Zum Hauptinhalt wechseln

Erfolgreicher Abschluss der Rahmenrechts- Verhandlungen Sozialversicherung 2018

Änderungen der Dienstordnungen und der Pensionskassenrichtlinie sowie des Pensionskassenkollektivvertrages

Bei den Verhandlungen zum Rahmenrecht am 18.01.2018 wurden folgende Ergebnisse erzielt:

1. Inhaltliche Änderungen

1.1.  Ärzte in Ausbildung – Allgemeinmediziner/Facharzt – Schaffung einer Gehaltsgruppe  B IVa für Ärzte, die, im Gesundheitsverbund der Wiener Gebietskrankenkasse in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt stehen (§ 38 Abs. 5, 6 und 6a DO.B). Diese Regelung gilt für Neueintritte ab 1. März 2018.

1.2. Einführung der Möglichkeit einer Verlängerung der Fristen zur Ablegung der Dienstprüfungen im Falle einer Elternteilzeit auf Antrag bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren.   Inkrafttreten 1. Jänner 2018

1.3. Ausdehnung der Wahrungsbestimmung gem. §§ 166 DO.A und 154 DO.C (war im Zusammenhang mit der 96. Änderung der DO.A § 14. (1) 1. Sowie korrespondierender Bestimmung in der DO.C zur anrechenbaren Dienstzeit für das Urlaubsausmaß zur Sicherstellung der Urlaubsansprüche bei Wechsel des SV-Trägers erforderlich).   Inkrafttreten 1. Juni 2017

1.4. Die Konkretisierung des Aufgabenbereiches der Qualitätssicherungs – bzw. Evaluierungskommission (§ 21 Abs. 5 und 6 sowie Anlage 16 DO.A) soll dazu beitragen die Qualität der Dienstprüfungen zu steigern. Inkrafttreten 1. Jänner 2018

1.5. Ausweitung der Fachzulage gem. § 45 Abs. 4 DO.A auf Angehörige der Gesundheitsberufe, die in I B eingereiht sind. Inkrafttreten 1. Jänner 2018

1.6. Anrechnung einer Bildungskarenz sowohl für die Vorrückung im Gehaltsschema als auch für den erhöhten Kündigungsschutz – Kann-Bestimmung bei dienstlichem Interesse der Ausbildung (§§ 12a Abs. 3 iVm 16 Abs. 2 DO.A)
Inkrafttreten 1. Jänner 2018

1.7. Schaffung einer Einreihungsnorm für Angestellte, die für die elektronische Verarbeitung von Dokumenten in Papierform, die Prüfung von Stammdaten sowie für die fachliche und organisatorische Zuordnung von Dokumenten (Beschlagwortung) tätig sind, in C/I (§ 37c Abs. 1 Z 3 lit. J DO.A) sowie Entfall der Erschwerniszulage §46 Abs. 1a DO.A. Durch die vereinbarte Differenzbetrachtung wird der Entgeltschutz sichergestellt.
Inkrafttreten 1. Juli 2018

1.8. Schaffung einer Gefahrenzulage § 51 Abs. 5 DO.A für Angestellte in internen Abteilungen, denen auch die Betreuung der Notfallambulanz obliegt, sowie auf unfallchirurgische, chirurgische und Gefäß-Ambulanzen in Höhe von 7,5 % der Zulagenbemessungsgrundlage. Ein Zusatzurlaub gebührt in diesem Fall nicht.
Inkrafttreten 1. März 2018

1.9. Einreihung der ÄrztInnen in der Basisausbildung in B V.
Inkrafttreten 1. März 2018

Eine detaillierte Liste aller (auch der redaktionellen) Änderungen findest du im „Ergebnis der Verhandlungen“.

Dieses Ergebnis konnten wir durch unsere gute und gemeinsame Arbeit sowie durch die Unterstützung unserer Gewerkschaftsmitglieder erreichen.

Wir danken für deine Unterstützung und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.