Arbeitnehmer:innenveranlagung 2024: Was wichtig für die diesjährige Steuergutschrift ist!
Deine Gewerkschaft GPA gibt dir die wichtigsten Tipps, um das meiste zurückzubekommen!
Für das Jahr 2024 lohnt sich für viele Beschäftigte das Einreichen einer Arbeitnehmer:innenveranlagung. Deine Gewerkschaft GPA gibt dir wichtige Tipps darüber, wer eine Steuerklärung abgeben muss, wer das machen sollte und was die wichtigsten Neuerungen im Steuerjahr 2024 waren.
Wer sollte eine Arbeitnehmer:innenveranlagung machen und wer muss?
Verpflichtend muss eine Arbeitnehmer:innenveranlagung abgegben werden von Menschen mit einem steuerpflichtigen Einkommen von mindestens 13.981 Euro und wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
- stets dann, wenn steuerfreie Bezüge oder Leistungen zu hoch erhalten wurde oder wenn diese ohne Anspruch ausbezahlt wurden. Das betrifft etwa Pendlerpauschale, Familienbonus Plus, Jobticket, Homeoffice-Pauschale oder die Absetzbeträge für Alleinverdiener:innen bzw. Alleinerzieher:innen
- Beschäftigung bei zwei oder mehr gleichzeitigen Arbeitgeber:innen
- Erhalt von Kapitaleinkünften über 22 Euro, für die keine Kapitalertragssteuer (KESt) abgezogen wurde
- Neu in 2024: Erhalt des Klimabonus bei einem Einkommen über 66.612 Euro - dann wird dieser steuerpflichtig
Achtung: Das ist nur eine Auswahl, die gesamte Liste inkl. der Fristen findest du hier!
Darüber hinaus empfiehlt sich eine freiwillige Veranlagung jedenfalls für Familien mit Kindern.
Wichtige Ausgaben für die Arbeitnehmer:innenveranlagung
Der Familienbonus Plus (2.000 € pro Kind unter 18 bzw. 700 Euro für Kinder über 18 Jahren) ist hier der größte Faktor.
Tipp: Pro Kind kann der Familienbonus 50/50 zwischen Partner:innen aufgeteilt werden, um die volle Entlastung zu erhalten, falls die bezahlte Steuer allein nicht ausreichen sollte.
Weitere Entlastungen für Familien sind etwa die Absetzbeträge für Alleinerzieher:innen bzw. Alleinverdiener:innen oder der Kindermehrbetrag, für Menschen die keine oder kaum Lohnsteuer gezahlt haben.
Auch für Personen die wenig oder keine Lohnsteuer, jedoch Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben, eine Antragsveranlagung sinnvoll. Durch die sogenannte Negativsteuer werden anteilig bezahlte Sozialversicherungsbeiträge refundiert. Das lohnt sich oft besonders für Personen, die in Teilzeit arbeiten oder Menschen mit geringen Pensionen.
Werbungskosten, also Ausgaben in Verbindung mit dem Beruf, zählen zu den wichtigsten absetzbaren Ausgaben. Dazu zählen etwa Fachliteratur, Arbeitskleidung, Ausbildungskosten oder technische Geräte. Bei Anschaffungskosten über 1.000 Euro können technische Geräte über die gewöhnliche Nutzungsdauer anteilig pro Jahr abgerechnet werden.
Tipp: Ein etwaiger Anteil der Privatnutzung muss berücksichtigt werden! Ein Pauschalbetrag von 132 Euro wird automatisch berücksichtigt, erst wenn diese Ausgaben überschritten werden erhöht sich die Steuergutschrift.
Zu den Werbungskosten zählen ebenfalls Gewerkschaftsbeitrag und Betriebsratsumlage. Wenn der Gewerkschaftsbeitrag direkt vom Gehalt abgezogen wird, ist er bereits steuermindernd berücksichtigt. die Betriebsratsumlage muss jedenfalls extra in der Arbeitnehmer:innenveranlagung berücksichtig werden.
Die Homeoffice-Pauschale von max. 3 Euro pro ganzem Homeoffice-Tag (bis zu 100 Tage) wird automatisch berücksichtigt. Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung die Anzahl von Homeoffice-Tagen an das Finanzamt zu melden. Ergonomische Möbel für das Homeoffice können mit bis zu 300 Euro pro Jahr von der Steuer abgesetzt werden, sofern zumindest 26 Homeofficetage vorliegen.
Solltest du pendeln und die Pendlerpauschale nicht in der laufenden Lohnverrechnung erhalten, ist diese ebenfalls im Zuge der Arbeitnehmer:innenveranlagung anzugeben. Ob Anspruch auf Pendlerpauschale besteht, erfährt man beim Pendlerrechner des BMF.
Eine Valorisierung gab es bei den Sonderausgaben im Hinblick auf Beiträge zu gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften („Kirchenbeitrag“). Dort können seit 2024 maximal 600 Euro abgesetzt werden (zuvor 400 Euro). Bei den außergewöhnlichen Belastungen gibt es im Steuerjahr 2024 keine Veränderung. Weiterhin wird unterschieden zwischen Ausgaben, bei denen ein Selbstbehalt zu tragen ist (z.B. Arztkosten) und jenen ohne Selbstbehalt (z.B. Ausgaben aufgrund von Naturkatastrophen).
Wie und wann einreichen?
Die Veranlagung kann ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Jahreslohnzettel vom Arbeitgeber an das Finanzamt (Deadline Ende Februar) analog per Formular beim Wohnsitzfinanzamt abgegeben werden oder online via Finanzonline. Die digitale Abgabe hat mehrere Vorteile: Positionen, die man letztes Jahr befüllt hat, sind markiert, es gibt längere Fristen bei Pflichtveranlagung und durch die Vorausberechnung bekommt man eine Information darüber, ob eine Gutschrift oder Nachzahlung resultiert. Muss man keine Arbeitnehmer:innenveranlagung verpflichtend durchführen, ist eine Abgabe der Erklärung bei Nachzahlung nicht notwendig! Man kann die Arbeitnehmer:innenveranlagung rückwirkend für 5 Jahre einreichen bzw. die automatische Veranlagung korrigieren.
Informationen zu den Vorjahren