Die Mitgliedstaaten können bei der Umsetzung der WB-RL in nationales Recht über diese Liste hinausgehen und sie mit ihren nationalen Rechtsvorschriften in Einklang bringen.
Das österreichische Umsetzungsgesetz der Richtlinieninhalte soll den Titel „HinweisgeberInnenschutzgesetz“ (HSchG) tragen. Es bildet künftig somit die Rechtsgrundlage für den Schutz von WhistleblowerInnen in Österreich.
Dieses orientiert sich jedoch inhaltlich sehr stark an der Richtlinie und geht kaum darüber hinaus. Lediglich um einige Korruptionsdelikte, die im österreichischen Strafgesetzbuch (§§ 302-309 StGB) enthalten sind, wurde der Anwendungsbereich des HSchG über jenen der Richtlinie hinaus erweitert.
Dieser Umstand ist besonders deshalb schade, weil damit der überwiegende Teil jener – auch strafrechtlich relevanten – Verfehlungen, zu denen häufig Hinweise gegeben werden, nicht erfasst sind. Insbesondere betrifft dies Delikte wie Untreue und Bilanzfälschung. Auch das gesamte Verwaltungsstrafrecht ist nicht vom HSchG erfasst.