Wir schützen dich!
Streit mit dem Chef? Unsere Rechts-ExpertInnen der Gewerkschaft GPA unterstützen und beraten dich. Sie kümmern sich um eine unkomplizierte Lösung.
Was sind die Voraussetzungen für den Rechtsschutz der Gewerkschaft GPA?
Voraussetzung für den ordentlichen Rechtsschutz der Gewerkschaft GPA ist, dass du bereits 6 Monate Mitglied bist.
Wir vertreten dich wenn du arbeitsrechtliche Streitigkeiten hast, die mit deinem Praktikums-/ Lehr-/ Arbeits- oder Dienstverhältnis unmittelbar in Zusammenhang stehen. Wenn du eine Funktion in der Gewerkschaft hast, vertreten wir dich auch in Angelegenheiten, die damit in Zusammenhang stehen.
Wir bieten dir folgende Services
Abhängig vom konkreten Fall:
- Rechtsberatung
- Durchführung von Interventionen
- Vertretung vor Gerichten (Arbeitsgericht und ordentliche Gerichte)
- Vertretung vor Behörden und Ämtern (Sozialversicherung, Einigungsamt, kollektivvertragliches Schiedsgericht, usw.)
- Rechtshilfe in Insolvenzverfahren
- Unterstützung in Exekutionsverfahren
Wenn nötig, stellen wir dir kostenlos einen Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin zur Verfügung. Wenn Gerichtsgebühren oder Barauslagen anfallen, ersetzen wir dir diese. Sollten gegnerische Prozesskosten anfallen, übernehmen wir diese komplett.
Viele wollen zum Gewerkschaft GPA-Rechtsschutz wissen:
Was ist der GPA-Rechtsschutz?
Die Grundlage für den Rechtsschutz der Gewerkschaft GPA ist das ÖGB-Rechtsschutzregulativ.
Grundsätzlich kann unter bestimmten Voraussetzungen allen Mitgliedern der Gewerkschaft GPA unentgeltlicher Rechtsschutz in Angelegenheiten, welche mit dem Praktikums-, Lehr-, Arbeits- oder Dienstverhältnis oder der Ausübung einer gewerkschaftlichen Funktion unmittelbar in Zusammenhang stehen, gewährt werden.
In erster Linie sind Arbeits- und Sozialrechtsangelegenheiten vor den ordentlichen Gerichten und Behörden Gegenstand des Rechtsschutzes der Gewerkschaft GPA.
Der unentgeltliche Rechtsschutz kann die Rechtsberatung, die Durchführung von Interventionen, die Vertretung vor Gerichten, Ämtern und Behörden und die Rechtshilfe in Exekutions- sowie Insolvenzverfahren umfassen.
Rechtsschutz in strafrechtlichen Angelegenheiten erfolgt ausschließlich unter den Voraussetzungen und zu den Bedingungen der „ÖGB Berufsrechtsschutz-Versicherung“.
Üblicherweise wird die Rechtsschutztätigkeit der Gewerkschaft GPA von eigens geschulten Rechtsschutz-Sekretär:innen verrichtet. Ein Anspruch auf Beistellung eines Rechtsanwalts besteht nur ausnahmsweise in solchen Verfahren, in denen Anwaltszwang herrscht (z.B. Revisionsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof).
Unentgeltlicher Rechtsschutz umfasst die kostenlose Rechtsvertretung und die Tragung allfälliger Sachverständigengebühren. Sollte der Prozess verloren werden, übernimmt die Gewerkschaft GPA auch die Kosten der gegnerischen Rechtsvertretung.
Wenn du Mitglied der Gewerkschaft GPA bist, kannst du deine Rechte also ohne Kostenrisiko gerichtlich durchsetzen.
Was sind die Voraussetzungen für den unentgeltlichen Rechtsschutz?
Für den unentgeltlichen Rechtsschutz gelten folgende Voraussetzungen:
Der Rechtsschutzwerber oder die Rechtsschutzwerberin muss vor dem Anlassfall zumindest schon 6 Monate Mitglied der Gewerkschaft GPA gewesen sein und regelmäßig seine oder ihre (Voll)beiträge leisten.
Weiters darf der Rechtsschutzwerber oder die Rechtsschutzwerberin, ehe er oder sie Antrag auf Gewährung von Rechtsschutz stellt, keine andere Stelle – z.B. keinen Rechtsanwalt - mit seiner oder ihrer Vertretung in der gleichen Rechtssache betraut haben.
Im ÖGB Rechtsschutzregulativ stehen alle weiteren Voraussetzungen. Mehr Infos zum ÖGB Rechtsschutzregulativ bekommst du bei einem persönlichen Gespräch mit einem Rechtsexperten oder einer Rechtsexpertin aus deiner Gewerkschaft GPA-Region.
Wie funktioniert der Rechtsschutz der Gewerkschaft GPA?
Rechtsschutz kann sowohl schriftlich als auch mündlich in der zuständigen Regionalgeschäftsstelle beantragt werden. Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner ist hierbei zunächst immer der zuständige Regionalsekretär oder die zuständige Regionalsekretärin der Gewerkschaft GPA.
