Ich bin schwanger
Sobald du schwanger bist, stehst du als Arbeitnehmerin unter dem besonderen Schutz des Mutterschutzgesetzes. Sowohl Arbeitnehmerin als auch Arbeitgeber:in haben dadurch gesetzliche Verpflichtungen einzuhalten. Ab Bekanntwerden der Schwangerschaft müssen bestimmte Mitteilungen gemacht und Nachweise erbracht werden.
Was darf ich als Schwangere nicht mehr machen?
Es gibt verschiedene Beschäftigungsverbote, die dem Schutz der werdenden Mutter und des ungeborenen Kindes vor schädlichen Arbeitsbedingungen dienen.
Zum Beispiel:
- Heben und Tragen schwerer Lasten.
- Arbeiten, die überwiegend im Stehen oder ständig im Sitzen zu verrichten sind.
- Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen.
- Arbeiten, die unter Einwirkung von Hitze, Kälte oder Nässe auszuführen sind.
- Akkord- oder Fließbandarbeit sowie leistungsbezogene Prämienarbeit (Nach der 20. Schwangerschaftswoche ist diese absolut verboten!).
- Beschäftigung auf Beförderungsmitteln.
- Arbeiten mit besonderer Unfallgefährdung oder Gefahr von Berufskrankheiten.
- Arbeiten, die mit häufigem und übermäßigem Beugen, Strecken und Bücken sowie übermäßigen Erschütterungen verbunden sind.
- Arbeiten, bei denen Geruchsbelästigung oder besondere psychische Belastungen gegeben sind.
- Werdende Mütter, die selbst nicht rauchen, dürfen nicht an Arbeitsplätzen beschäftigt werden, an denen sie den Einwirkungen von Tabakrauch ausgesetzt sind.
- Nachtarbeitsverbot mit wenigen Ausnahmen zwischen 20:00 und 06:00
- Sonn- und Feiertagsarbeiten sind für werdende Mütter bis auf wenige Ausnahmen verboten.
- Überstunden sind für werdende Mütter generell verboten.
- Die tägliche Höchstarbeitszeit von 9 Stunden und die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden darf nicht überschritten werden.
Damit alle diese Verbote auch eingehalten werden können, kann es im Sinne deiner Gesundheit seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers zu einer Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz kommen.
Wie lange bekomme ich mein Gehalt von meiner Arbeitgeberin/meinem Arbeitgeber?
Dein Gehalt wird dir bis zum Tag vor Beginn des Mutterschutzes gezahlt. Sonderzahlungen müssen bis zum Beginn des Mutterschutzes anteilig für die verstrichenen Wochen des Kalenderjahres angerechnet und ausgezahlt werden.
Kann ich während meiner Arbeitszeit die vorgeschriebenen Vorsorgeuntersuchungen machen?
Wenn dir die schwangerschaftsbedingten Vorsorgeuntersuchungen nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich und zumutbar sind, hast du das Recht auf Dienstfreistellung und Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für diese Zeit, genauso wie bei jedem anderen Arztbesuch.
Habe ich Anspruch auf Ruhezeiten während der Schwangerschaft?
Die Arbeitgeberin/Der Arbeitgeber ist verpflichtet, schwangeren Frauen das Hinlegen und Ausruhen unter geeigneten Bedingungen zu ermöglichen. Ruhezeiten gelten als Arbeitszeit und sind zu bezahlen.
Was ist der Mutterschutz?
Ein absolutes Beschäftigungsverbot (umgangssprachlich Mutterschutz oder Schutzfrist) besteht 8 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung. Bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten und Kaiserschnittgeburten beträgt der Mutterschutz nach der Geburt 12 Wochen. Sind vor der Geburt weniger als 8 Wochen des Mutterschutzes vergangen, weil das Baby schon früher auf die Welt gekommen ist, verlängert sich der Mutterschutz nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch auf 16 Wochen. Die Verlängerung gilt nicht, falls du schon vorzeitig, aufgrund von gesundheitlichen Problemen, im Mutterschutz bist.
