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Whistleblowing: Neue europarechtliche Verpflichtungen und die Gefahr einer mangelhaften österreichischen Umsetzung

 

MICHAEL GOGOLA ist Jurist und arbeitet in der Grundlagenabteilung sowie der Abteilung Arbeit & Technik der Gewerkschaft GPA. Er beschäftigt sich unter anderem mit den Themen Arbeitszeit, Digitalisierung und Datenschutz sowie mit Rechtsfragen der modernen Arbeitswelt. 

Portrait von Michael Gogola, Mitarbeiterin der Gewerkschaft GPA

Wer die Trillerpfeife bläst (engl. Whistleblowing), sorgt für Aufmerksamkeit oder schlägt Alarm. Whistleblowing macht sichtbar und hörbar, was oftmals eher unangenehm ist.

Ziel von Whistleblowing ist es, Rechtsverletzungen oder andere gravierende Missstände in Betrieben und Organisationen aufzudecken. Hinweisgebende wollen, dass Missstände behandelt und aufgeklärt werden – anstatt „unter den Teppich gekehrt“. Es geht darum, durch Informationsweitergabe an innerbetriebliche oder außerbetriebliche Stellen eine Veränderung in Gang zu setzen, Untersuchungen zu veranlassen und Abhilfe zu schaffen.

Whistleblowing schützt öffentliche Interessen

Das Bekanntwerden der Missstände liegt in der Regel auch im Interesse der Öffentlichkeit oder zumindest des Unternehmens (z.B. Verletzung des Umweltschutzes, Gefahr für die Gesundheit, Verletzung des ArbeitnehmerInnenschutzes, Wirtschaftskriminalität, etc.). Whistleblowing soll also dazu dienen, Missstände aufzudecken und dadurch ein gemeinsames, öffentliches Interesse zu schützen (z.B. den gesunden Arbeitsplatz, die intakte Umwelt).

Die „Europäische Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ sollte einen EU-weit einheitlichen Schutz für WhistleblowerInnen bieten. Die Whistleblowing-Richtlinie (WB-RL) ist seit November 2019 in Kraft und muss bis 17. Dezember 2021 bzw. 2023 verbindlich in nationales Recht umgesetzt werden.

Whistleblowing macht sichtbar und hörbar, was oftmals eher unangenehm ist.

Wie die EU Whistleblower schützen will…

Mit der Whistleblowing-Richtlinie ist nun umfassend geregelt, dass in bestimmten Unternehmen Meldekanäle installiert werden müssen, wie sie gestaltet werden müssen, welche Inhalte gemeldet werden können und vor allem wie und wovor die HinweisgeberInnen auf ihren Arbeitsplätzen geschützt werden müssen. Eine solche EU-weit gültige Vorgabe und deren weitreichender Geltungsbereich sind in vielen Angelegenheiten eine Verbesserung der derzeitigen eher unsicheren und EU-weit uneinheitlichen Lage für Hinweisgebende.

Die Inhalte, die gemäß EU-Richtlinie gemeldet werden sollen, betreffen zahlreiche Rechtsmaterien, für die die EU zuständig ist. Es besteht ein sehr breiter Anwendungsbereich. Die Liste umfasst: 

 

  • öffentliches Auftragswesen
  • Verhütung von Geldwäsche
  • Verbraucherschutz
  • Umweltschutz
  • Lebensmittelsicherheit
  • Tierschutz
  • öffentliche Gesundheit
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Datensicherheit

 

Wenn also ein Chemieunternehmen giftige und gesundheitsgefährdende Abwässer – ob beabsichtigt oder nicht – in den Fluss leiten würde, wäre das ein Fall für Whistleblowing. Wenn einem Bank-Unternehmen personenbezogene Datensätze (z.B. über die Finanzsituation der KundInnen) abhandenkommen, wäre das ein Fall für Whistleblowing – und für den/die betriebliche/n Datenschutzbeauftragte/n.

…und wie Österreich diesen Schutz umsetzt

Die Mitgliedstaaten können bei der Umsetzung der WB-RL in nationales Recht über diese Liste hinausgehen und sie mit ihren nationalen Rechtsvorschriften in Einklang bringen.