Zugleich mit dem Antrag sollten die für den Rechtsfall maßgebenden Informationen erteilt und allenfalls vorhandene Beweismittel (z.B. Arbeitsunterlagen wie Dienstvertrag/Dienstzettel, Gehaltsabrechnung, Kündigungs- oder Entlassungsschreiben, Überstundenaufzeichnungen, etc.) vorgelegt werden. Informationen und Beweismittel sind erforderlich, um die Angelegenheit rechtlich prüfen und über den Rechtsschutzantrag entscheiden zu können.
Im Regelfall wird der Rechtsschutz bewilligt. Zunächst versucht die Gewerkschaft GPA, beim Arbeitgeber zu intervenieren. Die Intervention verläuft erfolglos? Wenn du möchtest, wird dein Fall dem zuständigen Rechtsschutz-Sekretär oder der zuständigen Rechtsschutz-Sekretärin weitergegeben. Sie oder er kann eine Klage einbringen oder dich vor Gerichten und Ämtern vertreten.
Habe ich Anspruch auf ordentlichen Rechtsschutz, wenn ich atypisch beschäftigt bin?
Auch freie Dienstnehmer:innen, Werkvertragsnehmer:innen und Neue Selbständige, die selbst keine Arbeitnehmer:innen beschäftigen, haben unter den bereits genannten Voraussetzungen des ÖGB-Rechtsschutzregulativs Anspruch auf ordentlichen Rechtsschutz.
Der Rechtsschutz für Prozesse, die nicht vor dem Arbeits- und Sozialgericht zu führen sind, ist allerdings mit einer Gesamtprozesskosten-Obergrenze von EUR 3.000,- limitiert.
Habe ich Anspruch auf ordentlichen Rechtsschutz, wenn ich SchülerIn/StudentIn bin?
Auch Schüler:innen oder Studierende haben unter den bereits genannten Voraussetzungen des ÖGB-Rechtsschutzregulativs Anspruch auf ordentlichen Rechtsschutz. Es muss sich allerdings um arbeitsrechtliche Belange (Ferialtätigkeit, befristete / unbefristete Dienstverhältnisse oder atypische Beschäftigungsverhältnisse) handeln.
Für den ordentlichen Rechtsschutz wird der Schüler:innen- / Studierendenbeitrag als Vollbeitrag gewertet (dies auch für die Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses).
Kommt es allerdings im Zuge eines Beschäftigungsverhältnisses mangels erfolgreicher Intervention zu einem Rechtsstreit, ist für die Dauer der Beschäftigung rückwirkend (max. 6 Monate) ein monatlicher Gewerkschaftsbeitrag von 1% des durchschnittlichen Einkommens zu bezahlen (max. EUR 9,-/Monat).
Habe ich Anspruch auf ordentlichen Rechtsschutz, wenn ich PensionistIn bin?
Wenn Pensionistinnen und Pensionisten die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen, haben sie Anspruch auf Rechtsschutz. Er gilt sowohl in arbeitsrechtlichen als auch in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren.
Für den ordentlichen Rechtsschutz (Beratung, Intervention, sozialversicherungsrechtliche Verfahren wie z.B. Klagen auf Berufsunfähigkeitspension oder Pflegegeld) wird der Pensionist:innenbeitrag als Vollbeitrag gewertet.
Für arbeitsrechtliche Verfahren - also für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis (z.B. Zusatz-/Firmenpension) - gilt seit 1.1.2011 Folgendes:
Kommt es zu einem Rechtsstreit vor den ordentlichen Gerichten (Leistungs- und/oder Feststellungsklage) oder werden Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof angerufen, wird ordentlicher Rechtsschutz nur unter der Voraussetzung gewährt, dass rückwirkend für die Dauer von 6 Monaten sowie während des gesamten Gerichtsverfahrens ein monatlicher Gewerkschaftsbeitrag von 1% des Pensionseinkommens (gesetzlicher Pensionsanspruch zzgl. allfälliger Zusatzpension) bezahlt wird.
Hierbei gilt der jeweilige Höchstbeitrag.
Was ist der außerordentliche Rechtsschutz?
In Ausnahmefällen erhalten Mitglieder auch dann Rechtsschutz, wenn sie noch nicht 6 Monate Mitglied der Gewerkschaft GPA sind. Es gibt keinen Anspruch auf eingeschränkten "außerordentlichen Rechtsschutz".
Üblicherweise bekommen Mitglieder, die noch keinen Anspruch auf Rechtsschutz haben, jedoch jedenfalls eine kostenlose Rechtsberatung in der zuständigen Region. Zumeist wird für sie auch beim Arbeitgeber interveniert.
Darüber hinausgehender Rechtsschutz - also insbesondere zwecks Vertretung vor Gerichten und Behörden - muss gesondert beantragt werden (außerordentlicher Rechtsschutz).
Wird der außerordentliche Rechtsschutz bewilligt, so umfasst er die kostenlose Vertretung des Mitgliedes und die Tragung einer allenfalls zu entrichtenden Pauschalgebühr (= Gebühr, die bei Einbringung von z.B. Leistungsklagen beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einzubezahlen ist). Wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt, sind bis zu max. 6 Monatsbeiträge rückwirkend zu leisten. Allfällige sonstige Gebühren (z.B. für Sachverständige oder Dolmetsche) und gegnerische Kosten im Fall des Prozessverlustes muss das Mitglied tragen.