Was ist das individuelle Beschäftigungsverbot?
Es gibt Situationen, in denen ein Weiterarbeiten zu einer Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit von Mutter und/oder Kind führen. Ab Ende der 15. Schwangerschaftswoche oder aber bei besonderer medizinischer Begründung, kann das Beschäftigungsverbot schon früher beginnen. Wenn du betroffen bist, musst du die Gefährdung deiner Arbeitgeberin/deinem Arbeitgeber nachweisen. Dazu brauchst du in der Regel eine fachärztliche Bestätigung durch eine/einen Facharzt/-ärztin für Frauenheilkunde oder Innere Medizin. In dieser Zeit erhältst du von der zuständigen Krankenkasse ein vorgezogenes Wochengeld.
Gibt es für mich als Mutter einen Kündigungs- und Entlassungsschutz?
Unbefristetes Dienstverhältnis: Grundsätzlich beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit Eintritt der Schwangerschaft. Dieser wirkt aber erst, wenn dein/e ArbeitgeberIn von deiner Schwangerschaft weiß. Melde sie daher sofort! Du bist während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung kündigungs-und entlassungsgeschützt.
Solltest Du nach dem Ablauf des individuellen Beschäftigungsverbotes in die gesetzliche Karenz gehen, bist du bis 4 Wochen nach Ende der von dir gewählten Karenzdauer kündigungs- und entlassungsgeschützt. Maximal gilt der Kündigungs- und Entlassungsschutz bis 4 Wochen nach dem zweiten Lebensjahr des Kindes. Wird eine Elternteilzeit in Anspruch genommen, dann dauert der Kündigungs-und Entlassungsschutz bis längstens 4 Wochen nach dem vierten Geburtstag des Kindes. Kündigungs- und Entlassungsschutz bedeutet, dass du nur dann gekündigt bzw. entlassen werden kannst, wenn das Arbeits- und Sozialgericht eingeschaltet wurde, und dieses deiner Arbeitgeberin/deinem Arbeitgeber erlaubt, dass sie/er dich kündigt oder entlässt (z.B. weil du einen Entlassungsgrund gesetzt hast). Eine Kündigung oder Entlassung ohne Zustimmung des Gerichts ist nicht rechtswirksam.
Befristetes Dienstverhältnis: Hier findest du Infos zum befristeten Dienstverhältnis
Habe ich vollen Anspruch auf meinen Urlaub?
Grundsätzlich besteht pro Arbeitsjahr Anspruch auf einen ununterbrochenen bezahlten Urlaub im Ausmaß von 30 Werktagen (36 Werktage ab einer Dienstzeit von mehr wie 25 Jahren). Wenn du den Urlaub, der in dem Jahr entsteht, indem du in Karenz gehst, noch vor Mutterschutz bzw. zwischen Mutterschutz und Karenz verbrauchst, steht er dir zur Gänze zu (Achtung: Eine Vereinbarung mit deiner Arbeitgeberin/deinem Arbeitgeber ist notwendig).
Was, wenn ich meinen Urlaub nicht vor der Karenz verbrauche?
Zeiten des Mutterschutzes werden wie Zeiten der Beschäftigung gerechnet und kürzen das Urlaubsausmaß nicht, das heißt während des Mutterschutzes wird Urlaub aufgebaut. Fallen Zeiten einer Karenz in das Urlaubsjahr, bekommst du deinen Urlaub nicht voll, sondern nur anteilig. Damit das nicht passiert und du deinen ganzen Urlaub verbrauchen kannst, solltest du mit deiner Arbeitgeberin/deinem Arbeitgeber vereinbaren, dass du den Urlaub vor Beginn des Mutterschutzes oder nach dem Mutterschutz, aber vor Beginn der Karenz verbrauchst. Urlaubsansprüche aus vorangegangenen Jahren werden nicht aliquotiert. „Alter“ Urlaub muss zuerst verbraucht werden, bevor du auf den Urlaub aus dem Jahr, in dem du in Karenz gehst, Anspruch hast. Wann der Urlaub verbraucht wird, ist zwischen dir und deiner Arbeitgeberin/deinem Arbeitgeber zu vereinbaren. Ein einseitiger Urlaubsantritt ohne die Zustimmung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers ist nicht erlaubt. Bei einem aufrechten Dienstverhältnis ist die Abgeltung des Urlaubes in Geld verboten.
