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Grundlagen

Eine Wahl eines Betriebsrats kann durchgeführt werden, wenn mindestens fünf stimmberechtigte ArbeitnehmerInnen im Betrieb beschäftigt sind.

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Voraussetzungen:

Exakt meint diese gesetzliche Regelung mindestens fünf stimmberechtigte ArbeitnehmerInnen, die dauernd im Jahresdurchschnitt im Betrieb beschäftigt sind.

In Saisonbetrieben muss nur ein entsprechender Beschäftigtenstand während der Saison gegeben sein.

ChefIn oder die Verwandten der Inhaberin oder des Inhabers werden dabei nicht mitgerechnet, denn diese gelten als UnternehmerInnen und sind deshalb von der ArbeitnehmerInnenvertretung und dessen Wahl ausgenommen.

Was ist zu bedenken?

Ist die Wahl eines Betriebsrates angedacht und soll diese durchgeführt werden, ist es günstig, sich schon im Vorfeld die Unterstützung der zuständigen Gewerkschaft zu sichern.

Wird im Betrieb zum ersten Mal eine Wahl durchgeführt, dann sollten die Vorbereitungsschritte vertrauensvoll durchgeführt werden!
Keine Arbeitnehmerin und kein Arbeitnehmer soll vor der Wahldurchführung gefährdet sein. Erst mit dem offiziellen Start besteht ein erhöhter Kündigungsschutz für jene Personen, die Funktionen in Bezug auf die Wahl ausüben, dies ist durch das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) geregelt.

Deine Gewerkschaft unterstützt dich, falls es trotz gesetzlicher Regelung zu Schwierigkeiten kommt und die Gewerkschaftsmitgliedschaft bietet dir Rechtsschutz mit voller Vertretung, sollte ein arbeitsgerichtliches Verfahren erforderlich sein. 

Überblick - Gesetzlich vorgeschriebener Wahlablauf

Die Durchführung einer Betriebsratswahl ist in der Betriebsratswahlordnung (BRWO) geregelt, die Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) ist.

  • Eine Betriebsversammlung, Versammlung aller ArbeitnehmerInnen eines Betriebes ist einzuberufen:
  • Die Einberufung nimmt der Betriebsrat vor.
  • Gibt es noch keinen, kann dies der/die älteste ArbeitnehmerIn tun oder 
  • können dies mindestens so viele ArbeitnehmerInnen tun, wie BetriebsrätInnen zu wählen sind
  • Sind in deinem Betrieb mehr als 20 ArbeitnehmerInnen beschäftigt, kann auch die Gewerkschaft eine Betriebsversammlung einberufen.
     
  • Dann wird der Wahlvorstand gewählt.
  • Der Wahlvorstand bereitet die Betriebsratswahl vor und führt die Wahl nach den gesetzlich vorgeschriebenen Fristen durch.
  • Nachdem die Wahl abgeschlossen ist, konstituiert sich der neue Betriebsrat.