Das österreichische Umsetzungsgesetz der Richtlinieninhalte soll den Titel „HinweisgeberInnenschutzgesetz“ (HSchG) tragen. Es bildet künftig somit die Rechtsgrundlage für den Schutz von WhistleblowerInnen in Österreich.

Dieses orientiert sich jedoch inhaltlich sehr stark an der Richtlinie und geht kaum darüber hinaus. Lediglich um einige Korruptionsdelikte, die im österreichischen Strafgesetzbuch (§§ 302-309 StGB) enthalten sind, wurde der Anwendungsbereich des HSchG über jenen der Richtlinie hinaus erweitert.

Dieser Umstand ist besonders deshalb schade, weil damit der überwiegende Teil jener – auch strafrechtlich relevanten – Verfehlungen, zu denen häufig Hinweise gegeben werden, nicht erfasst sind. Insbesondere betrifft dies Delikte wie Untreue und Bilanzfälschung. Auch das gesamte Verwaltungsstrafrecht ist nicht vom HSchG erfasst.

Beobachten MitarbeiterInnen also Verstöße gegen das Verwaltungsstrafrecht wie Lohndumping, Schwarzarbeit oder Verstöße gegen Vorschriften im Bereich ArbeitnehmerInnenschutz und erstatten sie darüber Meldung, erhalten sie keinen Schutz als WhistleblowerInnen durch das HSchG. 

Aber nicht ALLE Whistleblower werden geschützt 

Diese Unterscheidung in erfasste und nicht erfasste Sachverhalte wirft bereits ganz grundsätzlich Probleme auf: HinweisgeberInnen, deren Meldungen „thematisch“ in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, werden geschützt – HinweisgeberInnen, die zwar Verfehlungen beobachten und diese melden, der Gegenstand der Meldung jedoch nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, sind nicht oder nur in sehr geringem Ausmaß geschützt. Diese Unterscheidung könnte daher auch vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes problematisch sein. Eine deutliche Ausweitung des Anwendungsbereiches hätte in diesem Zusammenhang also Sinn gemacht.

Unternehmen sind künftig außerdem verpflichtet, Meldestellen einzurichten, haben – anders als bisher – also nicht mehr die freie Wahl, ob sie eine Meldestelle installieren oder nicht. Meldestellen müssen folgende Unternehmen einrichten: Öffentliche Stellen (Regierung, Behörden, Gemeinden mit einer Bevölkerung von 10.000 oder mehr); private Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten; sowie sämtliche Unternehmen des Finanzbereichs.

An der österreichischen Lösung gibt es viel zu kritisieren

Das österreichische HSchG legt für bestimmte Fälle auch Verwaltungsstrafen fest bzw. konkretisiert die in der EU-Richtlinie normierte Pflicht zur Festlegung von Sanktionen. Vorgesehen sind Geldstrafen bis zu maximal 20.000 Euro bzw. bis zu maximal 40.000 Euro im Wiederholungsfall. Diese drohen immer dann, wenn Unternehmen versuchen, HinweisgeberInnen bei der Erstattung einer Meldung zu behindern oder auf andere Weise unter Druck setzen, etwa indem gerichtliche oder behördliche Verfahren angestrengt werden. Strafen drohen auch dann, wenn ArbeitgeberInnen – auf welche Weise auch immer – Rache oder „Vergeltung“ an den HinweisgeberInnen üben oder die gesetzlich zugesicherte Vertraulichkeit der Meldung verletzen.

Kritikwürdig an dieser Art der Umsetzung erscheint insbesondere der sehr niedrig angesetzte Strafrahmen. Während in der Richtlinie betont wird, die in Aussicht gestellten Sanktionen müssten wirksam, angemessen und abschreckend sein, ist dies bei einer Strafdrohung von höchstens 20.000 Euro bzw. 40.000 Euro (im Wiederholungsfall) wohl kaum gewährleistet. Die österreichische Umsetzung der Whistleblowing-Richtlinie droht damit höchst mangelhaft auszufallen und gewährt nicht jenen Schutz, der aus ArbeitnehmerInnensicht wünschenswert wäre.

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