Darf ich gleich nach der Geburt wieder arbeiten gehen?
Nein, es gibt Beschäftigungsverbote nach der Entbindung und auch für stillende Mütter. Bis zum Ablauf deines Mutterschutzes darfst du nicht beschäftigt werden. Wenn du stillst, und sofort nach Ablauf deines Mutterschutzes wieder arbeiten gehen möchtest, gibt es über den Mutterschutz hinaus Beschäftigungsverbote für dich.
Was ist Karenz?
Während der Karenz hast du weiterhin ein Dienstverhältnis, musst aber nicht arbeiten und bekommst kein Gehalt für die Dauer der gesetzlichen Karenz. Die gesetzliche Karenz ist eine Angelegenheit zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber:in.
Grundsätzlich besteht für Geburten ab dem 01.11.2023 bei einem gemeinsame Wohnsitz des Kindes und des Elternteiles der Karenz in Anspruch nimmt, ein Karenzanspruch bis maximal zum Ablauf des 22. Lebensmonates des Kindes und nicht mehr bis zum Ablauf des 24. Lebensmonat ( maximal 1 Tag vor dem 2. Geburtstages des Kindes) des Kindes.
Der Anspruch auf gesetzliche Karenz bis zum Ablauf des 24. Lebensmonates des Kindes besteht zukünftig nurmehr dann, wenn der Elternteil, der die Karenz in Anspruch nimmt und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, im Zeitpunkt der Karenzmeldung/Karenzverlängerung alleinerziehend ist. Als alleinerziehend gilt man dann, wenn kein anderer Elternteil vorhanden ist (weil beispielsweise der andere Elternteil verstorben oder unbekannt ist) oder wenn der andere Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Der Elternteil, der alleinerziehend ist und Karenz im Ausmaß bis zum Ablauf des 24. Lebensmonates des Kindes in Anspruch nimmt, hat die Voraussetzung des Alleinerzieher:innenstatus der Arbeitgeber:in schriftlich nachzuweisen.
Für Elternteile, die nicht alleinerziehend in diesem Sinne sind und mit dem anderen Elternteil und dem Kind in einen gemeinsamen Haushalt leben, haben nur dann eine Anspruch auf Karenz bis zum Ablauf des 24. Lebensmonates des Kindes, wenn beide sich die Karenz für das Kind teilen. Ein Teil der Karenz muss zumindest ununterbrochen 2 Monate pro Elternteil betragen.
Bei Eltern, bei denen der andere Elternteil keinen gesetzlichen Karenzanspruch nach MschG oder VKG hat, weil er/sie bspw.: arbeitslos, Student:in ist, ist es nunmehr gesetzlich geregelt, dass der Elternteil mit dem gesetzlichen Karenzanspruch, den Karenzantritt frühestens mit Ablauf von zwei Monaten ab Ende des Schutzfrist nach der Geburt melden kann, dann verlängert sich der Karenzanspruch wiederum bis zum Ablauf des 24. Lebensmonates des Kindes.
Wann beginnt und endet die gesetzliche Karenz?
Die gesetzliche Karenz beginnt nach der Geburt entweder
- im Anschluss an den Mutterschutz oder
- im Anschluss an einen vereinbarten Urlaub nach dem Mutterschutz oder
- im Anschluss an eine Dienstverhinderung (Krankheit oder Unglücksfall) nach der Schutzfrist oder
- im Anschluss an die Karenz des anderen Elternteils oder
- zu einem anderen Zeitpunkt, sofern der andere Elternteil keinen Anspruch auf
Karenz hat.
