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Kurzarbeit sichert Arbeitsplätze und Einkommen

Corona-Kurzarbeit III: ab 1. Oktober für sechs Monate

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Das Erfolgsmodell Kurzarbeit geht in die dritte Runde. Die Verhandlungen der Sozialpartner mit der Bundesregierung zur Kurzarbeit III sind im Juli bereits positiv abgeschlossen worden.

Das Ergebnis ist ein voller Erfolg. Wir wollten Planungssicherheit für ArbeitnehmerInnen und Unternehmen, die haben wir mit diesem Paket erreicht“, sagt ÖGB-Präsident Wolfgang Katzian. „Mit der Nettoersatzrate zwischen 80 und 90 Prozent sichert die Kurzarbeit nicht nur die Kaufkraft, sie schützt ArbeitnehmerInnen auch vor dem finanziellen Absturz.“

Schon zu Beginn der Krise hat die Corona-Kurzarbeit Hunderttausende vor Arbeitslosigkeit geschützt – dieses Erfolgsmodell wurde angepasst und kann ab 1. Oktober für maximal sechs Monate in Anspruch genommen werden.

Die sieben Eckpunkte

Wie auch schon in der Kurzarbeit I und II bleibt die Nettoersatzrate zwischen 80 und 90 Prozent. Lehrlinge erhalten in Kurzarbeit sogar weiterhin ihre volle Lehrlingsentschädigung. Ebenso gilt auch in Kurzarbeit III weiterhin ein Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass ArbeitnehmerInnen mindestens ein Monat nach Kurzarbeitsende weiterbeschäftigt werden müssen.

Neu ist ab Oktober die sogenannte Entgeltdynamik. Eine Erhöhung des Einkommens aufgrund einer kollektivvertraglichen Erhöhung muss berücksichtigt und das Kurzarbeitsentgelt neu berechnet werden. Gearbeitet werden kann in Kurzarbeit grundsätzlich in einem Ausmaß zwischen 30 und 80 Prozent. Hinzu kommt ab Oktober auch eine Aus- und Weiterbildungspflicht für ArbeitnehmerInnen. Vereinbarungen zur Ausbildungskostenrückerstattung sind während der Kurzarbeit III nicht zulässig.

Unternehmen, die Lehrlinge zur Kurzarbeit III anmelden, müssen die ordnungsgemäße Lehrlingsausbildung sicherstellen. Unterstützen können hier Ausbildungsverbünde mit anderen Lehrbetrieben, eine überbetriebliche Lehrlausbildung oder Lehrwerkstätten. Schlussendlich müssen Unternehmen, die Kurzarbeit anmelden wollen, ihre wirtschaftliche Betroffenheit belegen. Diese wird durch Dritte, etwa einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin, überprüft.