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Atypische Beschäftigungsverhältnisse

Atypische Beschäftigung nimmt laufend zu. Viele Arbeitgeber versuchen, über freie Dienstverträge oder Werkverträge Arbeitsrecht, Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarungen zu umgehen. Wenn dir ein freier Dienstvertrag oder Werkvertrag angeboten wird, solltest du diesen unbedingt in deiner GPA-Landesgeschäftsstelle prüfen lassen. Informiere dich über deine Rechte! Bei der Frage, wie dein Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist, kommt es nämlich nicht darauf an, wie dein Arbeitsvertrag benannt wird sondern auf die tatsächliche Ausgestaltung deiner Tätigkeit.

Atypisch Beschäftigte sind weniger geschützt als Dienstnehmer und idR benachteiligt. Hier ein kurzer Überblick:

Dienstvertrag

Rechtsgrundlage:
Arbeitsrecht, Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen
Sozialversicherung:
ASVG-Vollversicherung (Kranken, Unfall- und Pensionsversicherung),
Arbeitslosenversicherung
Steuerrecht:
Unselbständige Beschäftigung/ Arbeitnehmerveranlagung
Geringfügige Beschäftigung möglich

Freier Dienstvertrag

Rechtsgrundlage:
Individuelles Arbeitsrecht, allerdings nur sehr eingeschränkt (sofern es nicht vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis ausgeht und den sozial Schwachen schützen soll)/ Freie Dienstnehmer:innen unterliegen weder Kollektivvertrag noch Betriebsvereinbarung

Achtung: Für ständig freie Mitarbeiter:innen gibt es Regelungen im Journalistengesetz sowie im Gesamtvertrag für ständig freie Mitarbeiter:innen der österreichischen Tages- und Wochenzeitungen

Sozialversicherung:
ASVG (Vollversicherung, § 4 Abs 4 ASVG)
Seit 1.1.2008 sind auch freie Dienstnehmer:innen, die über der Geringfügigkeitsgrenze verdienen, zusätzlich zur Kranken, Unfalls- und Pensionsversicherung auch arbeitslosenversichert und bei Insolvenz abgesichert. Ebenso gibt es Anspruch auf  Krankengeld ab dem 4. Tag der Krankheit durch die zuständige Gebietskrankenkasse. Freie Dienstnehmer:innen sind auch umfasst von der Abfertigung neu (Mitarbeitervorsorgekasse).

Bürgerliches Recht
Seit 1.7.2004 gilt das Gleichbehandlungsgesetz auch für freie Dienstnehmer:innen (Näheres unter "Gleichbehandlungsrecht").
Weiters haben seit 1.8.2004 nun auch freie Dienstnehmer:innen einen zwingenden Anspruch auf die Ausstellung eines Dienstzettels.
Steuerrecht:
Selbständige Beschäftigung/ Einkommenssteuererklärung
Geringfügige Beschäftigung möglich

Neue Selbständige (Werkverträge)

Rechtsgrundlage:
Bürgerliches Recht
Keine gesetzliche Interessenvertretung
Sozialversicherung:
GSVG
Steuerrecht:
Selbständiges Einkommen/ Einkommenssteuererklärung

Alte Selbständige

Rechtsgrundlage:
Führung eines Unternehmens mit Gewerbeschein/Innehabung eines Gewerbescheins Pflichtmitgliedschaft zur Wirtschaftskammer
Sozialversicherung:
GSVG
Steuerrecht:
Selbständiges Einkommen/ Einkommenssteuererklärung

(ASVG = Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, GSVG = Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, AlVG = Arbeitslosenversicherungsgesetz)