Durch die Komplexität der bei KI eingesetzten Algorithmen sind die Auswirkungen oft nicht leicht erkennbar, was das Machtungleichgewicht zwischen ArbeitgeberIn und den ArbeitnehmerInnen weiter verschärft. Schließlich haben ArbeitgeberInnen in der Regel deutlich mehr Wissen über die Funktionsweise des im Betrieb eingesetzten Systems als die Beschäftigten oder der Betriebsrat. Werden KI-Systeme eingeführt, sind sie oft schwierig zu verändern und daher vom Betriebsrat schwierig einzuschätzen. Mitbestimmungsrechte werden daher in vielen Fällen noch schwerer durchsetzbar, weil Betriebsräte sich zunächst ein umfassendes Bild über ein konkretes System und seine Funktionsweise machen müssen.
Dazu kommt, dass der/die Einzelne am Arbeitsplatz häufig seine/ihre Datenschutzrechte nicht durchsetzen kann. ArbeitnehmerInnen müssen in vielen Fällen Angst um ihren Arbeitsplatz haben und schrecken daher mitunter vor einem Beharren auf ihren Rechten zurück. Das ist umso problematischer, als ArbeitnehmerInnen aufgrund ihrer Abhängigkeit vom/von der ArbeitgeberIn als besonders schutzwürdig einzuschätzen sind. Wird also die kollektive Ebene zur Durchsetzung der Datenschutzrechte, also die Vertretungsmacht des Betriebsrates und die Möglichkeit zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen, geschwächt, so wirkt sich dies auch auf die in DSGVO und DSG festgeschriebenen individuellen Rechte aus, die am Arbeitsplatz faktisch nicht durchgesetzt werden können. Mit der Einführung von KI-Anwendungen ist deshalb streng darauf zu achten, dass Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates und damit verbunden Datenschutzrechte am Arbeitsplatz nicht unterlaufen werden.