Rechtsschutz
Als Mitglied der Gewerkschaft GPA kannst du in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten auf kompetente Beratung und Vertretung vor Gericht vertrauen.
Rechtsberatung
Bei Fragen und Problemen rund um dein Dienstverhältnis erhältst du Auskünfte und Beratung direkt in deiner Gewerkschaft GPA-Regionalgeschäftsstelle. Hier kannst du dich etwa über die richtige Lohn- und Gehaltseinstufung informieren, Arbeitszeiten klären oder deinen Dienstvertrag überprüfen lassen.
Rechtsschutz
Bereits nach einer 6-monatigen Mitgliedschaft hast du unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf den ordentlichen Rechtsschutz der Gewerkschaft GPA. Dieser gilt in erster Linie für arbeitsrechtliche Streitigkeiten.
Der Rechtsschutz kann sich erstrecken auf
- Rechtsberatung
- Durchführung von Interventionen
- Vertretung vor Gerichten (Arbeitsgericht und ordentliche Gerichte)
- Vertretung vor Behörden und Ämtern (Sozialversicherung, Einigungsamt, kollektivvertragliches Schiedsgericht, usw.)
- Rechtshilfe in Insolvenzverfahren
- Unterstützung in Exekutionsverfahren
Bei Bedarf wird dir kostenlos ein Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin zur Verfügung gestellt, werden Gerichtsgebühren und Barauslagen ersetzt oder werden gegnerische Prozesskosten zur Gänze übernommen.
118 Millionen Euro
Im Rahmen ihrer Rechtsschutztätigkeit verhilft die Gewerkschaft GPA alljährlich tausenden ihrer Mitglieder durch Rechtsberatung, Intervention beim Arbeitgeber und Führung von Gerichtsverfahren sowie Sozialplanverhandlungen zu ihrem Recht.
Im Jahr 2023 konnte die Gewerkschaft GPA einen Betrag von rund 118 Millionen Euro für ihre Mitglieder erstreiten.
Was ist der Gewerkschaft GPA-Rechtsschutz?
Grundlage für den Gewerkschaft GPA-Rechtsschutz ist das ÖGB-Rechtsschutzregulativ.
Grundsätzlich kann unter bestimmten Voraussetzungen allen Mitgliedern der Gewerkschaft GPA unentgeltlicher Rechtsschutz in Angelegenheiten, welche mit dem Praktikums-, Lehr-, Arbeits- oder Dienstverhältnis oder der Ausübung einer gewerkschaftlichen Funktion unmittelbar in Zusammenhang stehen, gewährt werden.
In erster Linie sind Arbeits- und Sozialrechtsangelegenheiten vor den ordentlichen Gerichten und Behörden Gegenstand des Gewerkschaft GPA-Rechtsschutzes.
Der unentgeltliche Rechtsschutz kann die Rechtsberatung, die Durchführung von Interventionen, die Vertretung vor Gerichten, Ämtern und Behörden und die Rechtshilfe in Exekutions- sowie Insolvenzverfahren umfassen.
Rechtsschutz in strafrechtlichen Angelegenheiten erfolgt ausschließlich unter den Voraussetzungen und zu den Bedingungen der „ÖGB Berufsrechtsschutz-Versicherung“.
Üblicherweise wird die GPA-Rechtsschutztätigkeit von eigens geschulten Rechtsschutz-Sekretär:innen verrichtet. Ein Anspruch auf Beistellung eines Rechtsanwalts besteht nur ausnahmsweise in solchen Verfahren, in denen Anwaltszwang herrscht (zB Revisionsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof).
Rechtsvertretung ohne Kostenrisiko für Mitglieder der Gewerkschaft GPA
Unentgeltlicher Rechtsschutz beschränkt sich nicht nur auf die kostenlose Rechtsvertretung, sondern beinhaltet auch die Tragung allfälliger Sachverständigengebühren. Im Fall des Prozessverlustes werden sogar die Kosten der gegnerischen Rechtsvertretung von der Gewerkschaft GPA übernommen. Mitglieder der Gewerkschaft GPA können ihre Rechte somit ohne Kostenrisiko gerichtlich durchsetzen.
