Der Grundanspruch bei der Pflegefreistellung besteht bis zum Höchstausmaß deiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
Ein Beispiel: Arbeitest du regelmäßig 30 Wochenstunden, beträgt dein Anspruch 30 Stunden.
Die Pflegefreistellung kann wochen-, tage- oder stundenweise genommen werden.
Der Anspruch auf Pflegefreistellung im engeren Sinn, auf Betreuungsfreistellung und auf Begleitungsfreistellung, beträgt insgesamt eine Woche pro Arbeitsjahr. Dabei ist es unerheblich, ob du mehrere Kinder, nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder pflegst oder betreust. Somit hast du auch bei drei Kindern nur eine Woche als Grundanspruch auf Pflegefreistellung.
Eine weitere Woche steht dir für die Erkrankung von:
- leiblichen Kindern (Wahl- oder Pflegekinder) (kein gemeinsamer Haushalt erforderlich)
- ODER eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes deines Ehegatten/Ehegattin, eingetragenen Partners/Partnerin oder Lebensgefährten/Lebensgefährtin unter zwölf Jahren zu
wenn der Anspruch auf die erste Woche Freistellung bereits verbraucht wurde. Dabei bedarf es einer neuerlichen Pflegebedürftigkeit und es darf kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus sonstigen wichtigen Gründen vorliegen.
Beim Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus sonstigen Gründen ist zu prüfen, ob ein Anspruch nach:
- § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz
- bzw. § 1154b Abs. 5 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) (sonstige wichtige Hinderungsgründe)
- aus Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Mindestlohntarif, Betriebsvereinbarung)
- oder des Arbeitsvertrages
vorliegt.