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Digitale Grundrechte?

Europaweit einheitliche Grundsätze und Regelungen zu Datenverwendungen schaffen

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Warum geht es hier in letzter Zeit eigentlich ständig um Europa?

Weil Daten grenzüberschreitend unterwegs sind, weil mit europaweit einheitlichen Grundsätzen und Regelungen Datenverwendungen einfacher rechtlich zu beurteilen und damit einzuschränken sind und weil ein einheitlicher Wirtschaftsraum auch einen einheitlichen Sozial- und Schutzraum verlangt.

Einige EU-BürgerInnen haben sich daher in den letzten Monaten mit Menschenrechten im digitalen Zeitalter auseinandergesetzt und stellten am 30. November die Charta der digitalen Grundrechte der Öffentlichkeit vor. Die Charta beinhaltet Grundsätze, wie im Zeitalter von Big Data, Robotik, künstlicher Intelligenz und Massenüberwachung das Menschenrecht auf Datenschutz zu erhalten ist. Hier ein kleiner Auszug:

  • Die Verwendung von automatisierten Verfahren darf nicht dazu führen, dass Menschen vom Zugang zu Gütern, Dienstleistungen oder von der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere im Bereich Gesundheit, Schutz vor elementaren Lebensrisiken, Recht auf Arbeit, Recht auf Wohnen, Recht auf Bewegungsfreiheit und bei Justiz und Polizei.
  • Eine anlasslose Massenüberwachung findet nicht statt.
  • Eine Zensur findet nicht statt.
  • Profiling durch staatliche Stellen oder Private ist nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig.
  • Die Kriterien automatisierter Entscheidungen sind offenzulegen.
  • Ethisch-normative Entscheidungen können nur von Menschen getroffen werden.
  • Jeder hat das Recht, über seine Daten selbst zu bestimmen.
  • Jeder hat ein Recht auf Verschlüsselung seiner Daten.
  • Das Recht, an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen, darf nicht an den Zugang zu digitalen Medien gebunden werden.
  • Jeder hat das Recht auf eine nicht-personalisierte Nutzung digitaler Angebote.

Die Charta verdient sich viele viele Unterzeichnerinnen – auch wenn das Kapitel zum Thema „Arbeit“ ausbaufähig ist. Hier würde ein explizites Verbot heimlicher Überwachung ebenso wie ein Verbot bezüglich dem Erstellen „Schwarzer Listen“ oder der übermäßigen Leistungs- und Verhaltenskontrolle die digitale Grundrechte-Charta noch wesentlich aufwerten.

Ein wenig schräg ist auch, dass gerade eine Stiftung der Zeitung „die Zeit“ hier federführend an der Erarbeitung der Charta beteiligt ist, wo doch auf ihrer Online-Variante fleißig weitergeleitet wird (siehe AK: „Kommerzielle digitale Überwachung im Alltag", S. 64.).

Mitmachen dennoch erwünscht

Beteiligen an der Forderung, die Charta der digitalen Grundrechte in EU-Recht aufzunehmen, kann sich jeder. Siehe Links.

Einige der Formulieren finden sich bereits in der Europäischen Datenschutzgrundverordnung, die im Mai 2018 in Kraft treten wird; damit werden europaweit einheitliche Regeln geschaffen (z.B. muss eine Einwilligung zur Datenverwendung eindeutig erfolgen und die Betroffenen müssen informiert werden).

Datenschutz am Arbeitsplatz kann man regeln – muss man aber nicht

Für den Beschäftigten-Datenschutz kann sich jedes EU-Land eigene, spezielle gesetzliche Vorgaben schaffen (sog. Öffnungsklausel). Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen bleiben gültig und können auch den Beschäftigten-Datenschutz regeln.

Die deutsche Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Andrea Nahles, kündigt im „Weißbuch Arbeit 4.0“ einige Vorhaben zum Beschäftigtendatenschutz an:

  • Erhalt der Regelungen zum betrieblichen Datenschutz,
  • Datenschutz-Index für Betriebe
  • interdisziplinärer ExpertInnen-Beirat aus ArbeitsrechtlerInnen, ArbeitsmedizinerInnen, ITlerInnen, betrieblichen PraktikerInnen und SozialpartnerInnen, der den Bestand betrieblicher DS-Regelungen aufnimmt, regelmäßig evaluiert und an die technologischen Entwicklungen anpasst.

Sobald sich etwas Konkretes in Österreich dazu tut, werden wir davon berichten.