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Werkvertrag

Die Definition für den Werkvertrag im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) lautet: Ein Werkvertrag liegt vor, wenn sich eine Privatperson - der Auftragnehmer oder die Auftragnehmerin - gegen Honorar verpflichtet, für eine andere Person - den Auftraggeber oder die Auftraggeberin - ein bestimmtes Werk herzustellen.

Ein Werkvertrag ist kein Arbeitsverhältnis, daher hat der Werkvertragsnehmer oder die Werkvertragsnehmerin keine arbeitsrechtlichen oder kollektivvertraglichen Ansprüche.

Im Gegensatz zum normalen oder freien Dienstvertrag wird nicht nur ein Bemühen, sondern ein bestimmter Erfolg geschuldet. Das hat seine Vor- und Nachteile. Wenn du auf Werkvertragsbasis arbeitest, bedeutet das: Du planst selbst, verwendest eigene Betriebsmittel, aber du musst auch für Fehler selbst geradestehen.  Du erhältst deinen Werklohn nur, wenn das Werk gelungen ist.

Sehr häufig werden Werkverträge angeboten, obwohl in Wahrheit ein echtes oder zumindest freies Dienstverhältnis vorliegt. Lass dich in deiner Gewerkschaft beraten, wenn du einen solchen Verdacht hegst.

Werkvertrag und Versicherung - Sozialversicherung

Du bist nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) in der Kranken - und Pensionsversicherung pflichtversichert. Weiters besteht eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung. Um die Abführung der Beiträge musst du dich selbst kümmern.

Auch ein Werkvertrag gilt steuerrechtlich als selbstständige Tätigkeit. Abhängig davon, wie hoch das Jahreseinkommen ist, müssen die selbstständigen Einkünfte durch eine Ein­kommen­steuer­er­klär­ung beim Finanzamt eingereicht werden. 

Werkvertrag und Steuern in Österreich

Im Steuerrecht gibt es keinen Unterschied zwischen freiem Dienst­ver­trag und Werkvertrag.

Mit einem Werkvertrag bist du steuerrechtlich gesehen ein Unternehmer bzw. eine Unternehmerin. Du zahlst also keine Lohnsteuer, sondern du musst den Gewinn versteuern. Für die Versteuerung der Beiträge musst du selbst sorgen. Du musst eine jährliche Einkommenssteuerklärung beim Finanzamt abgeben. So zahlst du deine Steuern und Abgaben.

Du stellst eine Honorarnote für die Arbeit aus, die du geleistet hast, und der Dienstgeber bezahlt diesen Betrag. Der Arbeitgeber muss nach §109a Einkommenssteuergesetz jährlich eine Auflistung deiner Leistungen ans Finanzamt übermitteln.

Als „Kleinunternehmer:in“ giltst du, wenn du netto nicht mehr als 35.000 Euro im Jahr (bis 2019: 30.000 Euro) Gesamtumsatz machst. Dann zahlst du auch keine Umsatzsteuer.

Werkvertrag und Kündigung

Ein Werkvertrag wird nicht gekündigt, sondern endet in der Regel mit der Erbringung des vereinbarten Werkes.

Freier Dienstvertrag

Dein zukünftiger Arbeitgeber will dir keinen Werkvertrag anbieten, sondern einen freien Dienstvertrag? Solche Verträge bringen für Arbeitnehmer:innen viele Nachteile mit sich, insbesondere gelten die meisten arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen nicht.

>> Hier findest du mehr Informationen zum freien Dienstvertrag

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