Die gesetzliche Karenz endet spätestens einen Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes, wenn du im Zeitpunkt der Karenzmeldung/Verlängerung alleinerziehend bist oder der andere Elternteil die Karenz mit dir teilt. Ist dem nicht so, dann endet deine Karenz ein Tag vor dem Ablauf des 22. Lebensmonates des Kindes oder früher, wenn du das mit deinem Arbeitgeber/deiner Arbeitgeberin so vereinbart hast. Die gesetzliche Karenz muss mindestens 2 Monate betragen, darf aber höchstens bis zum 22. oder 24. Lebensmonat des Kindes in Anspruch genommen werden. Auch wenn die gesetzliche Karenz geteilt wird, kann sie höchstens bis zum 24. Lebensmonat des Kindes in Anspruch genommen werden. Nehmen beide Elternteile einen Monat überlappend in Anspruch, endet die gesetzliche Karenz ein Monat vor dem 2. Geburtstag des Kindes.
Bin ich während der gesetzlichen Karenz versichert?
Nur solange Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, bist du versichert. Bist du länger in Karenz als Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, musst du dich für diese Zeit selbst versichern bzw. beim anderen Elternteil mitversichern. Eine Meldung bei der Krankenkasse ist notwendig.
Gibt es während der Karenz einen Kündigungs- und Entlassungsschutz?
Kündigungs- und Entlassungsschutz bedeutet, dass du nur dann gekündigt bzw. entlassen werden kannst, wenn das Arbeits- und Sozialgericht eingeschaltet wurde, und dieses deiner Arbeitgeberin/deinem Arbeitgeber erlaubt, dass du gekündigt oder entlassen wirst (z.B. weil du einen Entlassungsgrund gesetzt hast). Eine Kündigung oder Entlassung ohne Zustimmung des Gerichts ist nicht rechtswirksam.
Wird mir die Zeit der gesetzlichen Karenz bei meinem Arbeitsverhältnis angerechnet, wenn es um Zeiten der Beschäftigung geht?
Für Geburten ab dem 1. August 2019 werden die tatsächlich in Anspruch genommenen Zeiten der gesetzlichen Karenz für Ansprüche, die sich nach der Dienstzeit richten (für die Entgeltfortzahlung, den Urlaubsanspruch, Jubiläumsgelder, kollektivvertragliche Gehaltsvorrückungen usw.) bis maximal dem 24. Lebensmonat des Kindes voll berücksichtigt. Die Vollanrechnung gilt für jedes Kind.
Kann ich während der gesetzlichen Karenz einer Beschäftigung nachgehen?
Während einer gesetzlichen Karenz ist es möglich, entweder bei derselben Arbeitgeberin/beim selben Arbeitgeber oder bei einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen ohne den Kündigungs- und Entlassungsschutz zu verlieren. Das Einkommen darf allerdings die Geringfügigkeitsgrenze von 518,44 Euro monatlich (Stand 01.01.2024) nicht überschreiten. Eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze ist darüber hinaus im Ausmaß von höchstens 13 Wochen pro Kalenderjahr (wenn du das ganze Kalenderjahr in der gesetzlichen Karenz warst, ansonsten wird das Ausmaß der zulässigen Beschäftigung der Karenz entsprechend aliquotiert) zulässig. Willst du während der gesetzlichen Karenz bei einem anderen Arbeitgeber (geringfügig) arbeiten, musst du unbedingt in den bestehenden Dienstvertrag schauen, ob ein Nebenbeschäftigungsverbot, Konkurrenzverbot oder andere arbeitsvertragliche Bestimmungen, die ein Arbeiten in der gesetzlichen Karenz ohne Zustimmung deines Arbeitgebers verbieten, vereinbart wurden.
Für wen gilt der Papamonat?
Alle Väter, die unselbstständig beschäftigt sind, haben einen Rechtsanspruch auf den Papamonat.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden/sein?
Der Vater muss mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und er muss die Meldefristen an den Arbeitgeber einhalten.
In welchem Zeitraum und wie lange kann der Papamonat genutzt werden?