Voraussetzungen für den unentgeltlichen Rechtsschutz
Der unentgeltliche Rechtsschutz ist allerdings an Voraussetzungen geknüpft:
- Der/die RechtsschutzwerberIn muss vor dem Anlassfall zumindest schon 6 Monate Mitglied der Gewerkschaft GPA gewesen sein und regelmäßig seine/ihre (Voll)beiträge leisten.
- Weiters darf der/die RechtsschutzwerberIn, ehe er/sie Antrag auf Gewährung von Rechtsschutz stellt, keine andere Stelle - zB keinen Rechtsanwalt - mit seiner/ihrer Vertretung in der gleichen Rechtssache betraut haben.
- Wie bereits erwähnt besteht kein Anspruch auf Beistellung eines Rechtsanwalts. Ob eine Rechtssache an einen Rechtsanwalt ausgelagert wird oder nicht, entscheidet einzig und allein die Gewerkschaft GPA. Darüber hinaus besteht auch in solchen Angelegenheiten, in denen im Rahmen des GPA-Rechtsschutzes ein Rechtsanwalt beauftragt wird, kein Anspruch auf freie Anwaltswahl durch das Mitglied.
- Der Rechtsschutz kann u.a. verweigert werden, wenn die Rechtsverfolgung/-verteidigung als mutwillig erscheint oder wenig Aussicht auf Erfolg besteht. Außerdem darf die Rechtsverfolgung/-verteidigung keine negativen Auswirkungen auf allgemeine Interessen von Arbeitnehmer:innen haben.
Wie funktioniert der Gewerkschaft GPA-Rechtsschutz?
Rechtsschutz kann sowohl schriftlich als auch mündlich in der zuständigen Regionalgeschäftsstelle beantragt werden. AnsprechpartnerIn ist hierbei zunächst immer der/die zuständige Gewerkschaft GPA-Regional-SekretärIn.
Zugleich mit dem Antrag sollten die für den Rechtsfall maßgebenden Informationen erteilt und allenfalls vorhandene Beweismittel (zB Arbeitsunterlagen wie Dienstvertrag/Dienstzettel, Gehaltsabrechnung, Kündigungs- oder Entlassungsschreiben, Überstundenaufzeichnungen etc) vorgelegt werden. Informationen und Beweismittel sind erforderlich, um die Angelegenheit rechtlich prüfen und über den Rechtsschutzantrag entscheiden zu können.
Wird der Rechtsschutz bewilligt - was bei Erfüllung oben genannter Voraussetzungen der Regelfall ist -, so wird seitens der Gewerkschaft GPA zunächst beim Arbeitgeber interveniert. Verläuft die Intervention erfolglos, wird die Rechtssache dem/der zuständigen Rechtsschutz-SekretärIn zwecks Einbringung einer Klage (oder allenfalls entsprechender Anträge bei Ämtern und Behörden) weitergegeben. Der/die zuständige Rechtsschutz-SekretärIn betreut die Rechtssache dann üblicherweise bis zu deren Erledigung.
Was ist außerordentlicher Rechtsschutz?
In Ausnahmefällen erhalten Mitglieder auch dann Rechtsschutz, wenn sie noch nicht auf 6 Monate Gewerkschaft GPA-Mitgliedschaft verweisen können. Ein Anspruch auf Gewährung dieses eingeschränkten "außerordentlichen Rechtsschutzes" besteht nicht.
Üblicherweise bekommen Mitglieder, die noch keinen Anspruch auf Rechtsschutz haben, jedoch jedenfalls eine kostenlose Rechtsberatung in der zuständigen Region. Zumeist wird für sie auch beim Arbeitgeber interveniert.
