, wenn in absehbarer Zeit keine Aussicht auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt besteht. Das heißt, dass sich solche Personen für bestimmte Zeit nicht ständig zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereithalten müssen. Das Arbeitsmarktservice kann bei einer Änderung der Arbeitsmarktlage wieder eine ständige Verfügbarkeit verlangen.