Der Vater hat gegenüber dem Arbeitgeber einen arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch für die Dauer von einem Monat. Dieser kann frühestens mit dem Tag nach der Geburt des Kindes beginnen und bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter in Anspruch genommen werden.
Wann muss der Papamonat dem Arbeitgeber gemeldet werden?
Spätestens drei Monate vor der errechneten Geburt muss der Vater dem Arbeitgeber mitteilen (Vorankündigungsfrist), dass er den Papamonat in Anspruch nehmen will. Nach der Geburt muss der Vater den Arbeitgeber unverzüglich von der Geburt verständigen. Spätestens eine Woche nach der Geburt hat der Vater den tatsächlichen Antrittszeitpunkt bekannt zu geben.
Haben Väter im Papamonat einen Kündigungs- und Entlassungsschutz?
Während des Papamonats haben Väter einen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Dieser beginnt mit der Mitteilung des Vaters, dass er den Papamonat in Anspruch nehmen will, frühestens jedoch vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach dem Ende des Papamonats.
Bekommt der Papa/andere Elternteil während des Papamonats ein Geld?
Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht gilt für Geburten ab dem 01.08.2023, dass sich der Tagsatz gemäß Familienzeitbonusgesetz von € 22,60/Tag auf € 47,82€/Tag erhöht. Seit 01.01.2023 kommt es zu keiner Anrechnung auf das Kinderbetreuungsgeld mehr, sollte der Vater zukünftig Kinderbetreuungsgeld beziehen. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht besteht für Geburten ab 01.11.2023 die Möglichkeit binnen 121 Tagen ab der Geburt des Kindes den Antrag auf Familienzeitbonus zustellen und ebenso das Recht binnen 182 Tagen ab der Geburt die Dauer der Familienzeit von mind. 28 bis max. 31 Tage einmalig abzuändern. Die Freistellung von mindestens 28 bis 31 Tage muss innerhalb von 91 Tage ab der Geburt des Kindes genommen werden und es ist ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und dem anderen Elternteil notwendig. Ebenso muss unmittelbar vor dem Bezugsbeginn eine 182 Tage dauernde kranken-und pension versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit des Beziehenden vorliegen.
Wann steht mir Wochengeld zu?
Für die Zeit des Mutterschutzes (Beschäftigungsverbot/Schutzfrist) gibt es Wochengeld, das von der Krankenkasse ausbezahlt wird. Den Antrag auf Wochengeld musst du selbst bei deiner zuständigen Krankenkasse stellen.
Für folgende Zeiten steht dir das Wochengeld zu:
- während des absoluten Beschäftigungsverbots, also acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin am Tag der Geburt acht Wochen nach der Geburt
- bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten, bis zu zwölf Wochen nach der Geburt
- wird die Achtwochenfrist vor der Geburt verkürzt, bis max. 16 Wochen nach der Geburt
- während dem vorzeitigen Mutterschutzes aus medizinischen Gründen
Wie viel Wochengeld bekomme ich?
Die Höhe des Wochengeldes richtet sich nach deinem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten drei vollentlohnten Kalendermonate vor Beginn des Beschäftigungsverbotes/des Mutterschutzes. Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld, werden durch einen Aufschlag berücksichtigt. Das Wochengeld wird dir monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Wenn du vor Meldung der Schwangerschaft regelmäßig Überstunden geleistet oder an Sonn- und Feiertagen gearbeitet hast, müssen diese bei der Berechnung des Wochengeldes berücksichtigt werden.
Wenn du geringfügig beschäftigt bist, hast du keinen Anspruch auf Wochengeld, da du lediglich unfallversichert bist. Es sein denn, du hast eine Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung bei der Krankenkasse abgeschlossen.
Weitere Infos dazu, was dir zusteht, wenn dein Kind auf der Welt ist, erhältst du hier
Die GPA hilft
GPA-Mitgliedern steht ein vielfältiges Beratungsangebot zu arbeitsrechtlichen Fragen zur Verfügung. Nicht-Mitglieder können unter 050301-301 eine kostenlose Erstberatung in Anspruch nehmen.