Darüber hinausgehender Rechtsschutz - also insbesondere zwecks Vertretung vor Gerichten und Behörden - muss gesondert beantragt werden (außerordentlicher Rechtsschutz).
Wird der außerordentliche Rechtsschutz bewilligt, so umfasst er die kostenlose Vertretung des Mitgliedes und die Tragung einer allenfalls zu entrichtenden Pauschalgebühr (= Gebühr, die bei Einbringung von zB Leistungsklagen beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einzubezahlen ist). Allfällige sonstige Gebühren (zB für Sachverständige oder Dolmetsche) und gegnerische Kosten im Fall des Prozessverlustes muss hingegen das Mitglied tragen.
Wie gesagt besteht aber keinerlei Rechtsanspruch auf Gewährung von außerordentlichem Rechtsschutz.
Ordentlicher Rechtsschutz für atypisch Beschäftigte
Auch freie Dienstnehmer:innen, Werkvertragsnehmer:innen und Neue Selbständige, die selbst keine Arbeitnehmer:innen beschäftigen, haben unter den bereits genannten Voraussetzungen des ÖGB-Rechtsschutzregulativs Anspruch auf ordentlichen Rechtsschutz.
Der monatliche Gewerkschaftsbeitrag beträgt 1 % des monatlichen Bruttoeinkommens, mindestens jedoch Euro 10,00.
Der Rechtsschutz für Prozesse, die nicht vor dem Arbeits- und Sozialgericht zu führen sind, ist allerdings mit einer Gesamtprozesskosten-Obergrenze von EUR 3.000,- limitiert.
Ordentlicher Rechtsschutz für Schüler:innen/Student:innen
Auch Schüler:innen/Student:innen haben unter den bereits genannten Voraussetzungen des ÖGB-Rechtsschutzregulativs, allerdings ausschließlich in arbeitsrechtlichen Belangen (Ferialtätigkeit, befristete / unbefristete Dienstverhältnisse oder atypische Beschäftigungsverhältnisse), Anspruch auf ordentlichen Rechtsschutz.
Für den ordentlichen Rechtsschutz wird der Schüler:innen- / Student:innenbeitrag als Vollbeitrag gewertet (dies auch für die Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses).
Kommt es allerdings im Zuge eines Beschäftigungsverhältnisses mangels erfolgreicher Intervention zu einem Rechtsstreit, ist für die Dauer der Beschäftigung rückwirkend (max. 6 Monate) ein monatlicher Gewerkschaftsbeitrag von 1% des durchschnittlichen Einkommens zu bezahlen (max. EUR 9,-/Monat).
Ordentlicher Rechtsschutz für Pensionist:innen
Pensionist:innen haben bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen Anspruch auf Rechtsschutz sowohl in arbeitsrechtlichen als auch sozialversicherungsrechtlichen Verfahren.
Für den ordentlichen Rechtsschutz (Beratung, Intervention, sozialversicherungsrechtliche Verfahren wie zB Klagen auf Berufsunfähigkeitspension oder Pflegegeld) wird der Pensionist:innenbeitrag als Vollbeitrag gewertet.
Für arbeitsrechtliche Verfahren - also für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis (zB Zusatz-/Firmenpension) - gilt ab 1.1.2011 allerdings Folgendes:
Kommt es zu einem Rechtsstreit vor den ordentlichen Gerichten (Leistungs- und/oder Feststellungsklage) oder werden Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof angerufen, wird ordentlicher Rechtsschutz nur unter der Voraussetzung gewährt, dass rückwirkend für die Dauer von 6 Monaten sowie während des gesamten Gerichtsverfahrens ein monatlicher Gewerkschaftsbeitrag von 1% des Pensionseinkommens (gesetzlicher Pensionsanspruch zzgl. allfälliger Zusatzpension) bezahlt wird.
Hierbei gilt der jeweilige Grenzbeitrag.