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Europäischer Betriebsrat

 

 

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Die EU hat 1994 der Forderung der europäischen Gewerkschaftsbewegung zum Schutz der Interessen von Arbeitnehmerinnen in europaweit tätigen Unternehmungen entsprochen und die "Richtlinie 94/45 des Rates der EG über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrates" verabschiedet. Im Jahr 2009 wurde nach einer Überarbeitung die derzeit bestehende "EBR-Richtlinie" beschlossen.

 

Ziel Europäischer Betriebsräte (EBR) ist es, dass die Beschäftigten in europaweit operierenden Konzernen über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens informiert und zu bestimmten Entwicklungen, die für die Beschäftigten von Auswirkung sind, angehört werden.

 

Dafür ist den Arbeitnehmervertretungen aus den verschiedenen Konzernstandorten auf Kosten der Unternehmensleitung die Möglichkeit einzuräumen, in regelmäßigen Zusammenkünften zusammentreten und grenzübergreifende Beratungen anzustellen. Die Konzernleitung hat die dafür notwendigen Ressourcen und Sachverständigen zur Verfügung zu stellen und dafür auch die Kosten zu übernehmen.

 

Der EBR fußt auf einer EU-Richtlinie und wurde daher in Österreich im Rahmen des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) verankert. Die Richtlinie betrifft Beschäftigte und ihre Interessenvertretungen in grenzübergreifend tätigen Unternehmungen, die insgesamt mehr als 1.000 Beschäftigte überschreiten und an mindestens zwei Standorten in unterschiedlichen europäischen Ländern jeweils mehr als 150 Beschäftigte haben.

 

Bislang wurde in rund 1.100 von ca. 2.500 der Unternehmensgruppen, die von den Bestimmungen betroffen sind, ein solcher EBR eingerichtet. Jährlich kommen etwa 30-40 neue dazu, die in Kooperation mit den zuständigen Gewerkschaftsverbänden auf nationaler Ebene und in Europa ausgehandelt werden.

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